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	<title>Anton Wackerbauer, Autor auf Rechtsanwälte Wackerbauer &amp; Coll.</title>
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	<description>Ihre Rechtsanwaltskanzlei in Ergolding</description>
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		<title>OLG Zweibrücken: Pächter muss Verpächter Zahlungsansprüche aus 2004/05 zurückgeben</title>
		<link>https://wackerbauer.de/olg-zweibruecken-paechter-muss-verpaechter-zahlungsansprueche-aus-2004-05-zurueckgeben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anton Wackerbauer]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Mar 2018 10:59:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Fördermittelrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Landwirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[alte Zahlungsansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Bewirtschafter]]></category>
		<category><![CDATA[GAP-Reform]]></category>
		<category><![CDATA[neue Zahlungsansprüche Betriebsprämie]]></category>
		<category><![CDATA[Rückgabe Zahlungsansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Verpachtung mit Zahlungsansprüchen]]></category>
		<category><![CDATA[Zahlungsansprüche]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Oberlandesgericht Zweibrücken entschied, dass der Pächter bei Beendigung des Pachtvertrages anstelle der mitverpachtet gewesenen sogenannten „alten“ Zahlungsansprüche auch die „neuen“ Zahlungsansprüche an den Verpächter herausgeben muss. Dem Urteil des OLG Zweibrücken vom 15.02.2018 (Aktenzeichen 4 U 111/17 LW) lag der Fall eines Ehepaares zugrunde, welches im Jahre 2007 knapp 30 Hektar landwirtschaftlicher Fläche gepachtet hatte. [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Oberlandesgericht Zweibrücken entschied, dass der Pächter bei Beendigung des Pachtvertrages anstelle der mitverpachtet gewesenen sogenannten „alten“ Zahlungsansprüche auch die „neuen“ Zahlungsansprüche an den Verpächter herausgeben muss.</strong></p>



<p>Dem <a href="http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;doc.id=KORE204762018&amp;doc.part=L">Urteil des OLG Zweibrücken vom 15.02.2018 (Aktenzeichen 4 U 111/17 LW)</a> lag der Fall eines Ehepaares zugrunde, welches im Jahre 2007 knapp 30 Hektar landwirtschaftlicher Fläche gepachtet hatte. Den Pächtern wurde zugleich eine entsprechende Anzahl Zahlungsansprüche mitverpachtet. Im Pachtvertrag war unter anderem geregelt, dass auch der Pachtvertrag über die Zahlungsansprüche zusammen mit dem Pachtverhältnis über die Fläche endet.</p>



<p>Nach Kündigung des Pachtvertrages zum 31.12.2016 hatten die Pächter die Flächen ordnungsgemäß an den klagenden Verpächter zurückgegeben, die Rückübertragung der Zahlungsansprüche jedoch verweigert. Die Pächter begründeten dies damit, dass ihnen die Rückgabe der ursprünglich gepachteten Zahlungsansprüche unmöglich wäre, weil diese alten Zahlungsansprüche mit Ende des Jahres 2014 weggefallen seien. Weiter argumentierten die Beklagten damit, dass die stattdessen im Jahre 2015 an sie zugeteilten neuen Zahlungsansprüche ja gerade an den Bewirtschafter und nicht an den Eigentümer ausgegeben worden wären. Eine Regelung im Pachtvertrag darüber, dass auch während der Pacht neu zugeteilte Zahlungsansprüche bei Pachtende an den Verpächter übertragen werden müssten, gäbe es nicht, weshalb der Verpächter bei Pachtende darauf keinen Anspruch haben würde.</p>



<p>Nach der damaligen GAP-Reform in den Jahren 2004 und 2005 wurden viele Landpachtverträge geschlossen, mittels welcher neben der Fläche auch noch eine entsprechende Anzahl von Zahlungsansprüchen mitverpachtet wurde. Die aus den Betriebsprämien-Stammrechten alljährlich aktivierbaren Zahlungsansprüche konnten damals (nur) zusammen mit entsprechenden Flächen verpachtet werden.</p>



<p>Im Zuge der EU-Agrarreform 2015 verloren die mitverpachtet gewesenen alten Zahlungsansprüche mit Ablauf des 31.12.2014 ihre Gültigkeit. Auf Antrag wurden den Pächtern unmittelbar neue Zahlungsansprüche zugeteilt, weil diese im Sinne der förderrechtlichen Voraussetzungen im maßgeblichen Referenzzeitraum Bewirtschafter der Flächen waren und nicht der Eigentümer, der seine Flächen verpachtet hatte. Es entstand dann vielfach Streit darüber, ob Pächter die ihnen im Zuge der GAP-Reform 2015 zugeteilten Zahlungsansprüche bei Pachtende an die Verpächter übertragen müssen, weil diese Stammrechte ja nicht dem Eigentümer, sondern dem Bewirtschafter der Fläche zugewiesen worden waren.</p>



<p>Mit <a href="http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;doc.id=KORE204762018&amp;doc.part=L">Urteil des OLG Zweibrücken vom 15.02.2018 (Aktenzeichen 4 U 111/17 LW)</a> vertrat das Oberlandesgericht hierzu die Rechtsauffassung, dass sich mit der Agrarreform 2015 am grundsätzlichen System der Zahlungsansprüche nichts geändert habe. Nach wie vor sei die Anmeldung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer entsprechenden Anzahl beihilfefähiger Flächen Grundlage der Betriebsprämie. Eine grundlegende Neuerung dieses Fördersystems vermochte das Oberlandesgericht daher nicht zu erkennen, weshalb die neuen Zahlungsansprüche an die Stelle der alten treten würden.</p>



<p>In ergänzender Vertragsauslegung ging das OLG Zweibrücken zudem davon aus, dass die Parteien eine entsprechende Regelung in den Pachtvertrag aufgenommen hätten, wenn es voraussehbar gewesen wäre, dass die verpachteten Zahlungsansprüche im Rahmen einer neuen Agrarreform wegfallen und durch neue Zahlungsansprüche ersetzt werden würden. Das Gericht hatte keine Zweifel daran, dass eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden wäre, hätte man diesen Aspekt damals bedacht.</p>



<p>Demzufolge hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden, dass die im Jahre 2015 den Pächtern neu zugeteilten Zahlungsansprüche bei Pachtende dem Verpächter zustehen und dieser von den Pächtern eine Übertragung an sich selbst bzw. an einen von ihm benannten Dritten verlangen kann. Das Gericht sah die Pächter verpflichtet, im vorgesehenen Verfahren an der Übertragung der Zahlungsansprüche mitzuwirken und dem Verpächter auch weitergehende Schäden aus der verspäteten Rückgabe der Zahlungsansprüche zu ersetzen.</p>



<p>Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil es von der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und einer Vielzahl von Fällen ausging, in denen ähnliche Fragestellungen eine Rolle spielen.</p>



<p>Mehr dazu?&nbsp;<a href="https://anwalt-landwirtschaft.de/kontakt/">Kontaktieren Sie uns gerne!</a></p>



<p><strong>Haftungshinweis:</strong>&nbsp;Der vorstehende Beitrag gibt die allgemeine persönliche Meinung des Verfassers wieder. Trotz gewissenhafter Recherche und Formulierung kann die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert und dafür keine Haftung übernommen werden. Jede individuelle rechtliche Betroffenheit des Lesers kann verantwortbar nur für den jeweiligen konkreten Einzelfall geprüft und beraten werden. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir auch keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.</p>
<p>Beitragsbild auf dieser Seite: Rechtsanwälte Wackerbauer &#038; Coll.</p>
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		<item>
		<title>Fahrerlaubnis für landwirtschaftliche Fahrzeuge prüfen!</title>
		<link>https://wackerbauer.de/fahrerlaubnis-fuer-landwirtschaftliche-fahrzeuge-pruefen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anton Wackerbauer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Mar 2018 06:15:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fahrerlaubnis Landwirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Landwirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Agrarrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Agrotruck]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Achtung Landwirte: Mit landwirtschaftlichen Maschinen und Gespannen ausreichende Fahrerlaubnis sicherstellen!  Das Fahren mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen ohne/mit Anhänger, Mähdreschern, Häckslern etc. bis hin zu den sogenannten “Agrotrucks” muss auch von der individuellen Fahrerlaubnisklasse abgedeckt sein. So übersehen noch nicht volljährige Führer landwirtschaftlicher Transportgespanne oft, dass die ihnen erteilten Fahrerlaubnis nicht uneingeschränkt gilt. Der etwa erst 17 [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Achtung Landwirte: Mit landwirtschaftlichen Maschinen und Gespannen ausreichende Fahrerlaubnis sicherstellen! </strong></p>
<p>Das Fahren mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen ohne/mit Anhänger, Mähdreschern, Häckslern etc. bis hin zu den sogenannten “Agrotrucks” muss auch von der individuellen Fahrerlaubnisklasse abgedeckt sein.</p>
<p>So übersehen noch nicht volljährige Führer landwirtschaftlicher Transportgespanne oft, dass die ihnen erteilten Fahrerlaubnis nicht uneingeschränkt gilt. Der etwa erst 17 Jahre alte Inhaber der Fahrerlaubnis Klasse T, welche altersbedingt nur bis zu einer maximalen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit der benutzten Zugmaschine von 40 km/h gilt, fährt mit einer schnelleren Zugmaschine &#8211; mit all den daran geknüpften Konsequenzen &#8211; ohne Fahrerlaubnis!</p>
<p>Noch das geringere Übel dürfte sein, dass die Polizei ihm anlässlich einer Kontrolle die Weiterfahrt untersagt und ein Ersatzfahrer benötigt wird. Mit der Einleitung eines Strafverfahrens wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist zu rechnen. Besonders unangenehm wären die schadenersatz- und versicherungsrechtlichen Folgen eines Verkehrsunfalles zu erwarten. Zudem wird auch der Betriebsinhaber sich wegen Zulassens des Fahrens ohne erforderliche Fahrerlaubnis strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt sehen.</p>
<p>Gefahren werden dürfen folgende Maschinen und Gespanne:</p>
<ul>
<li>mit der Fahrerlaubnis Klasse L:
<ul>
<li>ab einem Alter von 16 Jahren Zugmaschinen, also meist Traktoren, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h ohne Anhänger; mit einem Anhänger am Traktor dürfen maximal 25 km/h gefahren werden, auch wenn der Anhänger bis 40 km/h zugelassen ist;</li>
<li>selbst fahrende Arbeitsmaschinen wie Mähdrescher dürfen ebenfalls gefahren werden, allerdings nur bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h.</li>
</ul>
</li>
<li>mit der Fahrerlaubnis Klasse T:
<ul>
<li>ab einem Alter von 16 Jahren Schlepper mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h; ab Volljährigkeit mit 18 Jahren dürfen die Traktoren dann bis 60 km/h schnell sein; das gilt auch, wenn ein Anhänger mitgeführt wird, sofern dieser ebenfalls für die jeweilige Höchstgeschwindigkeit zugelassen ist;</li>
<li>selbst fahrende Arbeitsmaschinen wie Mähdrescher, Häcksler oder Roder dürfen bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gefahren werden.</li>
</ul>
</li>
</ul>
<p><strong>Aber Achtung:</strong> Die Fahrerlaubnisse der Klassen L und T dürfen nur im Rahmen von land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden. Wird etwa Erde oder Bauschutt für ein Bauunternehmen gefahren, hat dies nichts mit den land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu tun; der Fahrer braucht dann eine Fahrerlaubnis der Klasse C/CE!</p>
<p>Die Fahrt mit dem Schlepper eines 16- oder 17-Jährigen mit dem T-Führerschein zur Schule ist ebenfalls nicht erlaubt. Mit einem Führerschein der Klasse T dürfen zwar bereits 16-Jährige landwirtschaftliche Maschinen fahren, allerdings gebunden an einen land- bzw. forstwirtschaftlichen Zweck, der in diesem Fall kaum gegeben sein dürfte. Es ist von der Untersagung der Weiterfahrt und der Einleitung eines Strafverfahrens wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auszugehen. Ebenso wird der Fahrzeughalter mit der Einleitung eines Strafverfahrens wegen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu rechnen haben.</p>
<p>Erfüllt werden könnten land- oder forstwirtschaftliche Zwecke auch mit sogenannten “Agrotrucks”; sollten diese &#8211; wie regelmäßig wohl der Fall &#8211; eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h erreichen, benötigt der Fahrer eine Fahrerlaubnis der Klasse C bzw. mit Anhänger einen CE-Führerschein, der erst ab 21 Jahren erworben werden kann.</p>
<p>Mehr dazu? <a href="https://anwalt-landwirtschaft.de/kontakt/">Kontaktieren Sie uns gerne!</a></p>
<p><strong>Haftungshinweis:</strong> Der vorstehende Beitrag gibt die allgemeine persönliche Meinung des Verfassers wieder. Trotz gewissenhafter Recherche und Formulierung kann die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert und dafür keine Haftung übernommen werden. Jede individuelle rechtliche Betroffenheit des Lesers kann verantwortbar nur für den jeweiligen konkreten Einzelfall geprüft und beraten werden. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir auch keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.</p>
<p>Beitragsbild auf dieser Seite: agrarmotive – stock.adobe.com.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Rechtsschutz auch für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sicherstellen!</title>
		<link>https://wackerbauer.de/rechtsschutz-auch-fuer-verwaltungsrechtliche-angelegenheiten-sicherstellen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anton Wackerbauer]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Feb 2018 17:49:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Landwirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutzversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Einspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Einspruchsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruchsverfahren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Immer wieder erleben wir in der anwaltlichen Praxis, dass es hier oft schmerzliche Lücken im Versicherungsschutz gibt.  Für viele Landwirtschaftsbetriebe und bäuerliche Familien ist es eine Selbstverständlichkeit, eine Rechtsschutzversicherung für den Fall auftretender Streitigkeiten abgeschlossen zu haben. Gerade bei älteren Rechtsschutzversicherungsverträgen für die Landwirtschaft stand meist noch die Kostenübernahme für zivil- und bürgerlich-rechtliche Auseinandersetzungen im [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Immer wieder erleben wir in der anwaltlichen Praxis, dass es hier oft schmerzliche Lücken im Versicherungsschutz gibt. </strong></p>
<p>Für viele Landwirtschaftsbetriebe und bäuerliche Familien ist es eine Selbstverständlichkeit, eine Rechtsschutzversicherung für den Fall auftretender Streitigkeiten abgeschlossen zu haben. Gerade bei älteren Rechtsschutzversicherungsverträgen für die Landwirtschaft stand meist noch die Kostenübernahme für zivil- und bürgerlich-rechtliche Auseinandersetzungen im Vordergrund. Es waren etwa Eigentumsverletzungen durch Überwirtschaften von Feldgrenzen, sonstige nachbarrechtliche Belange, Gewährleistungsrechte beim Landmaschinenkauf, der Tierhandel und andere Konflikte solcher Art, die den Streitfall mit oft zivilgerichtlicher Weiterung zur Folge hatten. Daher waren (und sind) verwaltungsrechtliche Streitigkeiten häufig nicht versichert.</p>
<p>Heute sehen diese Landwirtschaftsbetriebe sich immer öfter mit behördlichen Interventionen konfrontiert. Herausgehobenes Beispiel ist das Fördermittelrecht mit den immer dichteren Kontrollmechanismen, vor allem in Form der gefürchteten Vor-Ort- (oder Cross-Compliance-) Kontrollen.</p>
<p>Verwaltungsverfahren dieser Art mit anwaltlicher Begleitung &#8211; vielleicht auch über mehrere verwaltungsgerichtliche Instanzen hinweg mit Zeugen- und Sachverständigenauslagen &#8211; kosten meist viel Geld. Die Rückforderung empfangener Fördermittel über Jahre hinweg führt nicht selten an den Rand der bäuerlichen Existenz. Daher ist es besonders wichtig, den Behörden und staatlichen Stellen auf Augenhöhe in wenigstens annäherungsweiser &#8222;Waffengleichheit&#8220; gegenübertreten zu können. Es sollten nicht schon die Risiken finanzieller Überforderung sein, die den Betroffenen die Wahrnehmung ihrer gegebenenfalls doch berechtigten Interessen ungebührlich erschweren oder unmöglich machen.</p>
<p>Deshalb ist besonders darauf zu achten, dass der Rechtsschutz für den Landwirtschaftsbetrieb den Verwaltungsrechtsschutz ebenfalls mit umfasst. Dabei ist sinnvoll auch darauf zu achten, dass der Verwaltungsrechtsschutz nicht erst einsetzt, wenn es zu einer Klage vor dem Verwaltungsgericht kommt. Versichert sein sollten verwaltungsrechtliche Auseinandersetzungen bereits ab dem Widerspruchsverfahren gegen einen ergangenen belastenden Bescheid. Häufig erfolgen bereits in diesem Verfahrensstadium Weichenstellungen, die in einem Klageverfahren nicht mehr korrigiert werden können.</p>
<p>Etwaige Verfahren nach der Abgabenordnung sollten unter Einschluss bereits des Einspruchsverfahrens und im Klageweg vor die Finanzgerichte gleichermaßen in den Versicherungsschutz einbezogen sein, was zum Beispiel bei Problemen mit der Anerkennung einer Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für landwirtschaftliche Fahrzeuge von Bedeutung wäre.</p>
<p>Also Augen auf! Mit dem Versicherer Bestands-Verträge überprüfen und bei Neuabschluss eines Rechtsschutzvertrages auf diese Komponenten von Anfang an ebenfalls großen Wert legen. Nicht vergessen werden sollten auch besondere landwirtschaftsbetriebliche Aspekte des Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzes. Hier beispielhaft zu nennen sind umweltrelevantes Fehlverhalten (etwa Dünge- und Pflanzenschutzmittel-Ausbringung), tierschutzrechtliche Verstöße (etwa Tierhaltung, Tiertransport) und viele andere im landwirtschaftlichen Alltagsbetrieb oft auf die zu leichte Schulter genommene Pflichtenstellungen.</p>
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<p><strong>Haftungshinweis:</strong> Der vorstehende Beitrag gibt die allgemeine persönliche Meinung des Verfassers wieder. Trotz gewissenhafter Recherche und Formulierung kann die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert und dafür keine Haftung übernommen werden. Jede individuelle rechtliche Betroffenheit des Lesers kann verantwortbar nur für den jeweiligen konkreten Einzelfall geprüft und beraten werden. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir auch keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.</p>
<p>Beitragsbild auf dieser Seite: Rechtsanwälte Wackerbauer &amp; Coll.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Vorsicht bei Gülleausbringung!</title>
		<link>https://wackerbauer.de/vorsicht-bei-guelleausbringung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anton Wackerbauer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Feb 2018 10:20:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Düngerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Landwirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Düngeverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Gewässerverunreinigung]]></category>
		<category><![CDATA[Gülleausbringung]]></category>
		<category><![CDATA[Schnee]]></category>
		<category><![CDATA[wassergesättigt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aus aktuellem Anlass: Besondere Gelände- und Witterungsverhältnisse bergen hohe Risiken!  So ist bei der Gülleausbringung auf einen Acker in Hanglage ganz besonders darauf zu achten, dass die Gülle nicht mit tauendem Schneewasser in einen Bach abfließt und das Gewässer gegebenenfalls strafbar verunreinigt. Die Düngeverordnung (DüV) konkretisiert die Regeln zur Düngung auf nicht aufnahmefähigen Böden. Generell [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Aus aktuellem Anlass: Besondere Gelände- und Witterungsverhältnisse bergen hohe Risiken! </strong></p>
<p>So ist bei der Gülleausbringung auf einen Acker in Hanglage ganz besonders darauf zu achten, dass die Gülle nicht mit tauendem Schneewasser in einen Bach abfließt und das Gewässer gegebenenfalls strafbar verunreinigt.</p>
<p>Die <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/d_v_2017/BJNR130510017.html">Düngeverordnung (DüV)</a> konkretisiert die Regeln zur Düngung auf nicht aufnahmefähigen Böden. Generell ist das Ausbringen von stickstoffhaltigen Düngemitteln, so auch von Gülle und Gärresten laut DüV seit dem 01.02.2018 erlaubt, sofern die Sperrfrist nicht verschoben wurde. Jedoch kann trotz Ende der Güllesperrfrist die Ausbringung von Gülle etwa auf <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/d_v_2017/__5.html">wassergesättigten Böden</a> verboten sein, wenn Schneeschmelzwasser wegen Frostes im Untergrund nicht versickert. Eine solche Fläche wäre als überschwemmt und wassergesättigt einzustufen.</p>
<p>Die Zulässigkeit der Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln orientiert sich wesentlich an der Aufnahmefähigkeit des Bodens, ein häufiges Dilemma für den Landwirt, weil diese Regelungen die wichtige Frage der Befahrbarkeit der Flächen nicht berücksichtigen. Gerade der mit Schnee und frostigen Temperaturen zurückgekommene Winter verlangt dem Landwirt deshalb hohe Aufmerksamkeit ab. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/d_v_2017/__5.html">Auf gefrorenem Boden</a> dürfen Landwirte Gülle nur unter ganz bestimmten Bedingungen ausbringen, <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/d_v_2017/__5.html">auf schneebedeckten Flächen</a> auch bei geringer Schneeauflage generell nicht mehr.</p>
<p>Grundsätzlich gilt etwa in Bayern nach den <a href="https://www.lfl.bayern.de/iab/duengung/032173/index.php">Erläuterungen der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft BayLfL zur Düngeverordnung</a> hinsichtlich der Aufbringungsverbote aufgrund des Bodenzustands (§ 5 Abs. 2 DüV) Folgendes:</p>
<p><em>„Auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden ist das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln untersagt.</em></p>
<p><em>Davon abweichend dürfen jedoch im Frühjahr auf gefrorenem Boden bis zu 60 kg/ha Gesamt-N gedüngt werden, wenn</em></p>
<ul>
<li><em>der Boden tagsüber aufnahmefähig wird und</em></li>
<li><em>keine Abschwemmgefahr in oberirdische Gewässer oder benachbarte Flächen besteht und</em></li>
</ul>
<ul>
<li><em>der Boden durch Einsaat einer Winterkultur oder von Zwischenfrüchten im Herbst eine  „grüne“ Pflanzendecke trägt oder es sich um Grünland oder Dauergrünland handelt.</em><em>    </em></li>
</ul>
<p><em> </em><em>Bei schneebedecktem Boden ist, unabhängig von der Schneehöhe, eine Düngung generell verboten.“</em></p>
<p>Hiernach können gute Bedingungen für die Gülleausbringungen für den Fall angenommen werden, dass es nach nächtlichem Frost tagsüber taut. Dann wären die Böden am Morgen noch gefroren und die notwendige Tragfähigkeit sicherstellt, um den Acker befahren und den Dünger ohne schädigende Bodenverdichtung ausbringen zu können. Wenn dann der Boden bis zur Mittagszeit auftaut, kann er die Nährstoffe der Gülle aufnehmen und binden. Maßgeblich ist deshalb vor allem, dass nach den Daten des amtlichen Deutschen Wetterdienstes das wenigstens zeitweise Auftauen des Bodens tagsüber zu erwarten ist und der Boden hierüber die erforderliche Aufnahmefähigkeit gewinnt.</p>
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