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StVO – Die neue Straßenverkehrs(UN)ordnung

Wir hatten an dieser Stelle auf die am 28.04.2020 in Kraft getretene StVO-Novelle hingewiesen. Nunmehr wird der darin enthaltene und viel diskutierte neue Bußgeldkatalog bundesweit nicht mehr angewendet. Alle Bundeländer haben erklärt, wieder den alten Bußgeldkatalog anzuwenden. 

Aber was bedeutet das für die Betroffenen. Dies kann derzeit niemand abschließend beantworten. 

Klar ist nur, dass neue Verstöße bis auf Weiteres wieder nach dem alten Bußgeldkatalog geahndet werden. Klar sein dürfte auch, dass keine Bescheide nach dem neuen Bußgeldkatalog mehr erlassen werden.

Gegen noch nicht bestandskräftige Bescheide nach dem neuen Katalog sollte auf jeden Fall Einspruch eingelegt werden. Die Rechtsmittelfristen laufen weiter. 

Was geschieht, wenn ein Bescheid nach dem neuen Katalog bereits bestandskräftig wurde, ist derzeit offen. 

  • Müssen noch nicht bezahlt Bußgelder bezahlt und ausgesprochene Fahrverbote angetreten werden?
  • Werden bereits bezahlte Bußgelder ganz oder teilweise erstattet? 
  • Wird ein bereits abgegebener Führerschein herausgegeben? 
  • Gibt es eine Entschädigung für bereits angetretene oder gar schon abgeleistete Fahrverbote?

Noch gibt es darauf keine abschließende Antwort seitens der Verkehrsministerien. Abzuwarten bleibt zudem, ob deren Antworten vor den Gerichten bestand haben werden. 

Wir empfehlen, alle denkbaren, auch außerordentlichen Rechtsbehelfe in Erwägung zu ziehen, Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsaufhebung zu beantragen.

In Zeiten großer Rechtsunsicherheit gilt es möglichst vorzubeugen.

Der beste Rat ist natürlich, vorsichtig und vorschriftsgemäß zu fahren. Sollte Ihnen dennoch ein Verstoß unterlaufen sein oder auch nur vorgeworfen werden, stehen wir und andere qualifizierte Kollegen Ihnen anwaltlich gerne mit Rat und Tat zur Seite. 

Wir wünschen allzeit Gute Fahrt. Bleiben Sie gesund.

Haftungshinweis: Der vorstehende Beitrag gibt die allgemeine persönliche Meinung des Verfassers wieder. Trotz gewissenhafter Recherche und Formulierung kann die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert und dafür keine Haftung übernommen werden. Jede individuelle rechtliche Betroffenheit des Lesers kann verantwortbar nur für den jeweiligen konkreten Einzelfall geprüft und beraten werden. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir auch keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

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Bildmontage/Führerschein: Rechtsanwälte Wackerbauer & Coll.

Blogbeitrag Kanzlei Wackerbauer Runter vom Gas

Runter vom Gas / Neuer Bußgeldkatalog ab 28. April 2020

Seit 28.04.2020 ist der neue Bußgeldkatalog gemäß der aktuellen StVO-Novelle in Kraft. Dies bedeutet für die Autofahrer und natürlich auch die anderen motorisierten Verkehrsteilnehmer bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorgaben zum Teil drastisch höhere Regelbußgelder und Regelfahrverbote etwa schon bei bisher im Eingangsbereich eher geringfügig geahndeten Geschwindigkeitsüberschreitungen.

So droht innerorts bereits bei einer um 16 bis 20 km/h überhöhten Geschwindigkeit ein Regelbußgeld von 70 Euro. Für eine Überschreitung von 21 bis 25 km/h wären es schon 80 Euro Bußgeld, 1 Punkt in Flensburg und ein Fahrverbot von 1 Monat. Gerade bei verkehrsberuhigten Straßen oder in Tempo-30-Zonen ist höchste Vorsicht geboten. Daher größte Achtsamkeit zum Beispiel dort, wo während der Nachtzeit auf gut ausgebauten Ausfallstraßen aus Lärmschutzgründen Tempo 30 gilt.

Außerhalb geschlossener Ortschaften sieht der neue Bußgeldkatalog nun 1 Monat Fahrverbot und 1 Punkt in Flensburg bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 bis 30 km/h vor!

Erhebliche Strafen drohen künftig zudem bei Verstößen gegen die Verpflichtung zur Bildung und Freihaltung von Rettungsgassen. Hier können ein Bußgeld von 200 Euro, 2 Punkte und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden.

Teuer werden künftig auch Parkverstöße, so beim Halten in zweiter Reihe, beim Parken in zweiter Reihe, beim Parken auf dem Gehweg, in Fußgängerzonen, in Feuerwehrzufahrten, auf Behindertenparkplätzen, aber auch auf Parkplätzen für Elektroautos usw. Das Halten auf Fahrradschutzstreifen ist künftig ebenfalls bußgeldbewehrt.

Schon bisher galt, dass mit Kraftfahrzeugen Fußgänger, Radfahrer und Elektro-Kleinstfahrzeuge nur mit ausreichendem Seitenabstand überholt werden durften. Dieser Abstand wird nun innerorts mit zumindest 1,5 Meter und außerorts wenigstens 2 Meter festgelegt. Aber Achtung: Je nach Umständen der gegebenen Verkehrssituation kann sogar dieser Mindestabstand nicht ausreichend sein!

Daher raten wir natürlich schon aus Gründen der Verkehrssicherheit, nicht zuletzt aber auch, um empfindliche Strafen zu vermeiden, die Verkehrsvorschriften zu beachten. Sollte Ihnen dennoch ein Verstoß vorgeworfen werden, wäre qualifizierte anwaltliche Begleitung zur Abwehr drohender Sanktionen schon im frühen Verfahrensstadium ein sicher guter Rat.

Wir wünschen allzeit gute und sichere Fahrt!

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