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Miete sparen Dank Corona Rechtsanwaltskanzlei Wackerbauer

Miete sparen Dank Corona (?)

Es hört sich auf den ersten Blick verlockend an. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass ein Vermieter ein bestehendes Mietverhältnis nicht wegen Zahlungsverzuges kündigen kann, wenn der Mieter aufgrund der Corona-Krise seine Miete nicht bezahlt. Die Regelung gilt zunächst für Mietrückstände im Zeitraum vom 1. April bis zum 20. Juni 2020.

Manch einer mag denken, er könnte jetzt einfach die Mietzahlungen einstellen und dadurch Geld sparen. Das ist zu kurz gedacht. Wie immer in rechtlichen Dingen ist die Sache nicht so einfach, wie das dem unbedarften Laien zunächst erscheint.

Aufgeschoben ist nicht aufgehoben: Nach den gesetzlichen Regelungen ist der Mieter nicht nur verpflichtet, die auftretenden Mietrückstände bis spätestens Juni 2022 auszugleichen. Die rückständigen Beträge sind dazu auch noch gesetzlich zu verzinsen und zwar im privaten Bereich mit 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz und im gewerblichen Bereich sogar mit 8 % – Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Dieser beträgt aktuell minus 0,88 %. Damit liegen die zu zahlenden Zinsen im privaten Bereich derzeit bei 4,12 % und im gewerblichen Bereich sogar bei 7,12 %. Da sind oft die marktüblichen Kredite günstiger. 

Zudem gilt der Ausschluss des Kündigungsrechtes des Vermieters rechtlich nur dann, wenn die Nichtzahlung oder Kürzung der Miete tatsächlich auf finanziellen Einbußen des Mieters durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Dies muss der Mieter spätestens in einem etwaigen Gerichtsverfahren „glaubhaft“ machen. Einzelheiten, welche wirtschaftliche Auswirkungen von Corona der Mieter im Streitfall konkret glaubhaft machen muss, regelt das Gesetz nicht. Ein trotz Corona ausreichend zahlungsfähiger Mieter riskiert also sehr wohl den Fortbestand des Mietverhältnisses. 

Auch in der aktuellen Situation raten wir voreilige Schritte zu unterlassen und vorher fachkundigen Rechtsrat einzuholen, um unangenehme Folgen zu vermeiden. Gerne stehen wir hierfür zur Verfügung. Die Kosten sind überschaubar. Für eine Erstberatung von Verbrauchern betragen die Kosten nach den gesetzlichen Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) maximal 190,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

Bleiben Sie gesund und kommen Sie gut durch die aktuelle Situation.

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