Wer kümmert sich um die Beerdigung? Wer zahlt?

Nicht unbedingt die Erben entscheiden über die Art und Weise der Beerdigung. Oft ist bei einem Trauerfall noch nicht bekannt, ob der Verstorbene ein Testament gemacht hat oder das Erbe angenommen wird. Vielleicht weiß man auch gar nicht, wer die nächsten Angehörigen sind und wo sie leben.

In solchen Fällen sind die Bestattungsgesetze der Länder mit ihren dazu teils unterschiedlichen Regelungen zu Rate zu ziehen. Nachfolgend ein Beispiel zum Bestattungsrecht des Bundeslandes Rheinland-Pfalz:

Eine alleinstehende Mutter verstirbt. Sie hinterlässt eine Schwester und eine Tochter. Die Tochter regelt die Beerdigung, beauftragt den Bestatter, lädt Verwandte und Freunde zum Leichenschmaus ein. Das hinterlegte Testament der Mutter wird später eröffnet. Hierüber erst erfährt die Tochter, dass die Mutter mit ihrem Testament eine gemeinnützige Organisation als Erbin eingesetzt hat.

Durfte oder musste die Tochter die Beerdigung organisieren? Bleibt sie auf den von ihr bezahlten Rechnungen sitzen oder bekommt sie die Kosten erstattet? Juristisch ausgedrückt geht es um die Frage der Bestattungsberechtigung, der Bestattungspflicht und der Kostentragungspflicht.

Nach dem Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz ist der Erbe für die Bestattung verantwortlich und dazu verpflichtet (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BestG Rheinland-Pfalz). Ist allerdings – wie in unserem Beispielsfall – der Erbe nicht rechtzeitig zu ermitteln oder kann er aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden, sind nach § 9 Absatz 1 Satz 1 BestG Rheinland-Pfalz die Angehörigen in der dort festgelegten Reihenfolge, beginnend mit der Ehefrau über die Kinder, Eltern usw. bis hin zu den Enkelkindern bestattungsverpflichtet und bestattungsberechtigt.

Damit durfte und musste die Tochter die Bestattung veranlassen. Dass die Mutter als Erbin eine gemeinnützige Organisation eingesetzt hatte und die Tochter nicht Erbin wurde, wusste vor Testamentseröffnung weder die Tochter noch sonst jemand.

Muss die Tochter aber die angefallenen Kosten der Bestattung noch bezahlen, obwohl ihr nunmehr bekannt ist, dass sie gar nicht Erbin wurde?

Zunächst ja. Es gilt dem Bestattungsunternehmen und der mit der Ausrichtung des Leichenschmauses beauftragten Gastronomie gegenüber der Grundsatz vieler Lebenszusammenhänge: „Wer anschafft, der zahlt“. Wer das Bestattungsinstitut und die Gastwirtschaft beauftragt, schließt mit ihnen einen Vertrag und verpflichtet sich diesen Vertragspartnern gegenüber zur Erfüllung und damit insbesondere zur Zahlung der Rechnungen.

Im Beispiel fordert die Tochter sodann von der als Erbin eingesetzten Organisation die Erstattung der von ihr verauslagten Kosten. Dies letztlich auch zu Recht.

Ein vergleichbar gelagerter Fall wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 03.09.2021 (Aktenzeichen 12 U 752/21) entschieden. Danach hatte der dortige Kläger Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Kosten. Er war nach dem Bestattungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz – wie die Tochter im Beispielsfall – zur Bestattung berechtigt und verpflichtet. Die Tochter wird ihre Verauslagungen daher grundsätzlich erstattet bekommen.

Zu beachten ist, dass eine solche Erstattungspflicht des Erben gegenüber den bestattungsberechtigten Angehörigen jedenfalls nicht unbegrenzt gilt. Sie richtet sich nach der Lebensstellung des Verstorbenen und umfasst die Kosten, die für eine würdige und angemessene Bestattung erforderlich sowie auch üblich sind. Dafür sind vor allem die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Verstorbenen entscheidend. Zu berücksichtigen sind aber auch die in den Kreisen des Verstorbenen herrschenden örtlichen Auffassungen und Gebräuche. Zudem beschränkt die Erstattungspflicht sich auf das, was für die Beerdigung (Bestattung), also für den Beerdigungsakt selbst und die damit verbundenen Beerdigungsfeierlichkeiten erforderlich ist.

Eine vielleicht günstiger gewesene Urnenbestattung schränkt den Erstattungsrahmen nicht darauf ein, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Erblasser eine Urnenbestattung gewünscht hat. So kann sicheres Indiz dafür sein, dass der Erblasser seine eigene Beerdigung in Form einer Erdbestattung wollte, dass er selbst noch ein Doppelgrab hatte anlegen lassen, in dem bereits seine verstorbene Ehefrau liegt. Zudem können nach der hier bezogenen gerichtlichen Entscheidung die den Kontostand des Verstorbenen von 780 Euro um circa 1.000 Euro übersteigenden Beerdigungskosten ebenso noch angemessen sein, wie auch die 327 Euro für den sogenannten Leichenschmaus nicht beanstandet wurden.

Hintergrund diese Abwägungen ist, dass der letztlich zur Kostentragung verpflichtete Erbe nicht mit mutwillig unangemessen hohen Kosten belastet werden soll. Die Gefahr wäre insbesondere dann groß, wenn der anstelle des Erben Bestattungsverpflichtete bei der Bestattung schon wüsste, dass am Ende der Erbe die Zeche zahlt.

Im Resümee ist festzuhalten, dass die nächsten Angehörigen als nach dem jeweiligen Landesrecht Bestattungspflichtigen eine standesgemäße und ortsübliche Beerdigung nebst auch einem Leichenschmaus beauftragen und bezahlen dürfen und durchaus mit Erfolgsaussicht diese verauslagten Kosten im Rahmen deren Angemessenheit vom Erben ersetzt verlangen können.

Nach der bundesweit geltenden gesetzlichen Regelung des § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Hinsichtlich deren berechtigter Beauftragung durch einen Nicht-Erben und der Frage, ob dieser dann einen Anspruch auf Erstattung seiner Verauslagung gegen den Erben hat, sind zunächst in jedem Einzelfall die Bestimmungen des jeweiligen Landes-Bestattungsrechts und etwa auch Ansprüche aus den Rechtsinstituten wie der sogenannten „Geschäftsführung ohne Auftrag“ zu prüfen.

Vernünftigerweise sollten die eine Bestattung in Auftrag gebenden Angehörigen nach Möglichkeit immer zuerst den Kontakt mit den Erben suchen, um derlei Fragen zur Vermeidung von Unstimmigkeiten vorweg schon einvernehmlich zu regeln.

Bei bestehenden Unsicherheiten kann, wie in vielen Lebenssituationen, die rechtzeitige Einholung eines anwaltlichen Rates spätere unangenehme Überraschungen vermeiden helfen.

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Haftungshinweis: Der vorstehende Beitrag gibt die allgemeine persönliche Meinung des Verfassers wieder. Trotz gewissenhafter Recherche und Formulierung kann die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert und dafür keine Haftung übernommen werden. Jede individuelle rechtliche Betroffenheit des Lesers kann verantwortbar nur für den jeweiligen konkreten Einzelfall geprüft und beraten werden. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir auch keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Weil es wieder soweit ist: Umgangsrecht an Weihnachten
Die Weihnachtszeit naht – auch für Trennungs- und Scheidungskinder

Daher stellt sich in vielen Trennungs- und Scheidungsfamilien die Frage, wie der Umgang mit den gemeinsamen Kindern an den Feiertagen gestaltet wird.

Zwingende gesetzliche Vorgaben dazu finden sich nicht. Vieles ist Richterrecht und zudem einzelfallabhängig. Dabei steht für den Gesetzgeber und damit notwendig auch für die Gerichte und die Eltern grundsätzlich das Kindswohl im Vordergrund. Dies zeigen schon die Regelungen des § 1684 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor allem in den Absätzen 1 und 2. Diese lauten (Hervorhebung durch uns):

§ 1684 Absatz 1:

Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil;
jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

 

§ 1684 Absatz 2:

Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes
zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung
erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer
anderen Person befindet.

Zum Kindswohl wie auch zum Elternrecht und der damit verbundenen Elternpflicht gehört neben dem regelmäßigen Kontakt des Kindes zu beiden Eltern regelmäßig auch ein Umgang mit Übernachtung, um dem Elternteil, bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt, ebenfalls Einblick in dessen Entwicklung und Wohlbefinden zu ermöglichen. Zudem sollen regelmäßige Kontakte auch mit Übernachtung einer Entfremdung entgegenwirken.

In Umgangsregelungen sind deshalb ebenso das Kindeswohl wie auch die Elternrechte angemessen und ausgewogen zu berücksichtigen. Einzubeziehen sind neben weiteren Rahmenbedingungen vor allem das Alter des Kindes, dessen psychische Belastbarkeit, die räumliche Entfernung der Eltern, die Wohnsituation, das Konfliktniveau zwischen den Eltern und die Vertrautheit des Kindes zu den Eltern.

Mit Blick auf die anstehende Weihnachtszeit gibt es keine starren Vorgaben des Gesetzgebers, weshalb – wie auch sonst bei Vereinbarungen zum Umgangsrecht zwischen den Elternteilen – individuelle Lösungen im Vordergrund stehen. So wäre die Aufteilung der Feiertage denkbar. Das Kind verbringt beispielsweise den Heiligen Abend und den ersten Weihnachtsfeiertag bei dem einen, den zweiten Weihnachtsfeiertag beim anderen Elternteil. Ebenfalls möglich wäre ein jährlicher Wechsel zwischen den Elternteilen. Vielen Kindern – wenn auch nicht allen – dürfte es 

am Liebsten sein, Weihnachten als das gemeinsame Fest der Familie zu feiern, was meist aber Idealbild und Wunschtraum bleiben wird. Darüber hinaus wäre natürlich auch der Umgang für die weitere Zeit der Weihnachtsferien zu regeln, wozu wiederum im Voraus individuelle Lösungen und Vereinbarungen gesucht werden sollten. Oft wird es so gehandhabt, dass das Kind bis Silvester bei dem einen Elternteil und ab Neujahr bei dem anderen Elternteil bleibt.

Anzustreben ist immer, dass sich die Eltern im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das Wohl ihrer gemeinsamen Kinder und in Abstimmung mit ihren Kindern auf eine einvernehmliche Regelung verständigen, die möglichst allen Familienmitgliedern gerecht wird. 

Wenn es nicht gelingt, gütliche Regelungen zwischen den Elternteilen zu erreichen, könnte zunächst ein Vermittlungsversuch seitens des Jugendamtes initiiert und gegebenenfalls auch anwaltliche Unterstützung gesucht werden. 

In letzter Konsequenz bestünde die Möglichkeit, eine Regelung im Wege einer einstweiligen Anordnung bei Gericht zu beantragen. Und obschon solche gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich auch kurzfristig noch möglich sind, sollte damit nicht „bis auf den letzten Drücker“ gewartet, sondern dem Gericht der Zeitvorlauf eingeräumt werden, die Beteiligten und auch das Kind, das einen Verfahrensbeistand bekommt, noch anhören zu können.

Entscheidungen des Gerichts, an die ein Elternteil sich nicht hält, können notfalls mit weiteren Sanktionen (Ordnungsgeld, Haftandrohung, bis hin zum Entzug des Sorgerechts) durchgesetzt werden.

Letztlich gilt auch hier, dass bei sich abzeichnendem Scheitern einer versuchten gütlichen Lösung die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes sinnvoll sein könnte, um aus ebenso erfahrener wie fachlich qualifizierter Hand vielleicht doch noch eine Verhandlungslösung zu erreichen, andernfalls dann aber auch eine nicht vermeidbare gerichtliche Abwicklung zu betreiben.

Wir wünschen allen ein möglichst gesegnetes Weihnachtsfest und einen gelungenen Wechsel in ein hoffentlich gutes und gesundes Jahr 2023.

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Immer mal wieder: MIETNEBENKOSTEN
„Jährlich grüßt das Murmeltier“

Angesichts der steigenden Energiepreise und auch gestiegener Lohnkosten haben sich in den letzten Jahren und Jahrzehnten die vom Vermieter auf den Mieter umlagefähigen Mietnebenkosten teils dramatisch erhöht. Die Rede ist hier schon von der „zweiten Miete“.

Über die Mietnebenkosten ist jährlich abzurechnen. Dies stellt Vermieter, insbesondere private Vermieter aber auch die Mieter jedes Jahr vor neue Herausforderungen und Probleme.

Für den Vermieter gilt es zu klären, welche Kosten sind umlagefähig, nach welchem Maßstab sind umlagefähige Kosten auf einzelne Mietparteien zu verteilen und welche Formalien sind für eine ordnungsgemäße Mietnebenkostenabrechnung zu beachten.

Welche Mietnebenkosten der Vermieter überhaupt auf den Mieter umlegen kann, regelt die Betriebskostenverordnung (BetrKV). Zu den grundsätzlich umlagefähigen Betriebskosten gehören beispielsweise die Grundsteuer, die Kosten der Wasserversorgung, der Entwässerung, die Heiz- und Warmwasserkosten usw., umlagefähig sind auch Kosten der Wartung und Instandhaltung. Demgegenüber sind Kosten für Reparaturen oder Instandsetzungen nicht umlagefähig, da diese mit der Miete abgegolten sind. Wichtig ist, dass die BetrKV nur festlegt, welche Nebenkostenabrechnungen überhaupt zulässig auf den Mieter umgelegt werden können. Maßgeblich dafür, ob Nebenkosten überhaupt umgelegt werden können und wenn ja, ist jedoch stets der Mietvertrag. Hier können besondere Probleme für den Vermieter entstehen, wenn er mit verschiedenen Mietern unterschiedliche Mietverträge geschlossen hat. Hierzu kommt es häufig, wenn bei langjährig bestehenden Mietverhältnissen noch ältere Mietverträge bestehen.

Hinsichtlich des jeweiligen Umlagemaßstabes gilt gleichfalls der Mietvertrag, falls dies dort geregelt ist. Ansonsten kann der Vermieter diesen wählen, solange er sachgerecht und nicht willkürlich ist und nicht eine verbrauchsabhängige Abrechnung vorgeschrieben oder möglich ist. Überwiegend ist bei Mehrfamilienhäusern nach der Wohnfläche abzurechnen. Möglich ist auch die Verteilung nach Anzahl der gemeldeten Personen, beispielsweise bei der Müllabfuhr. 

Zu den zu beachtenden Formalien gehört, dass der Vermieter für die jeweils umlagefähige Nebenposition die Gesamtkosten, den Umlagemaßstab, die sich daraus ergebenden Einzelkosten (beispielsweise Euro je Quadratmeter) und wiederum die sich daraus ergebenden anteiligen Kosten des Mieters ausweisen muss. Dies hat in einer geordneten und übersichtlichen Aufstellung zu erfolgen.

Die Erstellung einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung ist für den Vermieter bei Beachtung aller vorstehenden Punkte nicht einfach. Hat der Vermieter die Abrechnung erstellt, 

so steht der Mieter vor dem Problem diese zu verstehen, nachzuvollziehen und zu überprüfen, insbesondere dahingehend, ob die umgelegten Positionen nach dem Gesetz und dem maßgeblichen Mietvertrag tatsächlich umgelegt werden können, ob die Umlage sachlich und rechnerisch richtig erfolgt ist usw.

Zudem stellt sich die Frage, ob der Mieter berechtigt ist, die der Abrechnung zugrundeliegenden Kostenpositionen zu überprüfen. Hier war es nach der gefestigten Rechtsprechung schon seit geraumer Zeit so, dass der Mieter vollständigen Einblick in die Kostenbelege verlangen konnte,

um die in die Abrechnung insgesamt eingestellten Kostenpositionen überprüfen zu können. Dabei konnte der Vermieter auf die Einsicht in den Räumen des Vermieters oder beispielsweise bei der Hausverwaltung verweisen. Eine Übersendung von Kopien konnte der Mieter nur in Ausnahme-fällen und dann auch nur gegen Kostenerstattung verlangen.

Diese Kontrollrechte hat der Bundesgerichtshof in einer jüngeren Entscheidung nunmehr erweitert (BGH-Urteil vom 09.12.2020 Aktenzeichen VIII ZR 118/19). Danach kann der Mieter nicht nur Einsicht in die Kostenbelege, sondern auch Einsicht in die tatsächlichen Zahlungsbelege verlangen. Dies versetzt den Mieter in die Lage nicht nur zu überprüfen, ob die umgelegten Kosten in Rechnung gestellt wurden, sondern ob diese vom Vermieter auch tatsächlich aufgewendet und bezahlt wurden oder ob beispielsweise der Rechnungssteller Preisnachlässe gewährt hat, die in der jeweiligen Rechnung nicht ausgewiesen wurden. Damit kann der Mieter nunmehr auch die Berechtigung der Beträge überprüfen, die er zahlen soll.

Angesichts der erheblichen Schwierigkeiten, die die Erstellung einer vollständig formgerechten und richtigen Mietnebenkostenabrechnung dem privaten Vermieter bereitet und die bei der Überprüfung auch für den Mieter bestehen können, sollte gerade in dem Bereich langfristiger und vertrauensvoller Mietverhältnisse im privaten Vermieterbereich häufig ein klärendes Gespräch zwischen den Mietvertragsparteien und eine gütliche Einigung weit ratsamer sein, als auf einer vollständigen rechtlich 100 %igen und centgenauen Betriebskostenabrechnung zu bestehen. Selten steht bei abweichenden Meinungen böser Wille der einen oder anderen Seite im Raum. 

Meinungsverschiedenheiten über einige wenige Euro rechtfertigen häufig nicht die Belastung eines vertrauensvollen Mietverhältnisses durch kleinlichen Streit. Wir wünschen allen Mietern und Vermietern ein gutes Gelingen bei der Regelung der diesjährigen Betriebskostenumlage. Bei größeren oder unlösbaren Problemen empfiehlt es sich jedoch, anwaltlichen Rat und Hilfe zu suchen, um Rechtssicherheit zu haben und jedenfalls künftige unnötige Belastungen des Mietverhältnisses zu vermeiden.

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Geflügelpest - Artikel von Kanzlei Wackerbauer

Auch Huhn und Hahn müssen Abstand halten
Biosicherheitsmaßnahmen gegen Einschleppung der Geflügelpest

Selbst den Gockel Erwin und seine fleißigen Legehennen sehen sich vielen Einschränkungen ihrer Freiheit ausgesetzt, um die Einschleppung der Geflügelpest einzudämmen.

Als besonders gefährdet gelten Regionen mit Vogelbrut- und Rastgebieten. Deshalb werden etwa große Wasserflächen und Gebiete mit vielen durchziehenden Vögeln 

im Risiko für den Eintrag der ansteckenden Vogelkrankheit als hoch angesehen.

Festgemacht am Freistaat Bayern ist es beispielsweise so, dass die Kreisverwaltungsbehörden auf Veranlassung der bayerischen Staatsregierung tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügungen erlassen können, die nicht nur Großgeflügelbestände mit mehr als 1.000 Tieren betreffen, sondern auch für Klein- 

und Hobbygeflügelhalter verpflichtend sind. Mit verbindlich vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen soll verhindert werden, dass der Geflügelpest-Erreger von durchreisenden Wildvögeln auf heimisches Federvieh übertragen und eine allgemeine Aufstallungspflicht unumgänglich wird.

Problem ist, dass die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel vor allem durch 

direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung erfolgt. Es ist daher erforderlich, die Geflügelhaltungen durch konsequente Kleider- und Schuhwechsel (betriebseigene Schutzkleidung), Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sowie Sicherungen gegen unbefugtes Betreten der Haltungen, sowie Unterbindung des Kontaktes zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln die Einschleppung des Erregers zu verhindern. Sonst würde es gegebenenfalls erforderlich, durch noch weitaus drastischere Maßnahmen wie die Tötung ganzer Bestände auf den Infektionsdruck zu reagieren.

Für Mensch und Haustiere wie Hunde und Katzen besteht nach bisherigen Erkenntnissen keine Ansteckungsgefahr. Allerdings sollten auch diese Tiere, wie beispielsweise Jagdhunde von Vögeln ferngehalten werden, weil sie dem Virus als Transporteure zu Vogelpopulationen dienen könnten.

Die im Einzelnen zu treffenden und einzuhaltenden Vorsorgemaßnahmen ergeben sich 

in Bayern aus den von den Kreisverwaltungsbehörden erlassenen Allgemeinverfügungen, natürlich immer auch in Verbindung mit den dafür geltenden gesetzlichen Grundlagen.

Besonders herauszuheben ist, dass etwa auch eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchzuführen und zu dokumentieren ist. Ständig muss auch eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der getragenen Schuhe vorgehalten werden.

Im Wege der darauf bezogenen Allgemeinverfügungen ist es beispielsweise auch möglich, das Füttern wildlebender Wasservögel zu verbieten. Deren Futterplätze könnten wie „Hot-Spots“ wirken, an denen viele Wildvögel gleichzeitig zusammentreffen und sich gegenseitig infizieren. Die Ausbreitung des Virus würde hierdurch erheblich beschleunigt.

Also! Im Umgang mit Wirtschaftsgeflügel ebenso wie bei kleinerer Hobbyhaltung von Federvieh und auch bei der Fütterung vielleicht hungernder Wildvögel, die gegebenenfalls ohnehin gar nicht mehr erlaubt ist, bitte größte Vorsicht obwalten lassen. 

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