Düngeverordnung
Beginn der mündlichen Verhandlungen vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Seit Jahren ist das Thema Düngeverordnung gerade auch in Bayern für alle betroffenen Landwirte ein heißes Thema. Insbesondere in sogenannten „roten Gebieten“ sind Landwirte in der Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlichen Flächen erheblich beeinträchtigt und benachteiligt. So dürfen dort die an sich für eine gute Ernte erforderlichen Mengen an Dünger nicht mehr vollständig ausgebracht werden. Weitere Einschränkungen kommen hinzu.

Dabei ist nicht nur die Frage der Bewirtschaftungsbeeinträchtigungen hoch umstritten. Gleichermaßen in der Kritik steht die Festlegung der Gebiete, in denen überhaupt Maßnahmen erforderlich sind. Dies erfolgt durch die Auswertung von Messstellen. Dabei ist schon die Frage umstritten ob dies überhaupt ein taugliches Mittel ist. Zudem wird immer wieder die Anzahl, die Lage und die Auswertung der Messstellen in Frage gestellt.

Aufgrund der bisherigen Auswertung der Messstellen sind in Bayern etwa 17 % der landwirtschaftlich genutzten Flächen zu „roten Gebieten“ erklärt worden.

Zahlreiche bayerische Bauern haben gegen die Bayerische Düngeverordnung und deren Ausführungsverordnungen geklagt. Vor dem Verwaltungsgerichtshof Bayern sind derzeit 66 Klageverfahren anhängig.

In mehreren zurückliegenden Entscheidungen hat der Verwaltungsgerichtshof Anträge der Bauern auf einstweiligen Rechtschutz zurückgewiesen.

Im Rahmen einer Entscheidung über vorläufigen Rechtsschutz haben die Verwaltungsgerichte stets insbesondere die Folgen für den jeweils betroffenen Antragsteller mit den Folgen für die Allgemeinheit abzuwägen. Hierbei ist im vorliegenden Fall die Abwägung zu Gunsten der öffentlichen Interessen ausgefallen. Sollte sich am Ende des Hauptsacheverfahrens herausstellen, dass die Düngeverordnung rechtswidrig war, so könnten die Folge für einzelne betroffene Landwirte leichter abgewendet und rückgängig gemacht werden, als umgekehrt die Folgen für das Grundwasser im Falle der Rechtmäßigkeit der Düngeverordnung.

Am 25.01.2024 haben nunmehr die mündlichen Verhandlungen in den Hauptsachverfahren begonnen. Zuerst wurde über zwei Musterklagen von Landwirten aus Mittel- und Unterfranken verhandelt.

Weitere mündliche Verhandlungen folgen.

Die ersten Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes werde für Ende Februar erwartet.

Der Ausgang der Klageverfahren kann mit einiger Spannung erwartet werden, auch wenn keinesfalls absehbar ist, dass in allen Verfahren einheitlich entschieden wird, nachdem ja jeder Einzelfall gesondert zu prüfen ist. Dies gilt jedenfalls so lange, bis eine rechtskräftige höchst richterliche Entscheidung zur Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Düngeverordnung vorliegt.

Aus anderen Bundesländern liegen bereits obergerichtliche Entscheidungen vor. So haben Gerichte in Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern bereits die Düngeverordnungen dieser Länder gekippt. Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht Münster am 25.01.2024 eine Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) abgewiesen, mit der diese strengere Maßnahmen zum Schutz von Gewässern vor Düngern aus der Landwirtschaft erreichen wollte. Allerdings ließ das Oberverwaltungsgericht Münster die Berufung zum Bundesverwaltungsgericht zu.

Absehbar ist, dass auch die bayerischen Verfahren nicht vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof enden, sondern letztlich vom Bundesverwaltungsgericht entschieden werden.

Jedenfalls bis zu einer abschließenden Entscheidung sind die bayerischen Landwirte an die Vorschriften der Düngeverordnung gebunden. Verstöße können erhebliche Folgen haben.

Schlagworte: Düngeverordnung Rote Gebiete Messstellen Auswertung von Messstellen Bewirtschaftungsbeeinträchtigungen

Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird das generische Maskulinum verwendet, es sind aber stets alle Geschlechter gleichermaßen gemeint.

Haftungshinweis: Der vorstehende Beitrag gibt die allgemeine persönliche Meinung des Verfassers wieder. Trotz gewissenhafter Recherche und Formulierung kann die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert und dafür keine Haftung übernommen werden. Jede individuelle rechtliche Betroffenheit des Lesers kann verantwortbar nur für den jeweiligen konkreten Einzelfall geprüft und beraten werden. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir auch keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Die Verfasser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Agrarrecht Anton Wackerbauer sowie Rechtsanwalt Friedrich Schröder stehen Ihnen bei agrar- und landwirtschaftsrechtlichen Fragen beratend und als Ihre anwaltlichen Vertreter gerne zur Seite. Scheuen Sie sich nicht, mit den auf unseren Homepages www.wackerbauer.de und www.anwalt-landwirtschaft.de der Kanzlei Rechtsanwälte Wackerbauer & Coll. ausgewiesenen Kommunikationsdaten mit uns in Verbindung zu treten.

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Und plötzlich ist Alles anders!
Ich kann nichts mehr entscheiden, wer macht das für mich? 

Teil 1:

Ein Unfall, ein Schlaganfall, ein Tumor, ins Koma gefallen oder künstlich versetzt. Lang wäre die Auflistung möglicher und meist unerwartet plötzlicher Fälle dauernder oder vorübergehender Geschäftsunfähigkeit. Dann ist die Not oft groß und alles scheint im Augenblick stillzustehen. Besonders gravierend bis hin zur Existenzgefährdung kann der Ausfall des Inhabers und Leiters etwa eines Handwerks- oder Landwirtschaftsbetriebes sein. Und selbst ohne solch schicksalhaften Verlauf wäre schon die eintretende Altersdemenz oder fortschreitende Alzheimererkrankung Anlass genug, sich darum zu kümmern, wer in solchen Lebensphasen die akuten und wichtigen Entscheidungen für die betroffene Person trifft.

Weit verbreitet ist die Auffassung, dass jedenfalls Eheleute sich in solchen Situationen schon von Gesetzes wegen ohne Weiteres rechtswirksam vertreten und für den jeweils anderen entscheiden könnten. Dies war zurückliegend nicht möglich. Erst seit dem 01.01.2023 gibt es nun wenigstens das Notvertretungsrecht nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), das Ehegatten und Lebenspartner in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft befähigt, sich in Angelegenheiten der Gesundheitssorge gegenseitig zu vertreten, wenn aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit der Ehepartner entscheidungsunfähig ist. Dies gilt jedoch nur für einen Zeitraum von sechs Monaten und setzt zudem voraus, dass keine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung vorliegt. Eine vergleichbare Regelung zur Vertretung Eltern durch Kinder und umgekehrt gibt es unverändert nicht.

Auf Einzelheiten zum gesetzlichen Notvertretungsrecht wird hier nicht eingegangen, weil es letztlich die Errichtung der hier behandelten Vorsorgedokumente nicht wirklich ersetzt. Schon nichtverheiratete oder nicht in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebenden Personen oder etwa gemeinsam schwer verunfallte Eheleute oder Lebenspartner haben dann keinen zu Entscheidungen über ihre Belange ermächtigten Vertreter. Zudem gehen die Themen notwendiger Entscheidungen für jemanden, der beispielsweise seine finanziellen Dinge und sonstigen Vermögensangelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, über die vom Notvertretungsrecht erfasste Gesundheitssorge weit hinaus. Auch die grundsätzlich sehr weitgehend von den Sorgeberechtigten gesetzlich vertretenen Minderjährigen sind hierüber in besonderen Konstellationen nicht hinreichend geschützt.

Im Folgenden betrachten wir für Sie die grundlegenden Zusammenhänge und Gestaltungsmöglichkeiten vorausschauender Regelungen über die Errichtung von Vorsorgevollmachten wie auch Betreuungs- und Patientenverfügungen.

1. Allgemein

Eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung und ein Patiententestament gehören zu den wichtigen Dokumenten, die jeder Mensch erstellen sollte, um für den Fall vorzusorgen, dass er aufgrund einer Krankheit, eines Unfalles oder infolge geistiger Gebrechen endgültig oder auch nur vorübergehend nicht mehr in der Lage ist, wichtige Entscheidungen selbst 

zu treffen. Mit diesen Dokumenten sorgen Sie dafür, dass Ihre Angelegenheiten und Entscheidungen auch dann geregelt werden können, wenn Ihnen das selbst nicht mehr möglich ist. Dies sind wichtige, vorausschauende Maßnahmen um sicherzustellen, dass Ihre Wünsche und Vorstellungen respektiert werden, wenn Sie nicht mehr im Stande sind, diese selbst zu äußern. Zudem wird gewährleistet, dass eine Person Ihres Vertrauens für Sie tätig wird und nicht irgendein Fremder, wie zum Beispiel ein Berufsbetreuer.

2. Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht ist eine schriftliche Erklärung, bei der eine Person, der Vollmachtgeber, eine andere Person, den Bevollmächtigten, ermächtigt, in seinem Namen Entscheidungen zu treffen und Handlungen vorzunehmen. 

Die Vorsorgevollmacht kann als Generalvollmacht für alle Bereiche oder nur für bestimmte Bereiche wie Finanzen, Gesundheit und Pflege erteilt werden. Es können auch mehrere Personen bevollmächtigt werden, sei es für verschiedene oder auch für gleiche Bereiche.

Bevollmächtigte handeln im Rahmen der Vollmacht als Vertreter für den Vollmachtgeber. Willenserklärungen und Verfügungen entfalten daher unmittelbare Rechtswirkung nur für den Vertretenen. Bevollmächtigte sind dabei rechtlich verpflichtet, in Ihrem Sinne und nach Ihren Wünschen und Anweisungen zu handeln. 

Über die Bevollmächtigung ermöglichen Sie es einer oder mehreren Vertrauenspersonen in Ihrem Namen und mit Rechtswirkung für Sie Entscheidungen zu treffen. Sie legen fest, wer diese Vertrauensperson sein soll und welche Entscheidungen Ihre Vertrauensperson allein oder zusammen mit anderen Vertrauenspersonen nur gemeinsam für Sie treffen darf. Es ist wichtig, dass Sie jemanden wählen, dem Sie vollständig vertrauen und der Ihre Wünsche und Vorstellungen kennt.

In der Vorsorgevollmacht wird in der Regel angeordnet, dass der Bevollmächtigte erst dann für Sie handeln soll, wenn und solange Sie selbst dazu nicht in der Lage sind. Handelt der Bevollmächtigte für Sie, ohne dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, so können dessen Handlungen dennoch rechtlich für Sie wirksam werden, weil derartige Beschränkungen in der Regel nur im Innenverhältnis wirken, nicht aber im Außenverhältnis. 

3. Was ist eine Betreuungsverfügung?

Eine Betreuungsverfügung ist eine schriftliche Anweisung, in der festgelegt wird, wer im Falle Ihrer Entscheidungsunfähigkeit vom Gericht als rechtlicher Betreuer eingesetzt werden soll. 

Eine solche Verfügung sollte von einer Person erstellt werden, die es für möglich hält, dass sie im Falle einer eigenen Entscheidungsunfähigkeit auf eine gerichtlich angeordnete rechtliche Betreuung angewiesen sein könnte. 

Sie legen in der Betreuungsverfügung fest, wer dann als Betreuer für Sie bestellt werden soll, soweit die Anordnung einer Betreuung erforderlich wird. Sie können dabei auch Ihre Wünsche und Vorstellungen für Ihre Betreuung festhalten, auch ohne eine oder mehrere Personen namentlich zu benennen und vorzuschlagen. 

Die Errichtung der Betreuung muss vom Gericht angeordnet werden. Zu beachten ist, dass der von Ihnen gewünschte Betreuer nicht verpflichtet ist, die Betreuung auch zu übernehmen. Das Gericht kann auch dann einen anderen Betreuer bestellen, wenn es die von Ihnen gewünschte Person für ungeeignet hält. 

4. Was ist eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung – sie wird auch Patiententestament genannt – ist eine schriftliche Erklärung die festlegt, welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen nach Ihrem Willen erforderlichenfalls getroffen werden oder auch unterbleiben sollen.

Sie legen darin also Ihre Wünsche für eine medizinische Behandlung oder Pflege fest, wenn Sie aufgrund von Krankheit, Unfall oder sonstiger Umstände nicht mehr in der Lage sind, selbst Entscheidungen darüber zu treffen. Sie können auch angeben, welche Maßnahmen unterlassen werden sollen.

Es ist wichtig, dass das Patiententestament ausführlich und verständlich ist, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden. Ebenso muss erkennbar sein, dass Sie sich der Bedeutung und der Tragweite Ihrer niedergelegten Wünsche und Entscheidungen bewusst sind. Schon deshalb wird allgemein dringend empfohlen, vor der Errichtung einer Patientenverfügung zumindest einen Arzt zu konsultieren. Nur damit kann sichergestellt werden, dass der Verfügende sich über die Bedeutung und Tragweite seiner Anordnungen hinreichend im Klaren ist. 

Zudem sollte die Patientenverfügung regelmäßig aktualisiert oder jedenfalls mit neuem Datum versehen neu unterzeichnet werden. 

Bei Zweifeln, ob die Anordnungen in der Patientenverfügung tatsächlich den Wünschen des Verfügenden entsprechen, sind die behandelnden Ärzte an diese Anordnungen nicht mehr gebunden. Die Ärzte sind dann verpflichtet, alle ihnen mögliche medizinische Hilfe zu leisten. Unterlassen sie das, gehen sie das Risiko ein, sich wegen unterlassener Hilfeleistung, Körperverletzung oder sogar Tötung durch Unterlassen strafbar zu machen. 

Zu empfehlen ist auch die Benennung einer oder mehrerer Personen, die im Zweifel über den tatsächlich oder mutmaßlichen Willen des Verfügenden Auskunft erteilen oder für diesen entscheiden können.

Fortsetzung folgt.

Bildquelle: Wolfgang Wackerbauer Privatarchiv mit allen Rechten.

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Wer kümmert sich um die Beerdigung? Wer zahlt?

Nicht unbedingt die Erben entscheiden über die Art und Weise der Beerdigung. Oft ist bei einem Trauerfall noch nicht bekannt, ob der Verstorbene ein Testament gemacht hat oder das Erbe angenommen wird. Vielleicht weiß man auch gar nicht, wer die nächsten Angehörigen sind und wo sie leben.

In solchen Fällen sind die Bestattungsgesetze der Länder mit ihren dazu teils unterschiedlichen Regelungen zu Rate zu ziehen. Nachfolgend ein Beispiel zum Bestattungsrecht des Bundeslandes Rheinland-Pfalz:

Eine alleinstehende Mutter verstirbt. Sie hinterlässt eine Schwester und eine Tochter. Die Tochter regelt die Beerdigung, beauftragt den Bestatter, lädt Verwandte und Freunde zum Leichenschmaus ein. Das hinterlegte Testament der Mutter wird später eröffnet. Hierüber erst erfährt die Tochter, dass die Mutter mit ihrem Testament eine gemeinnützige Organisation als Erbin eingesetzt hat.

Durfte oder musste die Tochter die Beerdigung organisieren? Bleibt sie auf den von ihr bezahlten Rechnungen sitzen oder bekommt sie die Kosten erstattet? Juristisch ausgedrückt geht es um die Frage der Bestattungsberechtigung, der Bestattungspflicht und der Kostentragungspflicht.

Nach dem Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz ist der Erbe für die Bestattung verantwortlich und dazu verpflichtet (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BestG Rheinland-Pfalz). Ist allerdings – wie in unserem Beispielsfall – der Erbe nicht rechtzeitig zu ermitteln oder kann er aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden, sind nach § 9 Absatz 1 Satz 1 BestG Rheinland-Pfalz die Angehörigen in der dort festgelegten Reihenfolge, beginnend mit der Ehefrau über die Kinder, Eltern usw. bis hin zu den Enkelkindern bestattungsverpflichtet und bestattungsberechtigt.

Damit durfte und musste die Tochter die Bestattung veranlassen. Dass die Mutter als Erbin eine gemeinnützige Organisation eingesetzt hatte und die Tochter nicht Erbin wurde, wusste vor Testamentseröffnung weder die Tochter noch sonst jemand.

Muss die Tochter aber die angefallenen Kosten der Bestattung noch bezahlen, obwohl ihr nunmehr bekannt ist, dass sie gar nicht Erbin wurde?

Zunächst ja. Es gilt dem Bestattungsunternehmen und der mit der Ausrichtung des Leichenschmauses beauftragten Gastronomie gegenüber der Grundsatz vieler Lebenszusammenhänge: „Wer anschafft, der zahlt“. Wer das Bestattungsinstitut und die Gastwirtschaft beauftragt, schließt mit ihnen einen Vertrag und verpflichtet sich diesen Vertragspartnern gegenüber zur Erfüllung und damit insbesondere zur Zahlung der Rechnungen.

Im Beispiel fordert die Tochter sodann von der als Erbin eingesetzten Organisation die Erstattung der von ihr verauslagten Kosten. Dies letztlich auch zu Recht.

Ein vergleichbar gelagerter Fall wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 03.09.2021 (Aktenzeichen 12 U 752/21) entschieden. Danach hatte der dortige Kläger Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Kosten. Er war nach dem Bestattungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz – wie die Tochter im Beispielsfall – zur Bestattung berechtigt und verpflichtet. Die Tochter wird ihre Verauslagungen daher grundsätzlich erstattet bekommen.

Zu beachten ist, dass eine solche Erstattungspflicht des Erben gegenüber den bestattungsberechtigten Angehörigen jedenfalls nicht unbegrenzt gilt. Sie richtet sich nach der Lebensstellung des Verstorbenen und umfasst die Kosten, die für eine würdige und angemessene Bestattung erforderlich sowie auch üblich sind. Dafür sind vor allem die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Verstorbenen entscheidend. Zu berücksichtigen sind aber auch die in den Kreisen des Verstorbenen herrschenden örtlichen Auffassungen und Gebräuche. Zudem beschränkt die Erstattungspflicht sich auf das, was für die Beerdigung (Bestattung), also für den Beerdigungsakt selbst und die damit verbundenen Beerdigungsfeierlichkeiten erforderlich ist.

Eine vielleicht günstiger gewesene Urnenbestattung schränkt den Erstattungsrahmen nicht darauf ein, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Erblasser eine Urnenbestattung gewünscht hat. So kann sicheres Indiz dafür sein, dass der Erblasser seine eigene Beerdigung in Form einer Erdbestattung wollte, dass er selbst noch ein Doppelgrab hatte anlegen lassen, in dem bereits seine verstorbene Ehefrau liegt. Zudem können nach der hier bezogenen gerichtlichen Entscheidung die den Kontostand des Verstorbenen von 780 Euro um circa 1.000 Euro übersteigenden Beerdigungskosten ebenso noch angemessen sein, wie auch die 327 Euro für den sogenannten Leichenschmaus nicht beanstandet wurden.

Hintergrund diese Abwägungen ist, dass der letztlich zur Kostentragung verpflichtete Erbe nicht mit mutwillig unangemessen hohen Kosten belastet werden soll. Die Gefahr wäre insbesondere dann groß, wenn der anstelle des Erben Bestattungsverpflichtete bei der Bestattung schon wüsste, dass am Ende der Erbe die Zeche zahlt.

Im Resümee ist festzuhalten, dass die nächsten Angehörigen als nach dem jeweiligen Landesrecht Bestattungspflichtigen eine standesgemäße und ortsübliche Beerdigung nebst auch einem Leichenschmaus beauftragen und bezahlen dürfen und durchaus mit Erfolgsaussicht diese verauslagten Kosten im Rahmen deren Angemessenheit vom Erben ersetzt verlangen können.

Nach der bundesweit geltenden gesetzlichen Regelung des § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Hinsichtlich deren berechtigter Beauftragung durch einen Nicht-Erben und der Frage, ob dieser dann einen Anspruch auf Erstattung seiner Verauslagung gegen den Erben hat, sind zunächst in jedem Einzelfall die Bestimmungen des jeweiligen Landes-Bestattungsrechts und etwa auch Ansprüche aus den Rechtsinstituten wie der sogenannten „Geschäftsführung ohne Auftrag“ zu prüfen.

Vernünftigerweise sollten die eine Bestattung in Auftrag gebenden Angehörigen nach Möglichkeit immer zuerst den Kontakt mit den Erben suchen, um derlei Fragen zur Vermeidung von Unstimmigkeiten vorweg schon einvernehmlich zu regeln.

Bei bestehenden Unsicherheiten kann, wie in vielen Lebenssituationen, die rechtzeitige Einholung eines anwaltlichen Rates spätere unangenehme Überraschungen vermeiden helfen.

Beitragsbild auf dieser Seite: Romolo Tavani – stock.adobe.com

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Weil es wieder soweit ist: Umgangsrecht an Weihnachten
Die Weihnachtszeit naht – auch für Trennungs- und Scheidungskinder

Daher stellt sich in vielen Trennungs- und Scheidungsfamilien die Frage, wie der Umgang mit den gemeinsamen Kindern an den Feiertagen gestaltet wird.

Zwingende gesetzliche Vorgaben dazu finden sich nicht. Vieles ist Richterrecht und zudem einzelfallabhängig. Dabei steht für den Gesetzgeber und damit notwendig auch für die Gerichte und die Eltern grundsätzlich das Kindswohl im Vordergrund. Dies zeigen schon die Regelungen des § 1684 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor allem in den Absätzen 1 und 2. Diese lauten (Hervorhebung durch uns):

§ 1684 Absatz 1:

Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil;
jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

 

§ 1684 Absatz 2:

Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes
zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung
erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer
anderen Person befindet.

Zum Kindswohl wie auch zum Elternrecht und der damit verbundenen Elternpflicht gehört neben dem regelmäßigen Kontakt des Kindes zu beiden Eltern regelmäßig auch ein Umgang mit Übernachtung, um dem Elternteil, bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt, ebenfalls Einblick in dessen Entwicklung und Wohlbefinden zu ermöglichen. Zudem sollen regelmäßige Kontakte auch mit Übernachtung einer Entfremdung entgegenwirken.

In Umgangsregelungen sind deshalb ebenso das Kindeswohl wie auch die Elternrechte angemessen und ausgewogen zu berücksichtigen. Einzubeziehen sind neben weiteren Rahmenbedingungen vor allem das Alter des Kindes, dessen psychische Belastbarkeit, die räumliche Entfernung der Eltern, die Wohnsituation, das Konfliktniveau zwischen den Eltern und die Vertrautheit des Kindes zu den Eltern.

Mit Blick auf die anstehende Weihnachtszeit gibt es keine starren Vorgaben des Gesetzgebers, weshalb – wie auch sonst bei Vereinbarungen zum Umgangsrecht zwischen den Elternteilen – individuelle Lösungen im Vordergrund stehen. So wäre die Aufteilung der Feiertage denkbar. Das Kind verbringt beispielsweise den Heiligen Abend und den ersten Weihnachtsfeiertag bei dem einen, den zweiten Weihnachtsfeiertag beim anderen Elternteil. Ebenfalls möglich wäre ein jährlicher Wechsel zwischen den Elternteilen. Vielen Kindern – wenn auch nicht allen – dürfte es 

am Liebsten sein, Weihnachten als das gemeinsame Fest der Familie zu feiern, was meist aber Idealbild und Wunschtraum bleiben wird. Darüber hinaus wäre natürlich auch der Umgang für die weitere Zeit der Weihnachtsferien zu regeln, wozu wiederum im Voraus individuelle Lösungen und Vereinbarungen gesucht werden sollten. Oft wird es so gehandhabt, dass das Kind bis Silvester bei dem einen Elternteil und ab Neujahr bei dem anderen Elternteil bleibt.

Anzustreben ist immer, dass sich die Eltern im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das Wohl ihrer gemeinsamen Kinder und in Abstimmung mit ihren Kindern auf eine einvernehmliche Regelung verständigen, die möglichst allen Familienmitgliedern gerecht wird. 

Wenn es nicht gelingt, gütliche Regelungen zwischen den Elternteilen zu erreichen, könnte zunächst ein Vermittlungsversuch seitens des Jugendamtes initiiert und gegebenenfalls auch anwaltliche Unterstützung gesucht werden. 

In letzter Konsequenz bestünde die Möglichkeit, eine Regelung im Wege einer einstweiligen Anordnung bei Gericht zu beantragen. Und obschon solche gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich auch kurzfristig noch möglich sind, sollte damit nicht „bis auf den letzten Drücker“ gewartet, sondern dem Gericht der Zeitvorlauf eingeräumt werden, die Beteiligten und auch das Kind, das einen Verfahrensbeistand bekommt, noch anhören zu können.

Entscheidungen des Gerichts, an die ein Elternteil sich nicht hält, können notfalls mit weiteren Sanktionen (Ordnungsgeld, Haftandrohung, bis hin zum Entzug des Sorgerechts) durchgesetzt werden.

Letztlich gilt auch hier, dass bei sich abzeichnendem Scheitern einer versuchten gütlichen Lösung die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes sinnvoll sein könnte, um aus ebenso erfahrener wie fachlich qualifizierter Hand vielleicht doch noch eine Verhandlungslösung zu erreichen, andernfalls dann aber auch eine nicht vermeidbare gerichtliche Abwicklung zu betreiben.

Wir wünschen allen ein möglichst gesegnetes Weihnachtsfest und einen gelungenen Wechsel in ein hoffentlich gutes und gesundes Jahr 2023.

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Immer mal wieder: MIETNEBENKOSTEN
„Jährlich grüßt das Murmeltier“

Angesichts der steigenden Energiepreise und auch gestiegener Lohnkosten haben sich in den letzten Jahren und Jahrzehnten die vom Vermieter auf den Mieter umlagefähigen Mietnebenkosten teils dramatisch erhöht. Die Rede ist hier schon von der „zweiten Miete“.

Über die Mietnebenkosten ist jährlich abzurechnen. Dies stellt Vermieter, insbesondere private Vermieter aber auch die Mieter jedes Jahr vor neue Herausforderungen und Probleme.

Für den Vermieter gilt es zu klären, welche Kosten sind umlagefähig, nach welchem Maßstab sind umlagefähige Kosten auf einzelne Mietparteien zu verteilen und welche Formalien sind für eine ordnungsgemäße Mietnebenkostenabrechnung zu beachten.

Welche Mietnebenkosten der Vermieter überhaupt auf den Mieter umlegen kann, regelt die Betriebskostenverordnung (BetrKV). Zu den grundsätzlich umlagefähigen Betriebskosten gehören beispielsweise die Grundsteuer, die Kosten der Wasserversorgung, der Entwässerung, die Heiz- und Warmwasserkosten usw., umlagefähig sind auch Kosten der Wartung und Instandhaltung. Demgegenüber sind Kosten für Reparaturen oder Instandsetzungen nicht umlagefähig, da diese mit der Miete abgegolten sind. Wichtig ist, dass die BetrKV nur festlegt, welche Nebenkostenabrechnungen überhaupt zulässig auf den Mieter umgelegt werden können. Maßgeblich dafür, ob Nebenkosten überhaupt umgelegt werden können und wenn ja, ist jedoch stets der Mietvertrag. Hier können besondere Probleme für den Vermieter entstehen, wenn er mit verschiedenen Mietern unterschiedliche Mietverträge geschlossen hat. Hierzu kommt es häufig, wenn bei langjährig bestehenden Mietverhältnissen noch ältere Mietverträge bestehen.

Hinsichtlich des jeweiligen Umlagemaßstabes gilt gleichfalls der Mietvertrag, falls dies dort geregelt ist. Ansonsten kann der Vermieter diesen wählen, solange er sachgerecht und nicht willkürlich ist und nicht eine verbrauchsabhängige Abrechnung vorgeschrieben oder möglich ist. Überwiegend ist bei Mehrfamilienhäusern nach der Wohnfläche abzurechnen. Möglich ist auch die Verteilung nach Anzahl der gemeldeten Personen, beispielsweise bei der Müllabfuhr. 

Zu den zu beachtenden Formalien gehört, dass der Vermieter für die jeweils umlagefähige Nebenposition die Gesamtkosten, den Umlagemaßstab, die sich daraus ergebenden Einzelkosten (beispielsweise Euro je Quadratmeter) und wiederum die sich daraus ergebenden anteiligen Kosten des Mieters ausweisen muss. Dies hat in einer geordneten und übersichtlichen Aufstellung zu erfolgen.

Die Erstellung einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung ist für den Vermieter bei Beachtung aller vorstehenden Punkte nicht einfach. Hat der Vermieter die Abrechnung erstellt, 

so steht der Mieter vor dem Problem diese zu verstehen, nachzuvollziehen und zu überprüfen, insbesondere dahingehend, ob die umgelegten Positionen nach dem Gesetz und dem maßgeblichen Mietvertrag tatsächlich umgelegt werden können, ob die Umlage sachlich und rechnerisch richtig erfolgt ist usw.

Zudem stellt sich die Frage, ob der Mieter berechtigt ist, die der Abrechnung zugrundeliegenden Kostenpositionen zu überprüfen. Hier war es nach der gefestigten Rechtsprechung schon seit geraumer Zeit so, dass der Mieter vollständigen Einblick in die Kostenbelege verlangen konnte,

um die in die Abrechnung insgesamt eingestellten Kostenpositionen überprüfen zu können. Dabei konnte der Vermieter auf die Einsicht in den Räumen des Vermieters oder beispielsweise bei der Hausverwaltung verweisen. Eine Übersendung von Kopien konnte der Mieter nur in Ausnahme-fällen und dann auch nur gegen Kostenerstattung verlangen.

Diese Kontrollrechte hat der Bundesgerichtshof in einer jüngeren Entscheidung nunmehr erweitert (BGH-Urteil vom 09.12.2020 Aktenzeichen VIII ZR 118/19). Danach kann der Mieter nicht nur Einsicht in die Kostenbelege, sondern auch Einsicht in die tatsächlichen Zahlungsbelege verlangen. Dies versetzt den Mieter in die Lage nicht nur zu überprüfen, ob die umgelegten Kosten in Rechnung gestellt wurden, sondern ob diese vom Vermieter auch tatsächlich aufgewendet und bezahlt wurden oder ob beispielsweise der Rechnungssteller Preisnachlässe gewährt hat, die in der jeweiligen Rechnung nicht ausgewiesen wurden. Damit kann der Mieter nunmehr auch die Berechtigung der Beträge überprüfen, die er zahlen soll.

Angesichts der erheblichen Schwierigkeiten, die die Erstellung einer vollständig formgerechten und richtigen Mietnebenkostenabrechnung dem privaten Vermieter bereitet und die bei der Überprüfung auch für den Mieter bestehen können, sollte gerade in dem Bereich langfristiger und vertrauensvoller Mietverhältnisse im privaten Vermieterbereich häufig ein klärendes Gespräch zwischen den Mietvertragsparteien und eine gütliche Einigung weit ratsamer sein, als auf einer vollständigen rechtlich 100 %igen und centgenauen Betriebskostenabrechnung zu bestehen. Selten steht bei abweichenden Meinungen böser Wille der einen oder anderen Seite im Raum. 

Meinungsverschiedenheiten über einige wenige Euro rechtfertigen häufig nicht die Belastung eines vertrauensvollen Mietverhältnisses durch kleinlichen Streit. Wir wünschen allen Mietern und Vermietern ein gutes Gelingen bei der Regelung der diesjährigen Betriebskostenumlage. Bei größeren oder unlösbaren Problemen empfiehlt es sich jedoch, anwaltlichen Rat und Hilfe zu suchen, um Rechtssicherheit zu haben und jedenfalls künftige unnötige Belastungen des Mietverhältnisses zu vermeiden.

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Geflügelpest - Artikel von Kanzlei Wackerbauer

Auch Huhn und Hahn müssen Abstand halten
Biosicherheitsmaßnahmen gegen Einschleppung der Geflügelpest

Selbst den Gockel Erwin und seine fleißigen Legehennen sehen sich vielen Einschränkungen ihrer Freiheit ausgesetzt, um die Einschleppung der Geflügelpest einzudämmen.

Als besonders gefährdet gelten Regionen mit Vogelbrut- und Rastgebieten. Deshalb werden etwa große Wasserflächen und Gebiete mit vielen durchziehenden Vögeln 

im Risiko für den Eintrag der ansteckenden Vogelkrankheit als hoch angesehen.

Festgemacht am Freistaat Bayern ist es beispielsweise so, dass die Kreisverwaltungsbehörden auf Veranlassung der bayerischen Staatsregierung tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügungen erlassen können, die nicht nur Großgeflügelbestände mit mehr als 1.000 Tieren betreffen, sondern auch für Klein- 

und Hobbygeflügelhalter verpflichtend sind. Mit verbindlich vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen soll verhindert werden, dass der Geflügelpest-Erreger von durchreisenden Wildvögeln auf heimisches Federvieh übertragen und eine allgemeine Aufstallungspflicht unumgänglich wird.

Problem ist, dass die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel vor allem durch 

direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung erfolgt. Es ist daher erforderlich, die Geflügelhaltungen durch konsequente Kleider- und Schuhwechsel (betriebseigene Schutzkleidung), Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sowie Sicherungen gegen unbefugtes Betreten der Haltungen, sowie Unterbindung des Kontaktes zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln die Einschleppung des Erregers zu verhindern. Sonst würde es gegebenenfalls erforderlich, durch noch weitaus drastischere Maßnahmen wie die Tötung ganzer Bestände auf den Infektionsdruck zu reagieren.

Für Mensch und Haustiere wie Hunde und Katzen besteht nach bisherigen Erkenntnissen keine Ansteckungsgefahr. Allerdings sollten auch diese Tiere, wie beispielsweise Jagdhunde von Vögeln ferngehalten werden, weil sie dem Virus als Transporteure zu Vogelpopulationen dienen könnten.

Die im Einzelnen zu treffenden und einzuhaltenden Vorsorgemaßnahmen ergeben sich 

in Bayern aus den von den Kreisverwaltungsbehörden erlassenen Allgemeinverfügungen, natürlich immer auch in Verbindung mit den dafür geltenden gesetzlichen Grundlagen.

Besonders herauszuheben ist, dass etwa auch eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchzuführen und zu dokumentieren ist. Ständig muss auch eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der getragenen Schuhe vorgehalten werden.

Im Wege der darauf bezogenen Allgemeinverfügungen ist es beispielsweise auch möglich, das Füttern wildlebender Wasservögel zu verbieten. Deren Futterplätze könnten wie „Hot-Spots“ wirken, an denen viele Wildvögel gleichzeitig zusammentreffen und sich gegenseitig infizieren. Die Ausbreitung des Virus würde hierdurch erheblich beschleunigt.

Also! Im Umgang mit Wirtschaftsgeflügel ebenso wie bei kleinerer Hobbyhaltung von Federvieh und auch bei der Fütterung vielleicht hungernder Wildvögel, die gegebenenfalls ohnehin gar nicht mehr erlaubt ist, bitte größte Vorsicht obwalten lassen. 

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Weils ja doch oft auch um den „Stammhalter“ geht – Der Hof soll seinen seit Generationen gehaltenen Namen behalten

Noch heute führen viele Gehöfte einen sogenannten alten „Hofnamen“. Solche Hofnamen wie „Hintergruber Hof“, „Kreuzer Bauer“ oder „Da Bachhuber“ (Namen frei erfunden) haben sich oft über Generationen und sogar Jahrhunderte gehalten. Sie haben ihren Ursprung meist in einer Örtlichkeit oder einer besonderen Begebenheit. Überwiegend geht der Hofname aber auf den Familiennamen lange verstorbener Vorfahren zurück. Der hergebrachte Hofname stimmt mit dem Familiennamen der hofführenden Generation daher häufig nicht überein.

Hintergrund ist, dass bei einer Heirat früher die Ehefrau regelmäßig den Familiennamen des Ehemannes annehmen musste. Dies wurde als Tradition weitgehend auch dann noch fortgesetzt, als das Namensrecht liberalisiert wurde und der Ehemann ebenso den Namen der Frau annehmen durfte oder Doppelnamen gebildet werden konnten. Immerhin bestand damit die Möglichkeit, dass der einheiratende Schwiegersohn den Familiennamen der Hoferbin führen konnte. Hiervon wurde bevorzugt Gebrauch gemacht, wenn der Familienname der übernehmenden Tochter noch mit dem über Generationen hinweg geführten Hofnamen übereinstimmte. 

Heute nimmt man ebenso leichter den Wechsel des Namens der den Hof innehabenden Familie in Kauf, wie zudem auch das moderne Namensrecht schon sehr vielfältige Möglichkeiten bietet, diese Namen zu wählen und zu bilden.

Jenseits der traditionellen Ansätze ist es vielfach aber so, dass auch die einheiratende Ehefrau ihren Namen nicht mehr gerne aufgibt, weil gerade in der heutigen Zeit damit etwa verbundene Identitätsverluste nicht eintreten sollen, wenn dieser Name zum Beispiel in den sozialen Medien einen hohen Bekanntheitsgrad und Auffindewert hat. Gleichermaßen ist bei heutzutage üblichen späteren Heiraten der jeweilige Familienname der Eheleute geschäftlich wie beruflich bekannt und gut beleumundet, weshalb die Eheleute diesen weiterführen wollen.

Letztlich erfassen solche Überlegungen und Argumente beide Geschlechter, also ebenso die einheiratende Frau wie auch den einheiratenden und grundsätzlich zur Namensintegration in die Hoffamilie bereiten Mann. Immer noch nehmen aber in geschätzt gut drei Viertel aller Fälle die Frauen den Namen des Mannes an, obwohl die umgekehrte Variante ebenso zulässig wäre.

Gestaltungsmöglichkeiten und Erleichterungen in der Auswahl des Namens der Inhaberfamilie eines Hofes bietet das moderne Namensrecht schon jetzt. So kann zum Beispiel bei Heirat jeder der Ehegatten seinen Namen behalten. Problematisch wird dann jedoch schon oft, dass ein Kind des Paares entweder den Nachnamen der Mutter oder den des Vaters erhalten müsste.

Bei diesen ebenso von der Tradition und der Sicht der Übergebergeneration wie auch von den geltenden sozialen Normen geprägten Entscheidungen ist es vor allem den Männern oft noch sehr wichtig, den eigenen Nachnamen behalten und diesen an die Nachkommen, die althergebracht so genannten „Stammhalter“ weitergeben zu können, seien dies dann auch Mädchen, die den Namen des Vaters in die Zukunft tragen. Anderseits ist es vielen Ehegatten beiderseits ein besonderes Anliegen, einen gemeinsamen Ehenamen zu tragen, um so das Gefühl der Zusammengehörigkeit zu schaffen und zu zeigen.

Die Bildung von Doppelnamen ist heute insofern noch eingeschränkt, als einen solchen generell nur der eine Ehepartner führen darf. Als Folge der im früheren Namensrecht wurzelnden Tradition tragen bisher nur verhältnismäßig wenige Ehemänner einen Doppelnamen. In der Mehrheit sind es Frauen, die ihren bisherigen Namen dem des Ehemannes mit einem Bindestrich voranstellen. Hierdurch können etwaige ansonsten mit der Aufgabe des Namens verbundene Identitätsverluste vermieden und nach Außen auch signalisiert werden, das war meine Herkunftsfamilie, da komme ich her. Auch geschäftlich oder beruflich wie in den sozialen Medien bleiben solche Namen dann weiter sichtbar und leichter auffindbar.

Durchaus gibt es aber auch konkrete Gründe dafür, dass der eine Ehegatte seinen bisherigen Namen bewusst in den Hintergrund treten lässt. Nicht zuletzt ist es oft schon die Ästhetik, dass bisher geführte Namen aufgegeben werden. Trägt etwa der Aufgebende einen nicht sonderlich vorteilhaften Namen, der an unliebsame Gegenstände oder Zusammenhänge erinnert oder durch etwaige Ereignisse und Verhaltensweisen in der Vergangenheit negativ geprägt ist, kann hierüber ein Neubeginn vermittelt werden. Insbesondere will man solche Namen meist nicht auch noch an die Kinder weitergegeben. Dies allerdings könnte gleichermaßen dadurch erreicht werden, dass beide Ehegatten ihren Namen behalten und den geeigneter gesehenen Namen des Ehepartners als Namen für die Kinder bestimmen.

Seitens des Gesetzgebers sind für die Zukunft noch weitergehende Gestaltungsfreiräume für die Führung von Namen nach der Eheschließung angedacht. So könnte es künftig möglich werden, an die Kinder auch einen Doppelnamen weiterzugegeben sowie aus den Namensbestandteilen von Doppelnamen neue Doppelnamen zu bilden. Dies könnte allerdings zu komplexen Namensketten führen, die es immer schwieriger machen würden, aus den Namen noch Zusammengehörigkeiten und Familien herzuleiten.

All diese Dinge werden in der aktuellen Legislaturperiode gesetzgeberisch wohl kaum mehr behandelt, weshalb dies absehbar erst nach den Wahlen im Herbst dem dann neu gebildeten Bundestag in wessen gesetzgeberischer Initiative auch immer obliegen dürfte.

Wir wünschen allen Landwirtinnen und Landwirten bei Heirat eine gute Wahl des Ehenamens, eingedenks auch des Spannungsfeldes zwischen Traditionen, sozialen Normen, der persönlichen Identität und dem großen Wunsch jedes Individuums, seine Herkunft nicht aufgeben zu müssen und diese auch in die Zukunft hinein weiter aufscheinen lassen zu können. Ebenso sollte an die gemeinsamen Kinder gedacht werden, die durch diese Namensgebung für eine lange Zeit gebunden und vorgeprägt werden, bis sie dies schließlich selbst beispielsweise durch Heirat wieder korrigieren könnten.

Gerne stehen wir Ihnen zur Beratung in all diesen Fällen wie auch ansonsten etwa abstammungsrechtlichen und generell familienrechtlichen Fragen zur Verfügung. Scheuen Sie sich nicht, mit den auf unserer Homepage wackerbauer.de ausgewiesenen Kommunikationsdaten mit uns in Verbindung zu treten.

Haftungshinweis: Der vorstehende Beitrag gibt die allgemeine persönliche Meinung des Verfassers wieder. Trotz gewissenhafter Recherche und Formulierung kann die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert und dafür keine Haftung übernommen werden. Jede individuelle rechtliche Betroffenheit des Lesers kann verantwortbar nur für den jeweiligen konkreten Einzelfall geprüft und beraten werden. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir auch keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

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StVO – Die neue Straßenverkehrs(UN)ordnung

Wir hatten an dieser Stelle auf die am 28.04.2020 in Kraft getretene StVO-Novelle hingewiesen. Nunmehr wird der darin enthaltene und viel diskutierte neue Bußgeldkatalog bundesweit nicht mehr angewendet. Alle Bundeländer haben erklärt, wieder den alten Bußgeldkatalog anzuwenden. 

Aber was bedeutet das für die Betroffenen. Dies kann derzeit niemand abschließend beantworten. 

Klar ist nur, dass neue Verstöße bis auf Weiteres wieder nach dem alten Bußgeldkatalog geahndet werden. Klar sein dürfte auch, dass keine Bescheide nach dem neuen Bußgeldkatalog mehr erlassen werden.

Gegen noch nicht bestandskräftige Bescheide nach dem neuen Katalog sollte auf jeden Fall Einspruch eingelegt werden. Die Rechtsmittelfristen laufen weiter. 

Was geschieht, wenn ein Bescheid nach dem neuen Katalog bereits bestandskräftig wurde, ist derzeit offen. 

  • Müssen noch nicht bezahlt Bußgelder bezahlt und ausgesprochene Fahrverbote angetreten werden?
  • Werden bereits bezahlte Bußgelder ganz oder teilweise erstattet? 
  • Wird ein bereits abgegebener Führerschein herausgegeben? 
  • Gibt es eine Entschädigung für bereits angetretene oder gar schon abgeleistete Fahrverbote?

Noch gibt es darauf keine abschließende Antwort seitens der Verkehrsministerien. Abzuwarten bleibt zudem, ob deren Antworten vor den Gerichten bestand haben werden. 

Wir empfehlen, alle denkbaren, auch außerordentlichen Rechtsbehelfe in Erwägung zu ziehen, Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsaufhebung zu beantragen.

In Zeiten großer Rechtsunsicherheit gilt es möglichst vorzubeugen.

Der beste Rat ist natürlich, vorsichtig und vorschriftsgemäß zu fahren. Sollte Ihnen dennoch ein Verstoß unterlaufen sein oder auch nur vorgeworfen werden, stehen wir und andere qualifizierte Kollegen Ihnen anwaltlich gerne mit Rat und Tat zur Seite. 

Wir wünschen allzeit Gute Fahrt. Bleiben Sie gesund.

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Blogbeitrag Kanzlei Wackerbauer Runter vom Gas

Runter vom Gas / Neuer Bußgeldkatalog ab 28. April 2020

Seit 28.04.2020 ist der neue Bußgeldkatalog gemäß der aktuellen StVO-Novelle in Kraft. Dies bedeutet für die Autofahrer und natürlich auch die anderen motorisierten Verkehrsteilnehmer bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorgaben zum Teil drastisch höhere Regelbußgelder und Regelfahrverbote etwa schon bei bisher im Eingangsbereich eher geringfügig geahndeten Geschwindigkeitsüberschreitungen.

So droht innerorts bereits bei einer um 16 bis 20 km/h überhöhten Geschwindigkeit ein Regelbußgeld von 70 Euro. Für eine Überschreitung von 21 bis 25 km/h wären es schon 80 Euro Bußgeld, 1 Punkt in Flensburg und ein Fahrverbot von 1 Monat. Gerade bei verkehrsberuhigten Straßen oder in Tempo-30-Zonen ist höchste Vorsicht geboten. Daher größte Achtsamkeit zum Beispiel dort, wo während der Nachtzeit auf gut ausgebauten Ausfallstraßen aus Lärmschutzgründen Tempo 30 gilt.

Außerhalb geschlossener Ortschaften sieht der neue Bußgeldkatalog nun 1 Monat Fahrverbot und 1 Punkt in Flensburg bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 bis 30 km/h vor!

Erhebliche Strafen drohen künftig zudem bei Verstößen gegen die Verpflichtung zur Bildung und Freihaltung von Rettungsgassen. Hier können ein Bußgeld von 200 Euro, 2 Punkte und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden.

Teuer werden künftig auch Parkverstöße, so beim Halten in zweiter Reihe, beim Parken in zweiter Reihe, beim Parken auf dem Gehweg, in Fußgängerzonen, in Feuerwehrzufahrten, auf Behindertenparkplätzen, aber auch auf Parkplätzen für Elektroautos usw. Das Halten auf Fahrradschutzstreifen ist künftig ebenfalls bußgeldbewehrt.

Schon bisher galt, dass mit Kraftfahrzeugen Fußgänger, Radfahrer und Elektro-Kleinstfahrzeuge nur mit ausreichendem Seitenabstand überholt werden durften. Dieser Abstand wird nun innerorts mit zumindest 1,5 Meter und außerorts wenigstens 2 Meter festgelegt. Aber Achtung: Je nach Umständen der gegebenen Verkehrssituation kann sogar dieser Mindestabstand nicht ausreichend sein!

Daher raten wir natürlich schon aus Gründen der Verkehrssicherheit, nicht zuletzt aber auch, um empfindliche Strafen zu vermeiden, die Verkehrsvorschriften zu beachten. Sollte Ihnen dennoch ein Verstoß vorgeworfen werden, wäre qualifizierte anwaltliche Begleitung zur Abwehr drohender Sanktionen schon im frühen Verfahrensstadium ein sicher guter Rat.

Wir wünschen allzeit gute und sichere Fahrt!

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Endlich wieder: Maibaum-Aufstellen!
Nach zwei Jahren Corona-Pause alle am Start

Nur noch wenige Tage, dann werden sie wieder aufgestellt, die Maibäume, gerade in Bayern. Auch dieses althergebrachte ursprüngliche Brauchtum des Maibaumaufstellens ist längst in vielfältige gesetzliche Regelungen und Überwachungsvorgänge eingebunden. Förster, Polizei, Gutachter, Versicherungen und sogar Gerichte mischen bei dieser insbesondere urbayerischen Tradition in vielen Belangen mit.

Es beginnt schon beim Baumfällen. Einfach in den Wald gehen, einen schönen Baum aussuchen und den dann umschlagen, geht schon mal nicht. Wälder sind entweder in Staats- oder Privatbesitz. Wer unerlaubt einen Baum umlegt und mitnimmt, kann wegen Diebstahls strafrechtlich verfolgt werden.

Wird der Baum mit Einverständnis des Eigentümers rechtmäßig geschlagen, sind bei den Arbeiten Sicherheitsbestimmungen wie etwa die Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung einzuhalten. Nicht nur wenn der Baum fällt, sollte größte Vorsicht obwalten. Schwere Unfälle ereignen sich bei der Waldarbeit praktisch bei allen Arbeitsschritten. Der Baum soll daher von einem ausreichend qualifizierten Fachmann gefällt werden.

Ist der richtige Baum legal und fachmännisch gefällt, muss er auch abtransportiert werden. Dabei gilt es sämtliche Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) unter Beachtung insbesondere auch der Ladungssicherung einzuhalten. Schwertransporte oder überlange Transporte müssten im Voraus bei der zuständigen Behörde angemeldet und genehmigt werden. Bei der Durchführung des Transports ist dieser dann entsprechend zu kennzeichne und gegebenenfalls durch ein geeignetes Begleitfahrzeug zu sichern. Selbst wenn es sich nicht um einen solchen Transport handelt, sollte vorsorglich die Polizei über das Vorhaben informiert werden, damit sie den Maibaum auf seiner Reise eskortieren kann, falls dies aus polizeilicher Sicht erforderlich oder ratsam ist. Schon aus Sicherheitsgründen muss beim Überführen des Maibaumes vor allem der Fahrer des Transportfahrzeuges und es sollten natürlich auch die Begleiter strengste Alkohol-Abstinenz einhalten.

Die nächste Brauchtums-Stufe betrifft das „Stehlen“ des geschlagenen, gelagerten und häufig auch bewachten Maibaumes im Nachbarort. Dies kann sogar strafrechtliche Folgen haben. Hier ist die Rechtslage umstritten. Wenn der brauchtümlich Bestohlene den Spaß nicht versteht und mitmacht, kann durchaus eine Anzeige wegen Diebstahls (§ 242 Strafgesetzbuch – StGB) folgen. Letztlich könnte man dem Diebstahlsvorwurf wohl entgegenhalten, dass es beim Klau eines Maibaumes ja nicht darum geht, diesen dem Anderen dauerhaft zu entziehen. Vielmehr soll der Maibaum in der Regel gegen eine zu verhandelnde Auslöse rechtzeitig wieder zurückgegeben werden. Es würde dann die Absicht der Enteignung fehlen. Weiter könnte an Erpressung (§ 253 StGB) etwa einer Brotzeit und Freibier für die Burschen, die den Maibaum entwendet haben, gedacht werden. Dagegen könnte eingewandt werden, dass der Zweck der Tat als hergebrachtes Brauchtum nicht als verwerflich anzusehen ist (vgl. § 253 Absatz 2 StGB). Auch eine strafbare Nötigung (§ 240 StGB) stünde unter Umständen im Raum. Zudem wurde für den Klau des Maibaumes vielleicht sogar ein Schloss geknackt, weshalb jedenfalls eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB), ein Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) oder gar ein Einbruchsdiebstal (§ 243 StGB) hinzutreten könnte. Den Maibaumdieben dürfte es dabei zudem schwerfallen, die geplante Tat vorher bei den Behörden oder der Polizei anzumelden.

Wurde der Maibaum gut bewacht und nicht gestohlen oder nach dem Stehlen wieder ausgelöst, muss er an seinen vorbestimmten Platz aufgestellt werden. Schwere Verletzungen können die Folge sein, wenn zum Beispiel eine Hebestange zerbricht und Holzteile herunterfallen oder ein vielleicht schon fast aufgestellter Maibaum aus der Halterung rutscht und zu Boden stürzt. Nicht zuletzt könnte eine Windböe in den Aufstellungsvorgang eingreifen und zu schwersten Folgeschäden führen. Zudem besteht das Risiko von Sachbeschädigungen etwa am Dach eines Gebäudes oder abgestellten Autos. Größte Vorsicht und Sorgfalt sind geboten. Die Zuschauer sollten sich dringlichst an die Anweisungen und Absperrungen der für das Aufstellen Verantwortlichen halten und zudem selbst das Geschehen, insbesondere den Maibaum gerade beim Aufstellen immer vorausschauend beobachten. Kinder bedürfen der ganz besonderen Obhut ihrer Eltern und Aufmerksamkeit aller Anwesenden.

Sollte doch etwas passieren, stellt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz der aufstellenden Personen. Wird der Maibaum im Auftrag der Gemeinde aufgestellt, käme gegebenenfalls der Schutz der beteiligten Personen über die gesetzliche Unfall- und die kommunale Haftpflichtversicherung in Betracht. Dies sollte im Vorfeld mit der zuständigen Gemeinde geklärt werden. In Eigenregie etwa der Vereine stellen diese und die beteiligten Personen ihren Maibaum auf eigenes Risiko auf. Hier sollte eine gesonderte Maibaum-Versicherung mit ausreichender Deckungssumme abgeschlossen werden, die alle Beteiligten und den ganzen Ablauf einschließt, vom Fällen bis der Maibaum dann zumindest sicher steht. Eine private Haftpflichtversicherung sollte ohnehin jeder haben.

Wichtig ist auch die Beachtung der Statik des aufgestellten Baumes und dessen Verankerung. Derjenige, der den Maibaum aufstellt, ist dafür verantwortlich, dass dieser nicht umfällt. In Abhängigkeit des Holzquerschnitts ist der Baum in eine passende Verankerung einzupassen. Bei Betrachtung der Windlast sind vor allem auch die angebrachten Tafeln und der weitere Schmuck zu beachten und insbesondere die sichere Verankerung im Erdreich statisch exakt zu ermitteln.

Oft steht der Maibaum ja nur für das eine Jahr, bis er wieder umgelegt und ein neuer Baum aufgestellt wird. Gleichermaßen kann der Baum natürlich auch mehrere Jahre stehen bleiben. Er muss dann aber nach hierzu ergangenen Gerichtsurteilen kontrolliert werden, damit er nicht zum Beispiel durch Fäulnis oder Pilzbefall etwa unter einer zu dick aufgestrichenen Farbschicht instabil wird. Zumindest nach jeweils einem Jahr muss ein geeigneter Holzfachkundiger, beispielsweise ein Schreiner oder Zimmerer, den Baum kontrollieren. Nach längerer Standzeit wäre die Überprüfung des Baumes durch einen Holz-Sachverständigen empfehlenswert. Je länger der Baum steht, desto aufmerksamer sollten alle Problemzonen und Eigenheiten eines Maibaumes besichtigt und beurteilt werden. Vor allem die Standfestigkeit, die etwaigen Faulstellen des Baumes, Risse etc. und auch die Tafeln hinsichtlich deren Rostbildung und Lockerungen sind genau zu inspizieren. Man weiß nie, wohin ein Baum fallen könnte, weswegen in eine Gesamtbetrachtung all diese Risiken einzuschließen wären. Zudem sollte die Möglichkeit einer Mitversicherung auch dieser Risiken über die gesamte Standzeit des Maibaumes wahrgenommen werden.

Den vorstehenden Betrachtungen trägt eine neue Variante des Maibaumes in Aluminium-Ausführung Rechnung, die in dieser Richtung vielerlei Vorteile bietet und Risiken mindert, allerdings vom Brauchtumsgedanken her dem Fällen, Schmücken, Aufstellen und auch seiner Wirkung auf den Betrachter der Urwüchsigkeit des Maibaumes vieles nimmt.

Wenn es also auch noch so schön ist spontan zu handeln und einfach dem alten Brauchtum und der Dynamik einer lustigen Truppe zu folgen: Vorsicht ist auch die Mutter des Maibaumes! Die gesetzlichen Vorgaben und rechtlichen Rahmenbedingungen müssen in allen Phasen des Maibaum-Lebens, vom Schlagen über den Transport und das Aufstellen bis hin letztlich zum Umlegen und Abtransport nach Ablauf der Standzeit akribisch geprüft und eingehalten werden. Unachtsamkeiten können zu auch existenzbedrohenden persönlichen Haftungsfällen führen. Im Zweifel gilt es, sich bei den Behörden, der Polizei, den Versicherungen etc. zu erkundigen und gegebenenfalls vorsorglich auch einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Beitragsbild auf dieser Seite: Wolfgang Wackerbauer

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