Kür oder Pflicht? Winterreifen bei Pkw

Kür oder Pflicht? Winterreifen bei Pkw – WINTERREIFENPFLICHT

Jedes Jahr im Herbst stellen sich unzählige Pkw-Fahrer die Frage: 

Darf ich auch im Winter mit Sommerreifen fahren?

Wie in Rechtsdingen so oft, ist die eindeutige Antwort auf diese Frage ein klares: „Ja, aber …..“

Hier gilt die Regelung des § 2 Absatz 3 a Satz 1 StVO, die besagt: Ja, man darf das ganze Jahr über mit Sommerreifen fahren, aber – und das gilt gleichfalls für das ganze Jahr (!) – nicht bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte. Dies bezeichnet man auch als „winterliche Straßenverhältnisse“. 

Bei solchen Straßenverhältnissen darf ein Pkw nur geführt werden, wenn (Zitat, Hervorhebung durch uns) alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen.“ 

Daraus ergibt sich zunächst, dass auch bei strengem Frost mit Sommerreifen gefahren werden darf, aber eben nur, wenn die Straße nicht glatt ist. Treten während der Fahrt mit Sommerreifen winterliche Straßenverhältnisse ein, so ist die Fahrt sofort zu unterbrechen, solange dieser Zustand andauert. 

Weiter ergibt sich, dass es bei winterlichen Straßenverhältnissen nicht ausreicht, nur auf der Lenkachse oder nur auf der Antriebsachse geeignete Reifen zu haben. Es müssen alle Räder mit entsprechenden Reifen ausgerüstet sein. 

Ein Hinweis für Skiurlauber: In Österreich gilt eine generelle Winterreifenpflicht im Zeitraum vom 1. November bis 15 April.

Geeignete Reifen

Welche Reifen bei „winterlichen Straßenverhältnissen“ zulässig sind, regelt nicht die Straßenverkehrsordnung StVO, sondern die Straßenverkehrszulassungsordnung StVZO und zwar in § 36 Absatz 4 StVZO. Danach sind grundsätzlich alle Reifen, die mit dem Alpine Piktrogramm pastedGraphic.png gekennzeichnet sind, bei winterlichen Straßenverhältnissen geeignet. Dies sind sowohl Winterreifen als auch die sogenannten Ganzjahres- oder Allwetterreifen. Für eine Übergangszeit bis zum 30.09.2024 sind auch noch mit „M+S“ bezeichnete Reifen zugelassen, die vor dem 31.12.2017 hergestellt wurden. 

Für alle Reifen gilt die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe von 1,6 mm im Hauptprofil (§ 36 Absatz 3 Satz 4 StVZO).

Für Winterreifen, Ganzjahres- oder Allwetterreifen ist also gesetzlich keine größere Profiltiefe vorgeschrieben als für Sommerreifen.

Bußgelder und weitere Folgen

Ist man unzulässig bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen unterwegs, richten sich die drohenden Geldbußen danach, ob ein einfacher Verstoß, ein Verstoß mit Behinderung oder ein Verstoß mit Gefährdung vorgelegen hat. Dann drohen Bußgelder von 60,00 Euro, 80,00 Euro oder 100,00 Euro. Kommt es gar zum Unfall, droht zumindest ein Bußgeld von 120,00 Euro. Zudem gibt es in allen Fällen einen Punkt in Flensburg. 

Weiter können sich bei Verstößen im Unfall- oder Schadenfall erhebliche negative Folgen sowohl im Bereich der Kfz Haftpflichtversicherung aber auch der Kfz-Vollkaskoversicherung ergeben. 

Sonstiges

Vorstehende Ausführungen beschränken sich auf die Darstellung der bestehenden Rechtslage.

Unabhängig davon empfehlen wir die allgemeinen Hinweise und Empfehlungen von Reifen und Fahrzeugherstellern, Automobilclubs oder Sicherheitsexperten zu beachten. Sie schützen damit sich und andere. 

Es wird davon abgeraten, im Winter mit Sommerreifen zu fahren. Deren Gummimischung ist härter als bei anderen Reifen, was bei kalten Temperaturen die Bodenhaftung erheblich beeinträchtigt. In flachen Gegenden mit milden Wintern können danach Ganzjahresreifen völlig ausreichend sein. Für bergige Gegenden und Höhenlagen, für Vielfahrer, die überregional unterwegs sind, oder Winterurlauber werden demgegenüber Winterreifen empfohlen. Winterreifen und Ganzjahresreifen sollten aus Sicherheitsgründen spätestens bei einer Profiltiefe von 4 mm ausgetauscht werden. 

Wir wünschen, auch im Winter allzeit gute und sichere Fahrt!

Haftungshinweis: Der vorstehende Beitrag gibt die allgemeine persönliche Meinung des Verfassers wieder. Trotz gewissenhafter Recherche und Formulierung kann die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert und dafür keine Haftung übernommen werden. Jede individuelle rechtliche Betroffenheit des Lesers kann verantwortbar nur für den jeweiligen konkreten Einzelfall geprüft und beraten werden. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir auch keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

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Achtung Waldbesitzer: Der Borkenkäfer fliegt wieder!

Die Käfersaison 2019 hat begonnen. Dies bedeutet für den Waldbesitzer höchste Aufmerksamkeit. Um die Ausbreitung und damit erhebliche Schäden schon in den eigenen Wäldern zu verhindern, sind regelmäßige Kontrollen der Waldbestände unerlässlich. Anzeichen für einen frischen Käferbefall sind insbesondere das Bohrmehl in den Rindenschuppen und am Stammfuss. Aber auch Verfärbungen der Kronen und anderes können einen Befall anzeigen.

Befallene Bäume sind umgehend zu fällen, einschließlich der Äste und Zweige aus dem Bestand zu entfernen und in einem Abstand von mindestens 500 Metern vom nächsten Waldbestand zu lagern. Ein einziger übersehener oder nicht vollständig entfernter Käferbaum kann bis zu 20 weitere durch die neue Käfergeneration befallene Bäume bedeuten!

Der Käfer sorgt aber nicht nur für reichlich Arbeit im Wald. Oft beschäftigt er auch die Juristen und Gerichte.

Die Verpflichtungen zur Überwachung und Bekämpfung des Borkenkäfers sind umfangreich rechtlich geregelt. Dabei können sich die rechtlichen Verpflichtungen in Einzelheiten regional unterscheiden.

Generell gilt, dass bei Gefährdung oder Befall regelmäßige Kontrollen zwingend vorgeschrieben sind. Ebenso ist zwingend vorgeschrieben, einen Befall umgehend den zuständigen Stellen zu melden, befallene Bäume ebenso umgehend zu fällen, diese samt Ästen und Zweigen aus den Beständen zu entfernen und entweder sofort zu verwerten oder in ausreichendem Abstand (in der Regel mindestens 500 Meter) von den nächsten Waldungen weg zu lagern, zu entrinden und/oder gegebenenfalls auch chemisch zu behandeln.

Bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen drohen empfindliche Bußgelder seitens der zuständigen Behörden. Diese Behörden können die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen auch mit Zwangsmittel durchsetzen, bis hin zur Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten.

Ebenso drohen erhebliche zivilrechtliche Schadenersatzforderungen, wenn eine unzureichende Überwachung oder Bekämpfung dazu führt, dass benachbarte Bestände befallen und geschädigt werden. Die jeweils einschlägigen Vorschriften zur Überwachung und Bekämpfung des Käfers sind sogenannte Schutzgesetze, deren Verletzung nach § 823 BGB Schadenersatzansprüche begründen kann.

Wir empfehlen daher, die Waldbestände schon im eigenen Interesse sorgfältig zu überwachen und auf einen etwaigen Befall schnell zu reagieren. Ein gelegentlicher Blick auf benachbarte Bestände kann ebenfalls nicht schaden. Eine ausreichende Haftpflichtversicherung sollte ohnehin für jeden Waldbesitzer eine Selbstverständlichkeit sein.

Bei auftretenden Problemen mit Behörden oder Nachbarn empfehlen wir schon beizeiten qualifizierte rechtliche Beratung einzuholen oder sich rechtlichen Beistandes zu versichern.

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