Blogbeitrag Kanzlei Wackerbauer Runter vom Gas

Runter vom Gas / Neuer Bußgeldkatalog ab 28. April 2020

Seit 28.04.2020 ist der neue Bußgeldkatalog gemäß der aktuellen StVO-Novelle in Kraft. Dies bedeutet für die Autofahrer und natürlich auch die anderen motorisierten Verkehrsteilnehmer bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorgaben zum Teil drastisch höhere Regelbußgelder und Regelfahrverbote etwa schon bei bisher im Eingangsbereich eher geringfügig geahndeten Geschwindigkeitsüberschreitungen.

So droht innerorts bereits bei einer um 16 bis 20 km/h überhöhten Geschwindigkeit ein Regelbußgeld von 70 Euro. Für eine Überschreitung von 21 bis 25 km/h wären es schon 80 Euro Bußgeld, 1 Punkt in Flensburg und ein Fahrverbot von 1 Monat. Gerade bei verkehrsberuhigten Straßen oder in Tempo-30-Zonen ist höchste Vorsicht geboten. Daher größte Achtsamkeit zum Beispiel dort, wo während der Nachtzeit auf gut ausgebauten Ausfallstraßen aus Lärmschutzgründen Tempo 30 gilt.

Außerhalb geschlossener Ortschaften sieht der neue Bußgeldkatalog nun 1 Monat Fahrverbot und 1 Punkt in Flensburg bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 bis 30 km/h vor!

Erhebliche Strafen drohen künftig zudem bei Verstößen gegen die Verpflichtung zur Bildung und Freihaltung von Rettungsgassen. Hier können ein Bußgeld von 200 Euro, 2 Punkte und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden.

Teuer werden künftig auch Parkverstöße, so beim Halten in zweiter Reihe, beim Parken in zweiter Reihe, beim Parken auf dem Gehweg, in Fußgängerzonen, in Feuerwehrzufahrten, auf Behindertenparkplätzen, aber auch auf Parkplätzen für Elektroautos usw. Das Halten auf Fahrradschutzstreifen ist künftig ebenfalls bußgeldbewehrt.

Schon bisher galt, dass mit Kraftfahrzeugen Fußgänger, Radfahrer und Elektro-Kleinstfahrzeuge nur mit ausreichendem Seitenabstand überholt werden durften. Dieser Abstand wird nun innerorts mit zumindest 1,5 Meter und außerorts wenigstens 2 Meter festgelegt. Aber Achtung: Je nach Umständen der gegebenen Verkehrssituation kann sogar dieser Mindestabstand nicht ausreichend sein!

Daher raten wir natürlich schon aus Gründen der Verkehrssicherheit, nicht zuletzt aber auch, um empfindliche Strafen zu vermeiden, die Verkehrsvorschriften zu beachten. Sollte Ihnen dennoch ein Verstoß vorgeworfen werden, wäre qualifizierte anwaltliche Begleitung zur Abwehr drohender Sanktionen schon im frühen Verfahrensstadium ein sicher guter Rat.

Wir wünschen allzeit gute und sichere Fahrt!

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E-Scooter und Alkohol: Wie verträgt sich das?

Alkoholisiert E-Scooter fahren ist wahrlich kein Kavaliersdelikt!

Viele meinen, mal schnell mit dem E-Scooter von der Party oder dem Bierzelt nach Hause zu fahren sei etwas Anderes als mit dem Auto und auch mit ein paar Bieren oder Schnäpsen erlaubt. So ist das aber beileibe nicht. Noch gravierender als bei Fahrten mit dem Fahrrad gelten für E-Scooter-Fahrer die identischen Alkoholgrenzen wie hinter dem Steuer eines Autos.

Im Unterschied zu einem Fahrrad gilt der E-Scooter als Kraftfahrzeug. Demzufolge nimmt der E-Scooter-Fahrer in solchen Fällen im fahruntüchtigen Zustand sogar mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teil. Zu nennen wären hier die zentralen Vorschriften § 315 c Strafgesetzbuch und § 24 a Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz.

Nicht selten sind sogar zwei oder gar drei Fahrer auf einem einzigen Scooter unterwegs, die alle gleichermaßen als Fahrzeugführer behandelt werden könnten.

In solchen Fällen nimmt das Schicksal dann seinen Lauf:

  • meist gleich vor Ort Atemalkoholkontrolle, 
  • wenn positiv Blutentnahme, gegebenenfalls sofortige vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
  • mit Glück noch Ahndung als Ordnungswidrigkeit mit Fahrverbot,
    schlechteren Falles Strafverfahren mit Entziehung der Fahrerlaubnis und Wiedererteilungssperre, Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) und so weiter.

Man ist also nicht mit einem Spielzeug unterwegs, mit welchem man sich eine Gaudi im Straßenverkehr erlauben könnte. Der E-Scooter-Fahrer führt ganz klar ein Kraftfahrzeug, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel fahruntüchtig ist. Ganz besonders prekär wird die Situation für den Fahrer, wenn auch noch eine Unfallsituation möglicherweise mit Verletzung einer Person hinzukommt.

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Schlagworte: E-Scooter / E-Scooter im Straßenverkehr/ E-Scooter und Straßenverkehrsrecht / E-Scooter-Fahren mit Alkohol / Drogenfahrt mit E-Scooter / Fahrverbot nach Alkoholfahrt mit E-Scooter / Führerscheinentzug nach Alkoholfahrt mit E-Scooter / Fahrverbot nach Drogenfahrt mit E-Scooter / Führerscheinentzug nach Drogenfahrt mit E-Scooter / E-Scooter als Kraftfahrzeug / E-Scooter-Fahren zu zweit oder zu dritt

Kür oder Pflicht? Winterreifen bei Pkw

Kür oder Pflicht? Winterreifen bei Pkw – WINTERREIFENPFLICHT

Jedes Jahr im Herbst stellen sich unzählige Pkw-Fahrer die Frage: 

Darf ich auch im Winter mit Sommerreifen fahren?

Wie in Rechtsdingen so oft, ist die eindeutige Antwort auf diese Frage ein klares: „Ja, aber …..“

Hier gilt die Regelung des § 2 Absatz 3 a Satz 1 StVO, die besagt: Ja, man darf das ganze Jahr über mit Sommerreifen fahren, aber – und das gilt gleichfalls für das ganze Jahr (!) – nicht bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte. Dies bezeichnet man auch als „winterliche Straßenverhältnisse“. 

Bei solchen Straßenverhältnissen darf ein Pkw nur geführt werden, wenn (Zitat, Hervorhebung durch uns) alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen.“ 

Daraus ergibt sich zunächst, dass auch bei strengem Frost mit Sommerreifen gefahren werden darf, aber eben nur, wenn die Straße nicht glatt ist. Treten während der Fahrt mit Sommerreifen winterliche Straßenverhältnisse ein, so ist die Fahrt sofort zu unterbrechen, solange dieser Zustand andauert. 

Weiter ergibt sich, dass es bei winterlichen Straßenverhältnissen nicht ausreicht, nur auf der Lenkachse oder nur auf der Antriebsachse geeignete Reifen zu haben. Es müssen alle Räder mit entsprechenden Reifen ausgerüstet sein. 

Ein Hinweis für Skiurlauber: In Österreich gilt eine generelle Winterreifenpflicht im Zeitraum vom 1. November bis 15 April.

Geeignete Reifen

Welche Reifen bei „winterlichen Straßenverhältnissen“ zulässig sind, regelt nicht die Straßenverkehrsordnung StVO, sondern die Straßenverkehrszulassungsordnung StVZO und zwar in § 36 Absatz 4 StVZO. Danach sind grundsätzlich alle Reifen, die mit dem Alpine Piktrogramm pastedGraphic.png gekennzeichnet sind, bei winterlichen Straßenverhältnissen geeignet. Dies sind sowohl Winterreifen als auch die sogenannten Ganzjahres- oder Allwetterreifen. Für eine Übergangszeit bis zum 30.09.2024 sind auch noch mit „M+S“ bezeichnete Reifen zugelassen, die vor dem 31.12.2017 hergestellt wurden. 

Für alle Reifen gilt die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe von 1,6 mm im Hauptprofil (§ 36 Absatz 3 Satz 4 StVZO).

Für Winterreifen, Ganzjahres- oder Allwetterreifen ist also gesetzlich keine größere Profiltiefe vorgeschrieben als für Sommerreifen.

Bußgelder und weitere Folgen

Ist man unzulässig bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen unterwegs, richten sich die drohenden Geldbußen danach, ob ein einfacher Verstoß, ein Verstoß mit Behinderung oder ein Verstoß mit Gefährdung vorgelegen hat. Dann drohen Bußgelder von 60,00 Euro, 80,00 Euro oder 100,00 Euro. Kommt es gar zum Unfall, droht zumindest ein Bußgeld von 120,00 Euro. Zudem gibt es in allen Fällen einen Punkt in Flensburg. 

Weiter können sich bei Verstößen im Unfall- oder Schadenfall erhebliche negative Folgen sowohl im Bereich der Kfz Haftpflichtversicherung aber auch der Kfz-Vollkaskoversicherung ergeben. 

Sonstiges

Vorstehende Ausführungen beschränken sich auf die Darstellung der bestehenden Rechtslage.

Unabhängig davon empfehlen wir die allgemeinen Hinweise und Empfehlungen von Reifen und Fahrzeugherstellern, Automobilclubs oder Sicherheitsexperten zu beachten. Sie schützen damit sich und andere. 

Es wird davon abgeraten, im Winter mit Sommerreifen zu fahren. Deren Gummimischung ist härter als bei anderen Reifen, was bei kalten Temperaturen die Bodenhaftung erheblich beeinträchtigt. In flachen Gegenden mit milden Wintern können danach Ganzjahresreifen völlig ausreichend sein. Für bergige Gegenden und Höhenlagen, für Vielfahrer, die überregional unterwegs sind, oder Winterurlauber werden demgegenüber Winterreifen empfohlen. Winterreifen und Ganzjahresreifen sollten aus Sicherheitsgründen spätestens bei einer Profiltiefe von 4 mm ausgetauscht werden. 

Wir wünschen, auch im Winter allzeit gute und sichere Fahrt!

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