StVO – Die neue Straßenverkehrs(UN)ordnung

Wir hatten an dieser Stelle auf die am 28.04.2020 in Kraft getretene StVO-Novelle hingewiesen. Nunmehr wird der darin enthaltene und viel diskutierte neue Bußgeldkatalog bundesweit nicht mehr angewendet. Alle Bundeländer haben erklärt, wieder den alten Bußgeldkatalog anzuwenden. 

Aber was bedeutet das für die Betroffenen. Dies kann derzeit niemand abschließend beantworten. 

Klar ist nur, dass neue Verstöße bis auf Weiteres wieder nach dem alten Bußgeldkatalog geahndet werden. Klar sein dürfte auch, dass keine Bescheide nach dem neuen Bußgeldkatalog mehr erlassen werden.

Gegen noch nicht bestandskräftige Bescheide nach dem neuen Katalog sollte auf jeden Fall Einspruch eingelegt werden. Die Rechtsmittelfristen laufen weiter. 

Was geschieht, wenn ein Bescheid nach dem neuen Katalog bereits bestandskräftig wurde, ist derzeit offen. 

  • Müssen noch nicht bezahlt Bußgelder bezahlt und ausgesprochene Fahrverbote angetreten werden?
  • Werden bereits bezahlte Bußgelder ganz oder teilweise erstattet? 
  • Wird ein bereits abgegebener Führerschein herausgegeben? 
  • Gibt es eine Entschädigung für bereits angetretene oder gar schon abgeleistete Fahrverbote?

Noch gibt es darauf keine abschließende Antwort seitens der Verkehrsministerien. Abzuwarten bleibt zudem, ob deren Antworten vor den Gerichten bestand haben werden. 

Wir empfehlen, alle denkbaren, auch außerordentlichen Rechtsbehelfe in Erwägung zu ziehen, Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsaufhebung zu beantragen.

In Zeiten großer Rechtsunsicherheit gilt es möglichst vorzubeugen.

Der beste Rat ist natürlich, vorsichtig und vorschriftsgemäß zu fahren. Sollte Ihnen dennoch ein Verstoß unterlaufen sein oder auch nur vorgeworfen werden, stehen wir und andere qualifizierte Kollegen Ihnen anwaltlich gerne mit Rat und Tat zur Seite. 

Wir wünschen allzeit Gute Fahrt. Bleiben Sie gesund.

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E-Scooter und Alkohol: Wie verträgt sich das?

Alkoholisiert E-Scooter fahren ist wahrlich kein Kavaliersdelikt!

Viele meinen, mal schnell mit dem E-Scooter von der Party oder dem Bierzelt nach Hause zu fahren sei etwas Anderes als mit dem Auto und auch mit ein paar Bieren oder Schnäpsen erlaubt. So ist das aber beileibe nicht. Noch gravierender als bei Fahrten mit dem Fahrrad gelten für E-Scooter-Fahrer die identischen Alkoholgrenzen wie hinter dem Steuer eines Autos.

Im Unterschied zu einem Fahrrad gilt der E-Scooter als Kraftfahrzeug. Demzufolge nimmt der E-Scooter-Fahrer in solchen Fällen im fahruntüchtigen Zustand sogar mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teil. Zu nennen wären hier die zentralen Vorschriften § 315 c Strafgesetzbuch und § 24 a Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz.

Nicht selten sind sogar zwei oder gar drei Fahrer auf einem einzigen Scooter unterwegs, die alle gleichermaßen als Fahrzeugführer behandelt werden könnten.

In solchen Fällen nimmt das Schicksal dann seinen Lauf:

  • meist gleich vor Ort Atemalkoholkontrolle, 
  • wenn positiv Blutentnahme, gegebenenfalls sofortige vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
  • mit Glück noch Ahndung als Ordnungswidrigkeit mit Fahrverbot,
    schlechteren Falles Strafverfahren mit Entziehung der Fahrerlaubnis und Wiedererteilungssperre, Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) und so weiter.

Man ist also nicht mit einem Spielzeug unterwegs, mit welchem man sich eine Gaudi im Straßenverkehr erlauben könnte. Der E-Scooter-Fahrer führt ganz klar ein Kraftfahrzeug, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel fahruntüchtig ist. Ganz besonders prekär wird die Situation für den Fahrer, wenn auch noch eine Unfallsituation möglicherweise mit Verletzung einer Person hinzukommt.

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Schlagworte: E-Scooter / E-Scooter im Straßenverkehr/ E-Scooter und Straßenverkehrsrecht / E-Scooter-Fahren mit Alkohol / Drogenfahrt mit E-Scooter / Fahrverbot nach Alkoholfahrt mit E-Scooter / Führerscheinentzug nach Alkoholfahrt mit E-Scooter / Fahrverbot nach Drogenfahrt mit E-Scooter / Führerscheinentzug nach Drogenfahrt mit E-Scooter / E-Scooter als Kraftfahrzeug / E-Scooter-Fahren zu zweit oder zu dritt