Düngeverordnung
Beginn der mündlichen Verhandlungen vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Seit Jahren ist das Thema Düngeverordnung gerade auch in Bayern für alle betroffenen Landwirte ein heißes Thema. Insbesondere in sogenannten „roten Gebieten“ sind Landwirte in der Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlichen Flächen erheblich beeinträchtigt und benachteiligt. So dürfen dort die an sich für eine gute Ernte erforderlichen Mengen an Dünger nicht mehr vollständig ausgebracht werden. Weitere Einschränkungen kommen hinzu.

Dabei ist nicht nur die Frage der Bewirtschaftungsbeeinträchtigungen hoch umstritten. Gleichermaßen in der Kritik steht die Festlegung der Gebiete, in denen überhaupt Maßnahmen erforderlich sind. Dies erfolgt durch die Auswertung von Messstellen. Dabei ist schon die Frage umstritten ob dies überhaupt ein taugliches Mittel ist. Zudem wird immer wieder die Anzahl, die Lage und die Auswertung der Messstellen in Frage gestellt.

Aufgrund der bisherigen Auswertung der Messstellen sind in Bayern etwa 17 % der landwirtschaftlich genutzten Flächen zu „roten Gebieten“ erklärt worden.

Zahlreiche bayerische Bauern haben gegen die Bayerische Düngeverordnung und deren Ausführungsverordnungen geklagt. Vor dem Verwaltungsgerichtshof Bayern sind derzeit 66 Klageverfahren anhängig.

In mehreren zurückliegenden Entscheidungen hat der Verwaltungsgerichtshof Anträge der Bauern auf einstweiligen Rechtschutz zurückgewiesen.

Im Rahmen einer Entscheidung über vorläufigen Rechtsschutz haben die Verwaltungsgerichte stets insbesondere die Folgen für den jeweils betroffenen Antragsteller mit den Folgen für die Allgemeinheit abzuwägen. Hierbei ist im vorliegenden Fall die Abwägung zu Gunsten der öffentlichen Interessen ausgefallen. Sollte sich am Ende des Hauptsacheverfahrens herausstellen, dass die Düngeverordnung rechtswidrig war, so könnten die Folge für einzelne betroffene Landwirte leichter abgewendet und rückgängig gemacht werden, als umgekehrt die Folgen für das Grundwasser im Falle der Rechtmäßigkeit der Düngeverordnung.

Am 25.01.2024 haben nunmehr die mündlichen Verhandlungen in den Hauptsachverfahren begonnen. Zuerst wurde über zwei Musterklagen von Landwirten aus Mittel- und Unterfranken verhandelt.

Weitere mündliche Verhandlungen folgen.

Die ersten Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes werde für Ende Februar erwartet.

Der Ausgang der Klageverfahren kann mit einiger Spannung erwartet werden, auch wenn keinesfalls absehbar ist, dass in allen Verfahren einheitlich entschieden wird, nachdem ja jeder Einzelfall gesondert zu prüfen ist. Dies gilt jedenfalls so lange, bis eine rechtskräftige höchst richterliche Entscheidung zur Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Düngeverordnung vorliegt.

Aus anderen Bundesländern liegen bereits obergerichtliche Entscheidungen vor. So haben Gerichte in Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern bereits die Düngeverordnungen dieser Länder gekippt. Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht Münster am 25.01.2024 eine Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) abgewiesen, mit der diese strengere Maßnahmen zum Schutz von Gewässern vor Düngern aus der Landwirtschaft erreichen wollte. Allerdings ließ das Oberverwaltungsgericht Münster die Berufung zum Bundesverwaltungsgericht zu.

Absehbar ist, dass auch die bayerischen Verfahren nicht vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof enden, sondern letztlich vom Bundesverwaltungsgericht entschieden werden.

Jedenfalls bis zu einer abschließenden Entscheidung sind die bayerischen Landwirte an die Vorschriften der Düngeverordnung gebunden. Verstöße können erhebliche Folgen haben.

Schlagworte: Düngeverordnung Rote Gebiete Messstellen Auswertung von Messstellen Bewirtschaftungsbeeinträchtigungen

Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird das generische Maskulinum verwendet, es sind aber stets alle Geschlechter gleichermaßen gemeint.

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Die Verfasser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Agrarrecht Anton Wackerbauer sowie Rechtsanwalt Friedrich Schröder stehen Ihnen bei agrar- und landwirtschaftsrechtlichen Fragen beratend und als Ihre anwaltlichen Vertreter gerne zur Seite. Scheuen Sie sich nicht, mit den auf unseren Homepages www.wackerbauer.de und www.anwalt-landwirtschaft.de der Kanzlei Rechtsanwälte Wackerbauer & Coll. ausgewiesenen Kommunikationsdaten mit uns in Verbindung zu treten.

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Kür oder Pflicht? Winterreifen bei Pkw

Kür oder Pflicht? Winterreifen bei Pkw – WINTERREIFENPFLICHT

Jedes Jahr im Herbst stellen sich unzählige Pkw-Fahrer die Frage: 

Darf ich auch im Winter mit Sommerreifen fahren?

Wie in Rechtsdingen so oft, ist die eindeutige Antwort auf diese Frage ein klares: „Ja, aber …..“

Hier gilt die Regelung des § 2 Absatz 3 a Satz 1 StVO, die besagt: Ja, man darf das ganze Jahr über mit Sommerreifen fahren, aber – und das gilt gleichfalls für das ganze Jahr (!) – nicht bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte. Dies bezeichnet man auch als „winterliche Straßenverhältnisse“. 

Bei solchen Straßenverhältnissen darf ein Pkw nur geführt werden, wenn (Zitat, Hervorhebung durch uns) alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen.“ 

Daraus ergibt sich zunächst, dass auch bei strengem Frost mit Sommerreifen gefahren werden darf, aber eben nur, wenn die Straße nicht glatt ist. Treten während der Fahrt mit Sommerreifen winterliche Straßenverhältnisse ein, so ist die Fahrt sofort zu unterbrechen, solange dieser Zustand andauert. 

Weiter ergibt sich, dass es bei winterlichen Straßenverhältnissen nicht ausreicht, nur auf der Lenkachse oder nur auf der Antriebsachse geeignete Reifen zu haben. Es müssen alle Räder mit entsprechenden Reifen ausgerüstet sein. 

Ein Hinweis für Skiurlauber: In Österreich gilt eine generelle Winterreifenpflicht im Zeitraum vom 1. November bis 15 April.

Geeignete Reifen

Welche Reifen bei „winterlichen Straßenverhältnissen“ zulässig sind, regelt nicht die Straßenverkehrsordnung StVO, sondern die Straßenverkehrszulassungsordnung StVZO und zwar in § 36 Absatz 4 StVZO. Danach sind grundsätzlich alle Reifen, die mit dem Alpine Piktrogramm pastedGraphic.png gekennzeichnet sind, bei winterlichen Straßenverhältnissen geeignet. Dies sind sowohl Winterreifen als auch die sogenannten Ganzjahres- oder Allwetterreifen. Für eine Übergangszeit bis zum 30.09.2024 sind auch noch mit „M+S“ bezeichnete Reifen zugelassen, die vor dem 31.12.2017 hergestellt wurden. 

Für alle Reifen gilt die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe von 1,6 mm im Hauptprofil (§ 36 Absatz 3 Satz 4 StVZO).

Für Winterreifen, Ganzjahres- oder Allwetterreifen ist also gesetzlich keine größere Profiltiefe vorgeschrieben als für Sommerreifen.

Bußgelder und weitere Folgen

Ist man unzulässig bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen unterwegs, richten sich die drohenden Geldbußen danach, ob ein einfacher Verstoß, ein Verstoß mit Behinderung oder ein Verstoß mit Gefährdung vorgelegen hat. Dann drohen Bußgelder von 60,00 Euro, 80,00 Euro oder 100,00 Euro. Kommt es gar zum Unfall, droht zumindest ein Bußgeld von 120,00 Euro. Zudem gibt es in allen Fällen einen Punkt in Flensburg. 

Weiter können sich bei Verstößen im Unfall- oder Schadenfall erhebliche negative Folgen sowohl im Bereich der Kfz Haftpflichtversicherung aber auch der Kfz-Vollkaskoversicherung ergeben. 

Sonstiges

Vorstehende Ausführungen beschränken sich auf die Darstellung der bestehenden Rechtslage.

Unabhängig davon empfehlen wir die allgemeinen Hinweise und Empfehlungen von Reifen und Fahrzeugherstellern, Automobilclubs oder Sicherheitsexperten zu beachten. Sie schützen damit sich und andere. 

Es wird davon abgeraten, im Winter mit Sommerreifen zu fahren. Deren Gummimischung ist härter als bei anderen Reifen, was bei kalten Temperaturen die Bodenhaftung erheblich beeinträchtigt. In flachen Gegenden mit milden Wintern können danach Ganzjahresreifen völlig ausreichend sein. Für bergige Gegenden und Höhenlagen, für Vielfahrer, die überregional unterwegs sind, oder Winterurlauber werden demgegenüber Winterreifen empfohlen. Winterreifen und Ganzjahresreifen sollten aus Sicherheitsgründen spätestens bei einer Profiltiefe von 4 mm ausgetauscht werden. 

Wir wünschen, auch im Winter allzeit gute und sichere Fahrt!

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Achtung Landwirte! Höchste Umsicht und Sorgfalt bei der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren!

Ob Rinder, Schweine, Geflügel oder sonstige Nutztiere auf dem Landwirtschaftsbetrieb gehalten werden, immer ist zu beachten, dass die tierschutzrechtlichen Aspekte auch in der behördlichen und amtstierärztlichen Überwachung einen immer breiteren Raum und höheres Gewicht einnehmen.

Die nachfolgende Betrachtung greift mit besonderem Blick die Schweinehaltung heraus, gilt mit den art- und rassespezifisch gegebenenfalls abweichenden Anforderungen aber gleichermaßen auch für die Rinder-Milchviehhaltung, Bullenmast, Geflügelhaltung sowie alle anderen landwirtschaftlichen Nutztierarten und Haltungsformen mit hier genauso akribisch wie gewissenhaft einzuhaltenden gesetzlichen und behördlichen Vorgaben.

Verständlich ist, dass in der langen Kette etwa der Haltung von Zuchtschweinen über die geborenen Ferkel hinein in den Mastbetrieb bis zum Schlachthof immer engmaschiger darauf geachtet wird, dass Tiere nicht ohne vernünftigen Grund getötet und ihnen insbesondere auch keine Schmerzen und Leiden zugefügt werden dürfen.

§ 17 Tierschutzgesetz

Mit einer Freitheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder

2. einem Wirbeltier

a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sind kranke Tiere und Tiere mit Verletzungen unverzüglich einem Tierarzt vorzustellen und ggf. behandeln zu lassen. Eine Tötung ist nur zulässig, wenn ein vernünftiger Grund (z.B. keine Aussicht auf Heilung) vorliegt.

Diesen Anforderungen musste jeder Landwirt auch bislang schon gerecht werden, wird in diesen ihm aufgegebenen Verpflichtungen zur Wahrung des Tierwohls aber immer intensiver überwacht. Vor allem den Säugetieren wie Rind und Schwein kommt hier eine immer weiter in den Vordergrund gerückte Bedeutung zu. Jeden Tag muss der Landwirt und Tierhalter seinen gesamten Bestand zumindest einmal persönlich oder durch einen von ihm beauftragten Verantwortlichen in Augenschein nehmen und überprüfen, ob Tiere aus seinem Bestand krank, verletzt oder ansonsten erkennbar beeinträchtigt sind. Das beginnt mit dem allseits bekannten Ohrbeißen (Ear-Biting) und Verbeißen der Schwänze, was oft eine Ursache im fehlenden Beschäftigungsmaterial und/oder der nicht optimalen Zusammensetzung der Futtermittelmischung sowie dem frühzeitigen Absetzen der Ferkel und auch nicht genügend großen Liegeflächen hat, und geht weiter über Bruchverletzungen etwa an den Extremitäten bis hin zu offen gescheuerten Wunden, wie das zum Beispiel nicht selten über das lange Liegen in der Abferkelbucht auftreten kann.

Oft hilft dann nur noch eines: Sofort den Tierarzt holen und generell natürlich den Bestand vorsorglich im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen schon regelmäßig vom Tierarzt überprüfen lassen!

Auffällige kranke oder verletzte Schweine müssen unverzüglich separat in eine geeignete Haltungseinrichtung mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage verbracht und versorgt werden. Ist eine tierärztliche Heilbehandlung nicht mehr sinnvoll oder möglich, muss das Tier gemäß den geltenden Vorschriften getötet werden. Hier ist zu beachten, dass der Landwirt selbst diese Tötungen nur dann vornehmen darf, wenn er den entsprechenden Nachweis seiner dazu ausreichenden Sachkunde führt. Im Zweifel muss auch eine solche Tötung der Tierarzt durch Euthanasie vornehmen.

Der Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren hat immer darauf zu achten, dass seine Tiere in baulich korrekten und etwa von den Aufstellungsmaßen her wenigstens den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Buchten und Ställen aufgestallt sind. Letztlich kann gelten: Je mehr beispielsweise Schweine nach dem Absetzen bis hin zur Mast in großen Gruppen mit entsprechendem Platzangebot sich idealerweise über die ganze Gruppe hinweg (etwa in einer „Flat-Aufstellung“) frei bewegen können, desto mehr wird hierüber das Wohl der Tiere gewahrt und gefördert. Auch brauchen Schweine ausreichend Beschäftigungsmaterial, um etwaig ansonsten sich aufstauende Aggressivität nicht im Schwanz- und/oder Ohrenbeißen abzureagieren. Der „Traum“ eines jeden Schweines wird die großzügige Bucht mit viel Stroheinstreu und vielleicht sogar einem Auslauf in eine außerhalb des Stalles fortgesetzte Bucht sein, um alle natürlichen Verhaltensweisen und Bedürfnisse (insbesondere Wühlen im Boden und Suhlen, Kontakt mit den Artgenossen etc. ) ausleben zu können.

Selbstverständlich sollte die ausgewogene ausreichende Fütterung und ebenso die regelmäßige Beobachtung aller Tiere sein, ob diese vom Ernährungszustand her gesund sind oder hinter den anderen vielleicht unterernährt zurückbleiben. Auch bei frisch geworfenen Ferkeln kann es natürlich immer zur Erscheinung sogenannter „Kümmerer“ kommen, welche gegebenenfalls nicht (mehr) ausreichend gesäugt werden und demgemäß bei sich nicht einstellendem Behandlungserfolg dann schließlich getötet werden müssten.

Besonders wichtig ist die ständige freie Verfügbarkeit von ausreichend frischem Trinkwasser. Schweinen etwa nur mittels zuzutragenden Kübeln oder per Schlauch über einen so zu befüllenden Trog Wasser anzubieten, reicht nicht! Die Tiere müssen ständig in die Lage versetzt sein, sich ans Tränkebecken etwa in der Bucht zu begeben, um daraus so viel frisches Wasser aufzunehmen, wie sie wollen und Durst haben. Gerade diese Voraussetzungen werden im Rahmen von veterinäramtlichen Kontrollen mit herausgehobenem Augenmerk überwacht.

Noch ein Hinweis zu den Ohrmarken: Diese haben ihren Platz nicht auf der Kommode in der guten Stube, sondern sind unverzüglich einzusetzen und mit den erforderlichen Eintragungen etwa in der HIT-Datenbank zu ergänzen.

Gerade solche dem Landwirt immer mehr Aufwand an Zeit und Sorgfalt abverlangenden Dokumentationspflichten entwickeln sich zunehmend aufwändig, sind hinsichtlich der Herkunftsnachweise und Rückverfolgung der Abläufe in der Haltungskette letztlich aber nicht verzichtbar. Bei jeder Vor-Ort-Kontrolle werden diese fortlaufend und lückenlos nachzuweisenden Eintragungen in die entsprechenden Formulare und Datenbanken ebenfalls genau geprüft.

Verletzt der nutztierhaltende Landwirt seine Pflichten, können ebenso unangenehmste Ahndungen etwa wegen Tierquälerei nach dem Strafgesetzbuch bis hin zur Freiheitsstrafe, aber auch empfindlichen Geldbußen im Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängt werden. Nicht selten folgen auch an die betriebliche Substanz gehende Fördermittelkürzungen bzw. deren Rückforderung auf dem Fuß.

Daher kann dem Nutztierhalter und Landwirt immer nur geraten werden, in der Haltung und im Umgang mit seinen Tieren höchste Vorsicht walten zu lassen und durch Schaffen ebenso der geeigneten baulichen Voraussetzungen wie natürlich auch täglichen Bestandskontrollen dahingehende Säumnisse zu vermeiden. Im Zweifel immer den Tierarzt hinzuziehen, damit dieser ebenso in Einzelfällen wie natürlich auch durch regelmäßige Bestandskontrollen den Landwirt in seinen Überwachungsaufgaben und notfalls der Wiederherstellung tierwohlgerechter Umstände unterstützt.

Sollte einmal eine Kontrolle mit Auffälligkeiten und negativem Ergebnis stattgefunden haben, wäre immer sinnvoll zu empfehlen, sich auch anwaltlicher Beratung und Hilfe zu sowohl straf- und bußgeldechtlichen Folgen wie auch etwaigen Konsequenzen im Fördermittelrecht zu versichern. Wir halten Ihnen und Ihren Tieren die Daumen, dass es dazu nie kommt.

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Achtung Waldbesitzer: Der Borkenkäfer fliegt wieder!

Die Käfersaison 2019 hat begonnen. Dies bedeutet für den Waldbesitzer höchste Aufmerksamkeit. Um die Ausbreitung und damit erhebliche Schäden schon in den eigenen Wäldern zu verhindern, sind regelmäßige Kontrollen der Waldbestände unerlässlich. Anzeichen für einen frischen Käferbefall sind insbesondere das Bohrmehl in den Rindenschuppen und am Stammfuss. Aber auch Verfärbungen der Kronen und anderes können einen Befall anzeigen.

Befallene Bäume sind umgehend zu fällen, einschließlich der Äste und Zweige aus dem Bestand zu entfernen und in einem Abstand von mindestens 500 Metern vom nächsten Waldbestand zu lagern. Ein einziger übersehener oder nicht vollständig entfernter Käferbaum kann bis zu 20 weitere durch die neue Käfergeneration befallene Bäume bedeuten!

Der Käfer sorgt aber nicht nur für reichlich Arbeit im Wald. Oft beschäftigt er auch die Juristen und Gerichte.

Die Verpflichtungen zur Überwachung und Bekämpfung des Borkenkäfers sind umfangreich rechtlich geregelt. Dabei können sich die rechtlichen Verpflichtungen in Einzelheiten regional unterscheiden.

Generell gilt, dass bei Gefährdung oder Befall regelmäßige Kontrollen zwingend vorgeschrieben sind. Ebenso ist zwingend vorgeschrieben, einen Befall umgehend den zuständigen Stellen zu melden, befallene Bäume ebenso umgehend zu fällen, diese samt Ästen und Zweigen aus den Beständen zu entfernen und entweder sofort zu verwerten oder in ausreichendem Abstand (in der Regel mindestens 500 Meter) von den nächsten Waldungen weg zu lagern, zu entrinden und/oder gegebenenfalls auch chemisch zu behandeln.

Bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen drohen empfindliche Bußgelder seitens der zuständigen Behörden. Diese Behörden können die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen auch mit Zwangsmittel durchsetzen, bis hin zur Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten.

Ebenso drohen erhebliche zivilrechtliche Schadenersatzforderungen, wenn eine unzureichende Überwachung oder Bekämpfung dazu führt, dass benachbarte Bestände befallen und geschädigt werden. Die jeweils einschlägigen Vorschriften zur Überwachung und Bekämpfung des Käfers sind sogenannte Schutzgesetze, deren Verletzung nach § 823 BGB Schadenersatzansprüche begründen kann.

Wir empfehlen daher, die Waldbestände schon im eigenen Interesse sorgfältig zu überwachen und auf einen etwaigen Befall schnell zu reagieren. Ein gelegentlicher Blick auf benachbarte Bestände kann ebenfalls nicht schaden. Eine ausreichende Haftpflichtversicherung sollte ohnehin für jeden Waldbesitzer eine Selbstverständlichkeit sein.

Bei auftretenden Problemen mit Behörden oder Nachbarn empfehlen wir schon beizeiten qualifizierte rechtliche Beratung einzuholen oder sich rechtlichen Beistandes zu versichern.

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Wieder einmal Pachtvertrag: Ist bei Befristung eine Kündigung notwendig?

Oft werden wir mit der Frage konfrontiert, wann ein Landpachtvertrag endet. 

Zur Pachtdauer sind in Pachtverträgen sinngemäß häufig etwa folgende Regelungen enthalten.

„Der Pachtvertrag über das/die Grundstück/e beginnt am __________ (Tag/Monat/Jahr) und wird befristet abgeschlossen bis zum __________ (= Beendigungsdatum).“

Hinsichtlich einer Befristung ist auch noch die Variante möglich, dass der Pachtvertrag befristet nicht mit Ablauf eines bestimmten Datums im Jahreslauf enden soll, sondern befristet „auf die Dauer von __ Jahren __ Monaten“ ab Beginn des Pachtverhältnisses geschlossen wird.

Die gängigen Musterpachtverträge sehen in der Regel Verlängerungsklauseln vor, meist zum Ankreuzen. 

So kann beispielsweise angekreuzt werden, dass sich das Pachtverhältnis nach Ablauf der Pachtdauer „auf unbestimmte Zeit“ oder in Alternative „einmalig um ein Jahr“ oder „um jeweils ein weiteres Jahr“ verlängert,“ wenn nicht eine der Vertragsparteien mindestens drei Monate vor Ablauf der vereinbarten bzw. der jeweils laufenden Vertragsdauer einer Verlängerung schriftlich widerspricht.

Auch könnte der Pachtvertrag in weiterer Alternative natürlich schon von Anfang an auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sein. Dieser Vertrag könnte dann ebenso mit schriftlicher ordentlicher Kündigung unter Einhaltung der Frist des § 594 a BGB beendet werden, wie wenn der zunächst befristet abgeschlossene Pachtvertrag sich nach Ablauf der Befristung auf unbestimmte Zeit verlängert hätte, weil diese Variante angekreuzt und der Fortsetzung auf unbestimmte Zeit nicht mindestens drei Monate vor Ablauf der Befristung widersprochen wurde.

Für die Beendigung von Pachtverträgen mit dem vorstehenden Inhalt gilt daher grundsätzlich Folgendes: 

Ist ein Pachtvertrag befristet auf eine in Jahren und Monaten bestimmte Zeit oder unter Festlegung eines bestimmten Ablaufdatums geschlossen, so endet das Pachtverhältnis 

zum vereinbarten Zeitpunkt oder durch Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass es einer Kündigung durch den Pächter oder Verpächter bedarf. 

Ist bei einem befristeten Pachtvertrag jedoch eine der in den Musterverträgen meist vorgesehenen Verlängerungsklauseln angekreuzt, so endet das Pachtverhältnis zum angegebenen Endzeitpunkt nur dann, wenn eine der Vertragsparteien der Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf widerspricht. Hierzu ist regelmäßig eine Frist von drei Monaten vorgegeben. 

Widerspricht keine der Parteien der Verlängerung oder nicht fristgemäß, so verlängert sich das Pachtverhältnis entsprechend den getroffenen Regelungen. Sieht der Pachtvertrag nur eine einmalige Verlängerung um ein Jahr vor, so endet das Pachtverhältnis mit Ablauf dieses Jahres, ohne dass es eines erneuten Widerspruches oder einer Kündigung bedarf. Ist die Verlängerung um jeweils ein Jahr vereinbart, so endet das Pachtverhältnis nur, wenn im jeweiligen Pachtjahr eine der Parteien der erneuten Verlängerung rechtzeitig widerspricht. 

Bei unbefristeten Pachtverträgen oder Pachtverträgen, die nach Ablauf der Erstlaufzeit eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit vorsehen, kann das Pachtverhältnis ordentlich nur durch Kündigung beendet werden. Die Kündigungsfrist ist in § 594 a BGB festgelegt. Danach kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt damit zwei Jahre abzüglich der ersten drei Werktage eines Pachtjahres. An einem Beispiel verdeutlicht, würde bei Lauf des Pachtjahres vom 01.10. des Jahres bis 30.09. des Folgejahres das Pachtverhältnis bei Zugang der Kündigung bis spätestens 04.10.2019 mit Ablauf des 30.09.2021 enden, da der 3. Oktober ein gesetzlicher Feiertag ist.


Bei Abschluss eines Pachtvertrages ist daher besonders zu bedenken:

Welcher Weise will ich den Lauf (die Dauer) eines Pachtverhältnisses bei Abschluss des Pachtvertrages bestimmen. Soll es von Anfang an nur befristet oder auch auf unbestimmte Zeit mit praktischer Kündigungsfrist von knapp zwei Jahren abgeschlossen oder bei Befristung mit einer der gewählten oder gegebenenfalls auch anderweit geregelten Verlängerungsbestimmung nach Ablauf der Befristung weitergeführt werden. Genauere Überlegungen dazu sind immer sinnvoll, schon um steuerrechtliche, fördermittelrechtliche oder sonstige Hintergründe etwa einer Hofübergabe, Erbauseinandersetzung oder sonstiger Ereignisse und Zäsuren mit einbeziehen zu können.

Besondere Probleme treten in der Praxis auf, wenn – was häufig vorkommt – die Musterverträge nicht ausreichend gewissenhaft, insbesondere unvollständig oder widersprüchlich ausgefüllt werden.

Zu beachten ist zudem: Sowohl die Kündigung als auch der Widerspruch gegen eine Verlängerung müssen schriftlich erklärt und der rechtzeitige Zugang im Streitfall von demjenigen nachgewiesen werden, der sie ausspricht. Mündliche Erklärungen sind daher unwirksam, schriftliche Erklärungen, deren fristgemäßer Zugang nicht bewiesen werden kann, beenden das Pachtverhältnis im Bestreitensfall nicht.

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Brauche ich bei Einheirat in einen Bauernhof einen Ehevertrag? Bild: Adobestock

Brauche ich bei Einheirat in einen Bauernhof einen Ehevertrag?

Immer wieder wird an uns die Frage herangetragen, ob der auf einem Bauernhof einheiratende Ehepartner einen Ehevertrag braucht. Gleichermaßen stellt diese Frage sich aber auch für den Ehepartner, der einen Hof in die Ehe mitbringt.

Oft werden derlei Überlegungen mit Blick auf den „schönsten Tag des Lebens“ und die „ewige Liebe“ verdrängt, woraus sich gerade für den einheiratenden und mitarbeitenden Ehegatten nicht selten sehr unbefriedigende Situationen ergeben, wenn die Ehe doch scheitert und dann das böse Erwachen folgt.

Vielfach ist es so, dass der einheiratende Partner seine Ausbildung abbricht oder seinen Arbeitsplatz und sein eigenes berufliches Fortkommen aufgibt, um künftig nur für den Hof und die Familie da zu sein. Oft geht es darum, Steuern und Sozialabgaben zu sparen, weshalb der mitarbeitende Ehegatte nur im sogenannten „Midi-Job“ über 600,00 Euro pro Monat oder gar nur im „Mini-Job“ unter 600,00 Euro pro Monat angemeldet wird.

Besonders tragisch wird die Sache, wenn der einheiratende Ehegatte sich besonders engagiert zeigt und zum Beispiel in leerstehenden oder dazu errichteten Räumen mit seinem Geld selbständig einen Hofladen, eine Käserei oder anderweit rentierlich gewähnte Geschäftstätigkeiten einrichtet. Es kommt, wie es kommen kann, die Sache rechnet sich nicht, die Ehe scheitert.

Ohne ehevertragliche Vereinbarung steht der einheiratende Ehegatte dann häufig im Regen. Er hat die eigene berufliche Karriere aufgegeben, seine Arbeitskraft unentgeltlich dem Hof zur Verfügung gestellt, keine eigenen Rentenanwartschaften angesammelt und noch dazu sein Geld in der gescheiterten Geschäftstätigkeit verloren.

Nur in seltenen Ausnahmefällen schaffen es die Eheleute, in der Trennungs- und Scheidungsphase nachträglich einvernehmliche und gerechte Lösungen zu finden und rechtswirksam zu vereinbaren.

Daher beizeiten Vorsorge treffen!

Nur mit einem Ehevertrag – eingeschränkt auch mit einer wenigstens einzelfallbezogenen Vertragsgrundlage – kann bei Scheidungen Ausgleich für die etwa eingesetzte eigene Arbeitskraft oder gar investiertes Geld durchgesetzt werden.

Zudem führt die „offizielle“ Beschäftigung in einem Mini- oder Midi-Job nur zu sehr geringen weiteren Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hintergrund dieser Beschäftigungsform ist vielfach ja die Überlegung, hierüber etwa aus der Alterskassenpflicht in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung befreit zu sein.

Was tun?

Eine allgemeine Empfehlung zu den Regelungsinhalten eines zu schließenden Ehevertrages gibt es nicht. Diese sind stets sorgfältig und individuell abgestimmt der jeweiligen Situation des Einzelfalles anzupassen.

Brauche ich bei Einheirat in einen Bauernhof einen Ehevertrag? Bild: Adobestock

Wichtige Vorfragen können beispielsweise sein,

  • ob einer der Ehegatten bereits ein nicht aus dieser Beziehung stammendes Kind in die Ehe mitbringt, woraus sich vor allem dann zu bedenkende erbrechtliche Folgen ableiten würden;
  • welche Berufstätigkeiten wurden/werden ausgeübt und fortgesetzt oder aufgegeben?
  • handelt es sich um einen schon übergebenen oder vorgesehen erst zu übergebenden Hof?
  • ist der Hof vielleicht schon gepachtet?
  • welche Gesellschaftsform ist vorgegeben oder soll für die Zukunft verfolgt werden?
  • welche Geldmittel und Vermögenswerte werden vor allem von der einheiratenden Seite eingebracht?
  • welche den Ehegatten zuzuordnenden Rollen und Aufgaben sollen diese Ehe prägen?
  • wer soll welcher Weise die Altenteiler versorgen?
  • mit welchen Mitteln und Wirkungen für das Ehevermögen werden etwaige Geschwister des Hofinhabers abgefunden?
  • und vieles andere mehr.

Wir empfehlen immer, dass sich zur Klärung der Ausgangslage und all dieser Fragestellungen die gesamte bäuerliche Familie am „runden Tisch“ versammelt, um zunächst eine wenigstens grundlegende Orientierung zu erreichen. Nach Möglichkeit sollte auch die Herkunftsfamilie des einheiratenden Partners an diesem Prozess beteiligt sein.

Vor allem auf tragfähiger Basis einer solchen generations- und familienübergreifend erreichten Gesamtlösung können später auftretende Konfliktsituationen noch am ehesten bewältigt werden. Als Beispiel genannt sei hier der hoffentlich nicht eintretende Tod eines Elternteils der jungen Übernehmerfamilie, wenn dann etwa aus einer ungeklärten erbrechtlichen Situation heraus sich ergebender Streit vermieden oder wenigstens gütlich behandelt werden soll.

Daher unser guter Rat: Zur Vermeidung von bösen Überraschungen diese Themen frühzeitig bedenken. Sodann in anwaltlicher und steuerberatender Begleitung Lösungen erarbeiten, um mit einem schon einigermaßen runden Konzept an die notwendige Beurkundung eines Ehevertrages (und vielleicht auch noch Erbvertrages) heranzugehen.

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Bundestag hat umstrittene Hofabgaberegelung abgeschafft: Bundesverfassungsgericht sah Hofabgabeklausel verfassungswidrig

Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 30.11.2018 die seit langem umstrittene Hofabgaberegelung als Voraussetzung für den Bezug einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte rückwirkend zum 09.08.2018 abgeschafft. Der Bundesrat behandelt das nicht zustimmungspflichtige Gesetzgebungsverfahren in seiner Sitzung am 14.12.2018.

Die Verfassungsrichter hatten den Verfassungsbeschwerden eines Landwirtes und der Ehefrau eines Landwirtes stattgegeben. Die Entscheidungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen wurden aufgehoben und dorthin zurückverwiesen (BVerfG 1 BvR 97/14 und 1 BvR 2392/14.

Nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.05.2018 hat ein Ehegatte auch dann Anspruch auf die Rente aus der Alterskasse, wenn der rentenberechtigte Partner den Betrieb nicht abgegeben hat. Weiter sieht die Hofabgabeklausel keine Härtefallregelung etwa für den Fall vor, dass der abgabewillige Landwirt keinen zur Hofübernahme bereiten Nachfolger findet. Der Landwirt könnte den Betrieb dann nur ohne Einkünfte aufgeben. Aus Sicht der Verfassungsrichter ist es unzumutbar, wenn die Abgabe zwar möglich wäre, aber nicht zu Einkünften des Landwirts führen würde, die seinen Lebensunterhalt in Ergänzung der Rente sicherstellen. Der abgebende Landwirt wäre gezwungen, seine andere Finanzquelle für das Alter aufzugeben oder zu reduzieren, um eine Altersrente zu bekommen, was vor dem Hintergrund, dass die Rente aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse nur als Teilsicherung angelegt ist, dem Landwirt nicht zugemutet werden kann.

Mit dieser Begründung wurden die einschlägigen Vorschriften vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts für verfassungswidrig erklärt.

In den vorliegenden Fällen lehnte der zuständige Träger der Alterssicherung der Landwirte in dem einen Fall den Rentenantrag einer Bäuerin ab, weil ihr Ehegatte bereits die Regelaltersgrenze erreicht und das landwirtschaftliche Unternehmen noch nicht abgegeben hatte und sie selbst als Ehegattin versicherungspflichtig in der Landwirtschaftlichen Alterskasse war (Az.: 1 BvR 97/14). Im anderen Fall hatte die Landwirtschaftliche Alterskasse den Rentenantrag eines Ehegatten abgelehnt, weil dessen landwirtschaftliche Nutzfläche die zulässige Rückbehaltsfläche von 6 Hektar um ein Vielfaches überschritt und deshalb das landwirtschaftliche Unternehmen nicht abgegeben sah (Az.:1 BvR 2392/14). Vor den Sozialgerichten hatten diese Klagen keinen Erfolg.

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Landwirtschaft in Erbengemeinschaft: Weiterführung des Hofes durch einen Erben – Teil 1

Immer wieder sind es die tragischen Fälle, die ausgelöst durch den Tod eines Landwirts die hinterbliebene bäuerliche Familie in große Bedrängnis bringen. Markanter und gar nicht seltener Fall: Ein noch junger Landwirt verstirbt und hinterlässt seine Ehefrau mit zwei kleinen Kindern. Ein Testament gibt es nicht, eine etwaige Hofnachfolge ist gleichfalls noch nicht geregelt. Es tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Waren die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, wird der Landwirt von der Ehefrau zur Hälfte und den beiden Kindern zu je ¼ beerbt. 

Häufig werden dann die landwirtschaftlichen Nutzflächen verpachtet und gegebenenfalls auch die Wirtschaftsgebäude der Hofstelle einer anderweiten Nutzung zugeführt. Mit den so erzielten Einnahmen und gegebenenfalls eigenem Arbeitseinkommen bringt die Mutter die Familie durch. Die Jahre gehen ins Land, die Kinder werden erwachsen. Irgendwann ist es dann soweit, dass eine Regelung zur Wiederaufnahme der Landwirtschaft durch eines der Kinder getroffen und Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden soll. 

Zivilrechtlich ist die Auseinandersetzung dieser Erbengemeinschaft mit an sich jedem gewünschten Ergebnis möglich. Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. So kann rechtlich im einen Extrem der gesamte Nachlass einem der Beteiligten zu Alleineigentum übertragen werden. Im anderen Extrem kann schlicht alles verkauft und der Erlös nach Erbquoten verteilt werden. Auch dazwischen ist alles möglich. Im Vordergrund steht das Problem, dass eine vollständige Einigung zwischen allen Beteiligten erzielt werden muss. 

Sollte Einigkeit nicht zu erreichen sein, wäre der vom Gesetz vorgegebene Weg die Auseinandersetzung des Nachlasses im Wege einer Teilungsversteigerung. In bestimmten Fällen kann ein Miterbe bei Vorliegen der dafür nach dem Grundstückverkehrsgesetz erforderlichen Voraussetzungen auch die gerichtliche Zuweisung des Hofes an sich unter Abfindung der weichenden Erben beantragen.

Auf diese sehr komplexen Zusammenhänge soll hier jedoch nicht weiter eingegangen werden. Nachfolgend geht es vor allem um die selbst bei einvernehmlicher Regelung in sehr vielen Belangen zu beachtenden Besonderheiten. Nicht zuletzt müssen solche Verträge notariell beurkundet werden, weil im Regelfall auch Grundeigentum mit auseinandergesetzt werden soll. Die Hinzuziehung rechtlicher Beratung und steuerlicher Expertise wird nahezu unerlässlich sein.

Gerade auch unter steuerrechtlichen Aspekten können in Fällen dieser Art gravierende Fehler gemacht werden, welche unter Umständen erst Jahre danach nicht nur die Erben erheblich belasten, sondern vielleicht sogar die Zerschlagung des landwirtschaftlichen Betriebes zur Folge haben könnten. Besondere Aufmerksamkeit sollte dabei vor allem den ertragssteuerlichen sowie erb- und schenkungssteuerrechtlichen Sachverhalten in deren insbesondere auch langfristigen Wirkungen gewidmet sein.

Vielfach sind mit dem Ziel möglichst gering zu haltender Steuerlasten nicht nur beim Hofnachfolger auch langfristige Bindungen und Fristen zur Vermeidung steuerschädlichen Verhaltens zu beachten, um ansonsten gegebenenfalls auf den gesamten Nachlass zurückfallende Nachbewertungen mit hierüber ausgelösten Steuerfolgen zu vermeiden. 

So kann etwa der zu frühe Verkauf auch nur eines Grundstückes aus dem in Aufteilung des Nachlasses zugeschriebenen Bestand landwirtschaftsbetrieblicher Flächen den nachträglichen Ansatz gravierend höherer Grundstückswerte mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen auch für die weiteren Beteiligten zur Folge haben. Zum Schutz der Miterben wäre an eine dem steuerschädlich Handelnden aufzuerlegende Freistellungsverpflichtung zu denken. Dieser könnte hierüber verpflichtet werden, auch die den anderen Miterben aus seinem Verhalten entstehenden weiteren Steuerlasten zu übernehmen. Dabei ist neben schwierigen Rechtsfragen immer auch zu beachten, dass eine solche Freistellungsverpflichtung ihre Grenzen darin finden kann, dass der Verpflichtete vielleicht finanziell gar nicht mehr in der Lage ist, diese zu erfüllen.

Haftungshinweis: Der vorstehende Beitrag gibt die allgemeine persönliche Meinung des Verfassers wieder. Trotz gewissenhafter Recherche und Formulierung kann die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert und dafür keine Haftung übernommen werden. Jede individuelle rechtliche Betroffenheit des Lesers kann verantwortbar nur für den jeweiligen konkreten Einzelfall geprüft und beraten werden. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir auch keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.
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Fortsetzung in Teil 2

Landwirtschaft in Erbengemeinschaft Weiterführung des Hofes durch einen Erben – Teil 2

Fortsetzung von Teil 1

Aber auch wenn es gelingt, alle Vorstellungen und Regelungen der beteiligten Miterben über die anzustrebende Aufteilung gegebenenfalls unter Mitvollzug einer Übergabe des Anteils des verwitweten Elternteils einvernehmlich und zudem steuerlich optimiert zu erarbeiten, sind weitere Punkte zu bedenken. 

So kann einer der Beteiligten durch sein späteres Verhalten das Gefüge der zunächst einigungsweise erreichten Lösung wieder außer Balance bringen. Dies zum Beispiel dadurch, dass ein sich im Nachhinein doch zu kurz gekommen sehendes Kind nach Versterben des zweiten Elternteils Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend macht. Dem könnte dadurch begegnet werden, dass etwa im Zuge einer gütlichen innerfamiliären Gesamtlösung alle Beteiligten wechselseitig auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche für sich und ihre Abkömmlinge verzichten.

Zunehmend tritt in den Vordergrund, dass die tradierte und althergebrachte Auffassung, der Hof solle an ein Kind übergeben und nach Übergabe als Existenzgrundlage in einer Hand gehalten werden, immer deutlicher von der zu beobachtenden Lebenswirklichkeit abweicht. Meist führt das übernehmende Kind den Hof nicht mehr als Familienbetrieb, sondern sehr häufig nur noch im mehr oder weniger bedeutsamen Nebenerwerb bis hin zur vollständigen Verpachtung. Werden dann im Zeitlauf – beispielsweise durch Baulandentwicklung – neben den laufenden Pachteinnahmen auch noch durch Verkauf erhebliche zusätzliche Werte und Erlöse realisiert, ist es mit dem Familienfrieden oft schnell vorbei. Die Geschwister sehen sich ungerechtfertigt ausgeschlossen, weil sie bei Auseinandersetzung und Übergabe auf erhebliche Ansprüche verzichtet hatten, um den Fortbestand der Landwirtschaft in der Familie zu ermöglichen. 

Die aktuelle Beurkundungspraxis stellt für solche Fälle immer mehr darauf ab, dass derlei nicht mehr im engeren Sinn landwirtschaftsbetriebliche Nutzungen und Entwicklungen Nachabfindungsansprüche der weichenden Geschwister, vielleicht sogar auch des noch lebenden Elternteils begründen. Zwar kompliziert derartige Vorsorge für die Geschwister für das übernehmende Kind die langfristige Planung seines Wirtschaftens; dennoch wird eine solche Öffnung in vielen Fällen als alle Kinder insgesamt gleicher und interessengerechter behandelnde Gestaltung gesehen. 

Damit also die den Nachlass eines vorverstorbenen Elternteils auseinandersetzenden Miterben als verbliebene Familie sich auch über künftig lange Zeiten hinweg noch gut gesonnen bleiben, sollte von Anfang an darauf geachtet werden, dass es nicht über eine von vornherein absehbare Schieflage in der künftigen Entwicklung zu nachhaltigen und oft nicht mehr aus der Welt zu schaffenden Verstimmungen und Zerwürfnisse zwischen den Geschwistern und gegebenenfalls auch dem noch lebenden Elternteil kommt.

Gerade in Fällen einer nicht mehr absehbaren Fortführung eines landwirtschaftlichen Betriebes als alleinige Existenzgrundlage eines der Kinder ist vorausschauend besonderer Wert darauf zu legen, die Geschwisterstellung im Ergebnis der Auseinandersetzung auch langfristig ausgeglichen und verträglich abzubilden. 

Nicht immer wird unter Bedacht einer solchen – auch längerfristig – von allen Familienmitgliedern mitgetragenen Lösung das steuerlich optimierte Ergebnis zu erreichen sein. Zu bedenken ist jedoch, dass allein an der kurzfristig optimierten Steuerersparnis orientierte Lösungen sich in ihren späteren Folgen vielleicht erheblich nachteiliger zeigen würden, als das im Wege einer schon von Anfang an den allseitigen Lebensentwürfen Rechnung tragenden Gesamtgestaltung wesentlich besser und nachhaltiger umgesetzt hätte werden können. 

Wie immer in derartigen Zusammenhängen ist jedoch unverzichtbar zu beachten, dass jeder Einzelfall anders gelagert ist. Daher empfehlen wir, sich des Rates qualifizierter Fachleute aus allen möglicherweise betroffenen Bereichen zu versichern, um ansonsten vielleicht nicht mehr rückholbare Fehler zu vermeiden.

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OLG Zweibrücken: Pächter muss Verpächter Zahlungsansprüche aus 2004/05 zurückgeben

Oberlandesgericht Zweibrücken entschied, dass der Pächter bei Beendigung des Pachtvertrages anstelle der mitverpachtet gewesenen sogenannten „alten“ Zahlungsansprüche auch die „neuen“ Zahlungsansprüche an den Verpächter herausgeben muss.

Dem Urteil des OLG Zweibrücken vom 15.02.2018 (Aktenzeichen 4 U 111/17 LW) lag der Fall eines Ehepaares zugrunde, welches im Jahre 2007 knapp 30 Hektar landwirtschaftlicher Fläche gepachtet hatte. Den Pächtern wurde zugleich eine entsprechende Anzahl Zahlungsansprüche mitverpachtet. Im Pachtvertrag war unter anderem geregelt, dass auch der Pachtvertrag über die Zahlungsansprüche zusammen mit dem Pachtverhältnis über die Fläche endet.

Nach Kündigung des Pachtvertrages zum 31.12.2016 hatten die Pächter die Flächen ordnungsgemäß an den klagenden Verpächter zurückgegeben, die Rückübertragung der Zahlungsansprüche jedoch verweigert. Die Pächter begründeten dies damit, dass ihnen die Rückgabe der ursprünglich gepachteten Zahlungsansprüche unmöglich wäre, weil diese alten Zahlungsansprüche mit Ende des Jahres 2014 weggefallen seien. Weiter argumentierten die Beklagten damit, dass die stattdessen im Jahre 2015 an sie zugeteilten neuen Zahlungsansprüche ja gerade an den Bewirtschafter und nicht an den Eigentümer ausgegeben worden wären. Eine Regelung im Pachtvertrag darüber, dass auch während der Pacht neu zugeteilte Zahlungsansprüche bei Pachtende an den Verpächter übertragen werden müssten, gäbe es nicht, weshalb der Verpächter bei Pachtende darauf keinen Anspruch haben würde.

Nach der damaligen GAP-Reform in den Jahren 2004 und 2005 wurden viele Landpachtverträge geschlossen, mittels welcher neben der Fläche auch noch eine entsprechende Anzahl von Zahlungsansprüchen mitverpachtet wurde. Die aus den Betriebsprämien-Stammrechten alljährlich aktivierbaren Zahlungsansprüche konnten damals (nur) zusammen mit entsprechenden Flächen verpachtet werden.

Im Zuge der EU-Agrarreform 2015 verloren die mitverpachtet gewesenen alten Zahlungsansprüche mit Ablauf des 31.12.2014 ihre Gültigkeit. Auf Antrag wurden den Pächtern unmittelbar neue Zahlungsansprüche zugeteilt, weil diese im Sinne der förderrechtlichen Voraussetzungen im maßgeblichen Referenzzeitraum Bewirtschafter der Flächen waren und nicht der Eigentümer, der seine Flächen verpachtet hatte. Es entstand dann vielfach Streit darüber, ob Pächter die ihnen im Zuge der GAP-Reform 2015 zugeteilten Zahlungsansprüche bei Pachtende an die Verpächter übertragen müssen, weil diese Stammrechte ja nicht dem Eigentümer, sondern dem Bewirtschafter der Fläche zugewiesen worden waren.

Mit Urteil des OLG Zweibrücken vom 15.02.2018 (Aktenzeichen 4 U 111/17 LW) vertrat das Oberlandesgericht hierzu die Rechtsauffassung, dass sich mit der Agrarreform 2015 am grundsätzlichen System der Zahlungsansprüche nichts geändert habe. Nach wie vor sei die Anmeldung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer entsprechenden Anzahl beihilfefähiger Flächen Grundlage der Betriebsprämie. Eine grundlegende Neuerung dieses Fördersystems vermochte das Oberlandesgericht daher nicht zu erkennen, weshalb die neuen Zahlungsansprüche an die Stelle der alten treten würden.

In ergänzender Vertragsauslegung ging das OLG Zweibrücken zudem davon aus, dass die Parteien eine entsprechende Regelung in den Pachtvertrag aufgenommen hätten, wenn es voraussehbar gewesen wäre, dass die verpachteten Zahlungsansprüche im Rahmen einer neuen Agrarreform wegfallen und durch neue Zahlungsansprüche ersetzt werden würden. Das Gericht hatte keine Zweifel daran, dass eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden wäre, hätte man diesen Aspekt damals bedacht.

Demzufolge hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden, dass die im Jahre 2015 den Pächtern neu zugeteilten Zahlungsansprüche bei Pachtende dem Verpächter zustehen und dieser von den Pächtern eine Übertragung an sich selbst bzw. an einen von ihm benannten Dritten verlangen kann. Das Gericht sah die Pächter verpflichtet, im vorgesehenen Verfahren an der Übertragung der Zahlungsansprüche mitzuwirken und dem Verpächter auch weitergehende Schäden aus der verspäteten Rückgabe der Zahlungsansprüche zu ersetzen.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil es von der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und einer Vielzahl von Fällen ausging, in denen ähnliche Fragestellungen eine Rolle spielen.

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