Geflügelpest - Artikel von Kanzlei Wackerbauer

Auch Huhn und Hahn müssen Abstand halten
Biosicherheitsmaßnahmen gegen Einschleppung der Geflügelpest

Selbst den Gockel Erwin und seine fleißigen Legehennen sehen sich vielen Einschränkungen ihrer Freiheit ausgesetzt, um die Einschleppung der Geflügelpest einzudämmen.

Als besonders gefährdet gelten Regionen mit Vogelbrut- und Rastgebieten. Deshalb werden etwa große Wasserflächen und Gebiete mit vielen durchziehenden Vögeln 

im Risiko für den Eintrag der ansteckenden Vogelkrankheit als hoch angesehen.

Festgemacht am Freistaat Bayern ist es beispielsweise so, dass die Kreisverwaltungsbehörden auf Veranlassung der bayerischen Staatsregierung tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügungen erlassen können, die nicht nur Großgeflügelbestände mit mehr als 1.000 Tieren betreffen, sondern auch für Klein- 

und Hobbygeflügelhalter verpflichtend sind. Mit verbindlich vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen soll verhindert werden, dass der Geflügelpest-Erreger von durchreisenden Wildvögeln auf heimisches Federvieh übertragen und eine allgemeine Aufstallungspflicht unumgänglich wird.

Problem ist, dass die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel vor allem durch 

direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung erfolgt. Es ist daher erforderlich, die Geflügelhaltungen durch konsequente Kleider- und Schuhwechsel (betriebseigene Schutzkleidung), Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sowie Sicherungen gegen unbefugtes Betreten der Haltungen, sowie Unterbindung des Kontaktes zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln die Einschleppung des Erregers zu verhindern. Sonst würde es gegebenenfalls erforderlich, durch noch weitaus drastischere Maßnahmen wie die Tötung ganzer Bestände auf den Infektionsdruck zu reagieren.

Für Mensch und Haustiere wie Hunde und Katzen besteht nach bisherigen Erkenntnissen keine Ansteckungsgefahr. Allerdings sollten auch diese Tiere, wie beispielsweise Jagdhunde von Vögeln ferngehalten werden, weil sie dem Virus als Transporteure zu Vogelpopulationen dienen könnten.

Die im Einzelnen zu treffenden und einzuhaltenden Vorsorgemaßnahmen ergeben sich 

in Bayern aus den von den Kreisverwaltungsbehörden erlassenen Allgemeinverfügungen, natürlich immer auch in Verbindung mit den dafür geltenden gesetzlichen Grundlagen.

Besonders herauszuheben ist, dass etwa auch eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchzuführen und zu dokumentieren ist. Ständig muss auch eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der getragenen Schuhe vorgehalten werden.

Im Wege der darauf bezogenen Allgemeinverfügungen ist es beispielsweise auch möglich, das Füttern wildlebender Wasservögel zu verbieten. Deren Futterplätze könnten wie „Hot-Spots“ wirken, an denen viele Wildvögel gleichzeitig zusammentreffen und sich gegenseitig infizieren. Die Ausbreitung des Virus würde hierdurch erheblich beschleunigt.

Also! Im Umgang mit Wirtschaftsgeflügel ebenso wie bei kleinerer Hobbyhaltung von Federvieh und auch bei der Fütterung vielleicht hungernder Wildvögel, die gegebenenfalls ohnehin gar nicht mehr erlaubt ist, bitte größte Vorsicht obwalten lassen. 

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Haftungshinweis: Der vorstehende Beitrag gibt die allgemeine persönliche Meinung des Verfassers wieder. Trotz gewissenhafter Recherche und Formulierung kann die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert und dafür keine Haftung übernommen werden. Jede individuelle rechtliche Betroffenheit des Lesers kann verantwortbar nur für den jeweiligen konkreten Einzelfall geprüft und beraten werden. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir auch keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Weils ja doch oft auch um den „Stammhalter“ geht – Der Hof soll seinen seit Generationen gehaltenen Namen behalten

Noch heute führen viele Gehöfte einen sogenannten alten „Hofnamen“. Solche Hofnamen wie „Hintergruber Hof“, „Kreuzer Bauer“ oder „Da Bachhuber“ (Namen frei erfunden) haben sich oft über Generationen und sogar Jahrhunderte gehalten. Sie haben ihren Ursprung meist in einer Örtlichkeit oder einer besonderen Begebenheit. Überwiegend geht der Hofname aber auf den Familiennamen lange verstorbener Vorfahren zurück. Der hergebrachte Hofname stimmt mit dem Familiennamen der hofführenden Generation daher häufig nicht überein.

Hintergrund ist, dass bei einer Heirat früher die Ehefrau regelmäßig den Familiennamen des Ehemannes annehmen musste. Dies wurde als Tradition weitgehend auch dann noch fortgesetzt, als das Namensrecht liberalisiert wurde und der Ehemann ebenso den Namen der Frau annehmen durfte oder Doppelnamen gebildet werden konnten. Immerhin bestand damit die Möglichkeit, dass der einheiratende Schwiegersohn den Familiennamen der Hoferbin führen konnte. Hiervon wurde bevorzugt Gebrauch gemacht, wenn der Familienname der übernehmenden Tochter noch mit dem über Generationen hinweg geführten Hofnamen übereinstimmte. 

Heute nimmt man ebenso leichter den Wechsel des Namens der den Hof innehabenden Familie in Kauf, wie zudem auch das moderne Namensrecht schon sehr vielfältige Möglichkeiten bietet, diese Namen zu wählen und zu bilden.

Jenseits der traditionellen Ansätze ist es vielfach aber so, dass auch die einheiratende Ehefrau ihren Namen nicht mehr gerne aufgibt, weil gerade in der heutigen Zeit damit etwa verbundene Identitätsverluste nicht eintreten sollen, wenn dieser Name zum Beispiel in den sozialen Medien einen hohen Bekanntheitsgrad und Auffindewert hat. Gleichermaßen ist bei heutzutage üblichen späteren Heiraten der jeweilige Familienname der Eheleute geschäftlich wie beruflich bekannt und gut beleumundet, weshalb die Eheleute diesen weiterführen wollen.

Letztlich erfassen solche Überlegungen und Argumente beide Geschlechter, also ebenso die einheiratende Frau wie auch den einheiratenden und grundsätzlich zur Namensintegration in die Hoffamilie bereiten Mann. Immer noch nehmen aber in geschätzt gut drei Viertel aller Fälle die Frauen den Namen des Mannes an, obwohl die umgekehrte Variante ebenso zulässig wäre.

Gestaltungsmöglichkeiten und Erleichterungen in der Auswahl des Namens der Inhaberfamilie eines Hofes bietet das moderne Namensrecht schon jetzt. So kann zum Beispiel bei Heirat jeder der Ehegatten seinen Namen behalten. Problematisch wird dann jedoch schon oft, dass ein Kind des Paares entweder den Nachnamen der Mutter oder den des Vaters erhalten müsste.

Bei diesen ebenso von der Tradition und der Sicht der Übergebergeneration wie auch von den geltenden sozialen Normen geprägten Entscheidungen ist es vor allem den Männern oft noch sehr wichtig, den eigenen Nachnamen behalten und diesen an die Nachkommen, die althergebracht so genannten „Stammhalter“ weitergeben zu können, seien dies dann auch Mädchen, die den Namen des Vaters in die Zukunft tragen. Anderseits ist es vielen Ehegatten beiderseits ein besonderes Anliegen, einen gemeinsamen Ehenamen zu tragen, um so das Gefühl der Zusammengehörigkeit zu schaffen und zu zeigen.

Die Bildung von Doppelnamen ist heute insofern noch eingeschränkt, als einen solchen generell nur der eine Ehepartner führen darf. Als Folge der im früheren Namensrecht wurzelnden Tradition tragen bisher nur verhältnismäßig wenige Ehemänner einen Doppelnamen. In der Mehrheit sind es Frauen, die ihren bisherigen Namen dem des Ehemannes mit einem Bindestrich voranstellen. Hierdurch können etwaige ansonsten mit der Aufgabe des Namens verbundene Identitätsverluste vermieden und nach Außen auch signalisiert werden, das war meine Herkunftsfamilie, da komme ich her. Auch geschäftlich oder beruflich wie in den sozialen Medien bleiben solche Namen dann weiter sichtbar und leichter auffindbar.

Durchaus gibt es aber auch konkrete Gründe dafür, dass der eine Ehegatte seinen bisherigen Namen bewusst in den Hintergrund treten lässt. Nicht zuletzt ist es oft schon die Ästhetik, dass bisher geführte Namen aufgegeben werden. Trägt etwa der Aufgebende einen nicht sonderlich vorteilhaften Namen, der an unliebsame Gegenstände oder Zusammenhänge erinnert oder durch etwaige Ereignisse und Verhaltensweisen in der Vergangenheit negativ geprägt ist, kann hierüber ein Neubeginn vermittelt werden. Insbesondere will man solche Namen meist nicht auch noch an die Kinder weitergegeben. Dies allerdings könnte gleichermaßen dadurch erreicht werden, dass beide Ehegatten ihren Namen behalten und den geeigneter gesehenen Namen des Ehepartners als Namen für die Kinder bestimmen.

Seitens des Gesetzgebers sind für die Zukunft noch weitergehende Gestaltungsfreiräume für die Führung von Namen nach der Eheschließung angedacht. So könnte es künftig möglich werden, an die Kinder auch einen Doppelnamen weiterzugegeben sowie aus den Namensbestandteilen von Doppelnamen neue Doppelnamen zu bilden. Dies könnte allerdings zu komplexen Namensketten führen, die es immer schwieriger machen würden, aus den Namen noch Zusammengehörigkeiten und Familien herzuleiten.

All diese Dinge werden in der aktuellen Legislaturperiode gesetzgeberisch wohl kaum mehr behandelt, weshalb dies absehbar erst nach den Wahlen im Herbst dem dann neu gebildeten Bundestag in wessen gesetzgeberischer Initiative auch immer obliegen dürfte.

Wir wünschen allen Landwirtinnen und Landwirten bei Heirat eine gute Wahl des Ehenamens, eingedenks auch des Spannungsfeldes zwischen Traditionen, sozialen Normen, der persönlichen Identität und dem großen Wunsch jedes Individuums, seine Herkunft nicht aufgeben zu müssen und diese auch in die Zukunft hinein weiter aufscheinen lassen zu können. Ebenso sollte an die gemeinsamen Kinder gedacht werden, die durch diese Namensgebung für eine lange Zeit gebunden und vorgeprägt werden, bis sie dies schließlich selbst beispielsweise durch Heirat wieder korrigieren könnten.

Gerne stehen wir Ihnen zur Beratung in all diesen Fällen wie auch ansonsten etwa abstammungsrechtlichen und generell familienrechtlichen Fragen zur Verfügung. Scheuen Sie sich nicht, mit den auf unserer Homepage wackerbauer.de ausgewiesenen Kommunikationsdaten mit uns in Verbindung zu treten.

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Bild Güllesperrfrist Copyright Anton Wackerbauer

Alle Jahre wieder: Güllesperrfrist

Achtung: Ausbringung kann auch nach Sperrfristablauf verboten sein!

Immer aufmerksamer beobachten ebenso die Bevölkerung wie auch die Behörden den Transport und die Ausbringung von Gülle. Prüfen Sie als Landwirt daher bei jedem Einsatz ganz genau, ob der Boden und die Pflanzen tatsächlich aufnahmebereit sind, was vor allem bei angefrorenem Boden sehr kritisch und vorsichtig zu hinterfragen sein wird.

Generell beginnt die Sperrfrist bei Ackerland nach der Ernte der letzten Hauptfrucht und dauert bis einschließlich 31. Januar. Ausnahmen gibt es bei besonderem Düngebedarf. So etwa dürfen Zwischenfrüchte und Winterraps mit bis zu 30 kg/ha Ammonium- bzw. bis zu 60 kg/ha Gesamtstickstoff bis Ende September des Vorjahres gedüngt werden, wenn die Saat bis 15. September erfolgt. Auf Wintergerste sind bis Ende September des Vorjahres ebenfalls bis zu 30 kg/ha Ammonium- bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff erlaubt, wenn die Saat bis Ende September erfolgt.

Eine Sperrfrist-Verschiebung auf Ackerland ist nicht möglich!

Für Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau beginnt die Sperrfrist am 1. November und dauert ebenfalls bis einschließlich 31. Januar. Mehrjähriger Feldfutterbau muss vor dem 15. Mai gesät sein und mindestens zwei Hauptnutzungsjahre (nach Mehrfachantrag) umfassen.

Nach dem letzten Schnitt des Grünlands und im mehrschnittigem Feldfutterbau dürfen maximal 30 kg/ha Ammonium bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff gedüngt werden.

Bei Grünland gibt es je nach Bundesland unterschiedliche Möglichkeit einer Verschiebung der Sperrfrist. Diese wird aber nie verkürzt, sondern landesrechtlich unterschiedlich lediglich um zwei oder vier Wochen nach vorne wie auch hinten verlegt. Demgemäß bleibt es immer bei einer dreimonatigen Sperrfrist. Die unterschiedlichen Antragsverfahren in den Bundesländern werden hier nicht näher behandelt.

Unabhängig von jedweder Sperrfrist gilt immer: Auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden ist das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln verboten! Besondere Probleme bereitet das Merkmal „schneebedeckt“. Hilfestellung gibt die bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft mit einer veröffentlichten Bilderserie dazu, was als befahrbar gilt und was nicht.

Auf gefrorenem Boden dürfen im Frühjahr bis zu 60 kg/ha Gesamt-N gedüngt werden, wenn der Boden absehbar tagsüber aufnahmefähig wird und keine Abschwemmgefahr in oberirdische Gewässer oder benachbarte Flüsse besteht und der Boden durch Einsaat einer Winterkultur oder von Zwischenfrüchten im Herbst eine grüne Pflanzendecke trägt oder es sich um Grünland oder Dauergrünland handelt.

Bei der Gülleausbringung nach dem Winter in das Frühjahr hinein ist immer höchste Achtsamkeit an den Tag zu legen. Auch wenn die gesetzlichen oder länderspezifisch verschobenen Sperrfristen abgelaufen sind, gelten je nach Bodenbeschaffenheit und Witterungsverhältnissen generelle Ausbringungsverbote, die nur von Fall zu Fall vor Ort geprüft und entschieden werden können. Stets zu beachten sind der Nährstoffbedarf und etwaige Einarbeitungsfristen.

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Achtung Landwirte! Höchste Umsicht und Sorgfalt bei der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren!

Ob Rinder, Schweine, Geflügel oder sonstige Nutztiere auf dem Landwirtschaftsbetrieb gehalten werden, immer ist zu beachten, dass die tierschutzrechtlichen Aspekte auch in der behördlichen und amtstierärztlichen Überwachung einen immer breiteren Raum und höheres Gewicht einnehmen.

Die nachfolgende Betrachtung greift mit besonderem Blick die Schweinehaltung heraus, gilt mit den art- und rassespezifisch gegebenenfalls abweichenden Anforderungen aber gleichermaßen auch für die Rinder-Milchviehhaltung, Bullenmast, Geflügelhaltung sowie alle anderen landwirtschaftlichen Nutztierarten und Haltungsformen mit hier genauso akribisch wie gewissenhaft einzuhaltenden gesetzlichen und behördlichen Vorgaben.

Verständlich ist, dass in der langen Kette etwa der Haltung von Zuchtschweinen über die geborenen Ferkel hinein in den Mastbetrieb bis zum Schlachthof immer engmaschiger darauf geachtet wird, dass Tiere nicht ohne vernünftigen Grund getötet und ihnen insbesondere auch keine Schmerzen und Leiden zugefügt werden dürfen.

§ 17 Tierschutzgesetz

Mit einer Freitheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder

2. einem Wirbeltier

a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sind kranke Tiere und Tiere mit Verletzungen unverzüglich einem Tierarzt vorzustellen und ggf. behandeln zu lassen. Eine Tötung ist nur zulässig, wenn ein vernünftiger Grund (z.B. keine Aussicht auf Heilung) vorliegt.

Diesen Anforderungen musste jeder Landwirt auch bislang schon gerecht werden, wird in diesen ihm aufgegebenen Verpflichtungen zur Wahrung des Tierwohls aber immer intensiver überwacht. Vor allem den Säugetieren wie Rind und Schwein kommt hier eine immer weiter in den Vordergrund gerückte Bedeutung zu. Jeden Tag muss der Landwirt und Tierhalter seinen gesamten Bestand zumindest einmal persönlich oder durch einen von ihm beauftragten Verantwortlichen in Augenschein nehmen und überprüfen, ob Tiere aus seinem Bestand krank, verletzt oder ansonsten erkennbar beeinträchtigt sind. Das beginnt mit dem allseits bekannten Ohrbeißen (Ear-Biting) und Verbeißen der Schwänze, was oft eine Ursache im fehlenden Beschäftigungsmaterial und/oder der nicht optimalen Zusammensetzung der Futtermittelmischung sowie dem frühzeitigen Absetzen der Ferkel und auch nicht genügend großen Liegeflächen hat, und geht weiter über Bruchverletzungen etwa an den Extremitäten bis hin zu offen gescheuerten Wunden, wie das zum Beispiel nicht selten über das lange Liegen in der Abferkelbucht auftreten kann.

Oft hilft dann nur noch eines: Sofort den Tierarzt holen und generell natürlich den Bestand vorsorglich im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen schon regelmäßig vom Tierarzt überprüfen lassen!

Auffällige kranke oder verletzte Schweine müssen unverzüglich separat in eine geeignete Haltungseinrichtung mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage verbracht und versorgt werden. Ist eine tierärztliche Heilbehandlung nicht mehr sinnvoll oder möglich, muss das Tier gemäß den geltenden Vorschriften getötet werden. Hier ist zu beachten, dass der Landwirt selbst diese Tötungen nur dann vornehmen darf, wenn er den entsprechenden Nachweis seiner dazu ausreichenden Sachkunde führt. Im Zweifel muss auch eine solche Tötung der Tierarzt durch Euthanasie vornehmen.

Der Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren hat immer darauf zu achten, dass seine Tiere in baulich korrekten und etwa von den Aufstellungsmaßen her wenigstens den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Buchten und Ställen aufgestallt sind. Letztlich kann gelten: Je mehr beispielsweise Schweine nach dem Absetzen bis hin zur Mast in großen Gruppen mit entsprechendem Platzangebot sich idealerweise über die ganze Gruppe hinweg (etwa in einer „Flat-Aufstellung“) frei bewegen können, desto mehr wird hierüber das Wohl der Tiere gewahrt und gefördert. Auch brauchen Schweine ausreichend Beschäftigungsmaterial, um etwaig ansonsten sich aufstauende Aggressivität nicht im Schwanz- und/oder Ohrenbeißen abzureagieren. Der „Traum“ eines jeden Schweines wird die großzügige Bucht mit viel Stroheinstreu und vielleicht sogar einem Auslauf in eine außerhalb des Stalles fortgesetzte Bucht sein, um alle natürlichen Verhaltensweisen und Bedürfnisse (insbesondere Wühlen im Boden und Suhlen, Kontakt mit den Artgenossen etc. ) ausleben zu können.

Selbstverständlich sollte die ausgewogene ausreichende Fütterung und ebenso die regelmäßige Beobachtung aller Tiere sein, ob diese vom Ernährungszustand her gesund sind oder hinter den anderen vielleicht unterernährt zurückbleiben. Auch bei frisch geworfenen Ferkeln kann es natürlich immer zur Erscheinung sogenannter „Kümmerer“ kommen, welche gegebenenfalls nicht (mehr) ausreichend gesäugt werden und demgemäß bei sich nicht einstellendem Behandlungserfolg dann schließlich getötet werden müssten.

Besonders wichtig ist die ständige freie Verfügbarkeit von ausreichend frischem Trinkwasser. Schweinen etwa nur mittels zuzutragenden Kübeln oder per Schlauch über einen so zu befüllenden Trog Wasser anzubieten, reicht nicht! Die Tiere müssen ständig in die Lage versetzt sein, sich ans Tränkebecken etwa in der Bucht zu begeben, um daraus so viel frisches Wasser aufzunehmen, wie sie wollen und Durst haben. Gerade diese Voraussetzungen werden im Rahmen von veterinäramtlichen Kontrollen mit herausgehobenem Augenmerk überwacht.

Noch ein Hinweis zu den Ohrmarken: Diese haben ihren Platz nicht auf der Kommode in der guten Stube, sondern sind unverzüglich einzusetzen und mit den erforderlichen Eintragungen etwa in der HIT-Datenbank zu ergänzen.

Gerade solche dem Landwirt immer mehr Aufwand an Zeit und Sorgfalt abverlangenden Dokumentationspflichten entwickeln sich zunehmend aufwändig, sind hinsichtlich der Herkunftsnachweise und Rückverfolgung der Abläufe in der Haltungskette letztlich aber nicht verzichtbar. Bei jeder Vor-Ort-Kontrolle werden diese fortlaufend und lückenlos nachzuweisenden Eintragungen in die entsprechenden Formulare und Datenbanken ebenfalls genau geprüft.

Verletzt der nutztierhaltende Landwirt seine Pflichten, können ebenso unangenehmste Ahndungen etwa wegen Tierquälerei nach dem Strafgesetzbuch bis hin zur Freiheitsstrafe, aber auch empfindlichen Geldbußen im Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängt werden. Nicht selten folgen auch an die betriebliche Substanz gehende Fördermittelkürzungen bzw. deren Rückforderung auf dem Fuß.

Daher kann dem Nutztierhalter und Landwirt immer nur geraten werden, in der Haltung und im Umgang mit seinen Tieren höchste Vorsicht walten zu lassen und durch Schaffen ebenso der geeigneten baulichen Voraussetzungen wie natürlich auch täglichen Bestandskontrollen dahingehende Säumnisse zu vermeiden. Im Zweifel immer den Tierarzt hinzuziehen, damit dieser ebenso in Einzelfällen wie natürlich auch durch regelmäßige Bestandskontrollen den Landwirt in seinen Überwachungsaufgaben und notfalls der Wiederherstellung tierwohlgerechter Umstände unterstützt.

Sollte einmal eine Kontrolle mit Auffälligkeiten und negativem Ergebnis stattgefunden haben, wäre immer sinnvoll zu empfehlen, sich auch anwaltlicher Beratung und Hilfe zu sowohl straf- und bußgeldechtlichen Folgen wie auch etwaigen Konsequenzen im Fördermittelrecht zu versichern. Wir halten Ihnen und Ihren Tieren die Daumen, dass es dazu nie kommt.

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