Bei Übergabe des elterlichen Hofes weichende Geschwister frühzeitig mit einbinden!

Heute sprechen wir über das Thema Hofübergabe und Geschwisterabfindung, da dies immer wieder Gegenstand unserer Beratungen ist:

Gerade bei Hofübergaben ist es sehr sinnvoll, dass sich die Übergeber, der Übernehmer und die weichenden Geschwister im Vorfeld zusammensetzen und sich einvernehmlich auf die Modalitäten verständigen. Offenheit und Transparenz sind Trumpf.

Letztlich soll der innerfamiliäre Friede langfristig auch in die Generation der Kinder hinein gewahrt werden, indem die Hofnachfolge einschließlich der Abfindung der weichenden Erben möglichst in allseitiger Einigung geregelt wird. Nur so kann späterer Streit über erbrechtliche Ansprüche der bei Übernahme des Hofes nicht zum Zuge gekommenen Geschwister vielleicht doch vermieden werden. Ein mit im Vordergrund stehender Gesichtspunkt ist ja häufig, dass dem Hofübernehmer ein Vermögen von nominell oft enormem Wert zugewendet wird, während die anderen Kinder gegebenenfalls gar nichts oder jedenfalls im Verhältnis zum Verkehrswert des Hofes geringe Werte oder Beträge erhalten.

Erfolgt die Hofübergabe ohne Einbeziehung der weichenden Geschwister, kann dies nach dem Tode des Übergebers massive Streitigkeiten und nicht zuletzt auch erbrechtliche Ansprüche der bezüglich des Hofes übergangenen Geschwister gegen den Übernehmer in einer Höhe zur Folge haben, die dieser wirtschaftlich gegebenenfalls gar nicht mehr verkraften kann und der Hof womöglich sogar zerschlagen wird.

Gelingt es jedoch im Vorfeld, eine Einigung über Ansprüche der weichenden Geschwister zu erreichen, können solche späteren Streitigkeiten vielleicht vermieden werden. Denn dann werden die Geschwister oft doch bereit sein, auf ihre erbrechtlichen Ansprüche hinsichtlich des übergebenen Hofes zu verzichten.

Die Geschwister wissen, was sie erhalten sollen, der Hofübernehmer weiß, was auf ihn zukommt. Nachdem häufig alle Beteiligten in dem Bestreben übereinstimmen, den elterlichen Hof als Betrieb im Ganzen auch für die Zukunft und nachfolgende Generationen zu erhalten, empfiehlt es sich unter Umständen, den Geschwistern neben einer für den Übergeber und/oder Übernehmer wirtschaftlich tragbaren Abfindung beispielsweise im Rahmen von Nachabfindungsvereinbarungen weitere Ansprüche für den Fall einzuräumen, dass der Übernehmer den Betrieb oder Teile und Flächen daraus verkauft.

Auch wenn die Kinder im Rahmen der Vereinbarungen zur Übergabe auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichten, bedeutet dies keinen Erbverzicht, so dass sie gleichwohl gesetzliche oder testamentarisch berufene Erben werden oder auch letztwillig mit einem Vermächtnis bedacht werden können. Die übergebende Elterngeneration hat somit grundsätzlich alle Freiheiten, über ihr noch vorhandenes weiteres Vermögen letztwillig zu verfügen oder es auch bei der gesetzlichen Erbfolge zu belassen.

Zu beachten ist, dass im Geltungsbereich der Höfeordnung gegebenenfalls Besonderheiten zu beachten sein könnten. Erfolgt eine lebzeitige Übergabe nicht und gibt es keine letztwillige Verfügung, so kommt für einen geeigneten Hofnachfolger auch eine Hofzuweisung nach dem Grundstückverkehrsgesetz in Betracht.

 

Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird das generische Maskulinum verwendet, es sind aber stets alle Geschlechter gleichermaßen gemeint.

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 Die Verfasser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Agrarrecht Anton Wackerbauer sowie Rechtsanwalt Friedrich Schröder stehen Ihnen bei agrar- und landwirtschaftsrechtlichen Fragen beratend und als Ihre anwaltlichen Vertreter gerne zur Seite. Scheuen Sie sich nicht, mit den auf unseren Homepages www.wackerbauer.de und www.anwalt-landwirtschaft.de der Kanzlei Rechtsanwälte Wackerbauer & Coll. ausgewiesenen Kommunikationsdaten mit uns in Verbindung zu treten.

 

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Brauche ich bei Einheirat in einen Bauernhof einen Ehevertrag? Bild: Adobestock

Brauche ich bei Einheirat in einen Bauernhof einen Ehevertrag?

Immer wieder wird an uns die Frage herangetragen, ob der auf einem Bauernhof einheiratende Ehepartner einen Ehevertrag braucht. Gleichermaßen stellt diese Frage sich aber auch für den Ehepartner, der einen Hof in die Ehe mitbringt.

Oft werden derlei Überlegungen mit Blick auf den „schönsten Tag des Lebens“ und die „ewige Liebe“ verdrängt, woraus sich gerade für den einheiratenden und mitarbeitenden Ehegatten nicht selten sehr unbefriedigende Situationen ergeben, wenn die Ehe doch scheitert und dann das böse Erwachen folgt.

Vielfach ist es so, dass der einheiratende Partner seine Ausbildung abbricht oder seinen Arbeitsplatz und sein eigenes berufliches Fortkommen aufgibt, um künftig nur für den Hof und die Familie da zu sein. Oft geht es darum, Steuern und Sozialabgaben zu sparen, weshalb der mitarbeitende Ehegatte nur im sogenannten „Midi-Job“ über 600,00 Euro pro Monat oder gar nur im „Mini-Job“ unter 600,00 Euro pro Monat angemeldet wird.

Besonders tragisch wird die Sache, wenn der einheiratende Ehegatte sich besonders engagiert zeigt und zum Beispiel in leerstehenden oder dazu errichteten Räumen mit seinem Geld selbständig einen Hofladen, eine Käserei oder anderweit rentierlich gewähnte Geschäftstätigkeiten einrichtet. Es kommt, wie es kommen kann, die Sache rechnet sich nicht, die Ehe scheitert.

Ohne ehevertragliche Vereinbarung steht der einheiratende Ehegatte dann häufig im Regen. Er hat die eigene berufliche Karriere aufgegeben, seine Arbeitskraft unentgeltlich dem Hof zur Verfügung gestellt, keine eigenen Rentenanwartschaften angesammelt und noch dazu sein Geld in der gescheiterten Geschäftstätigkeit verloren.

Nur in seltenen Ausnahmefällen schaffen es die Eheleute, in der Trennungs- und Scheidungsphase nachträglich einvernehmliche und gerechte Lösungen zu finden und rechtswirksam zu vereinbaren.

Daher beizeiten Vorsorge treffen!

Nur mit einem Ehevertrag – eingeschränkt auch mit einer wenigstens einzelfallbezogenen Vertragsgrundlage – kann bei Scheidungen Ausgleich für die etwa eingesetzte eigene Arbeitskraft oder gar investiertes Geld durchgesetzt werden.

Zudem führt die „offizielle“ Beschäftigung in einem Mini- oder Midi-Job nur zu sehr geringen weiteren Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hintergrund dieser Beschäftigungsform ist vielfach ja die Überlegung, hierüber etwa aus der Alterskassenpflicht in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung befreit zu sein.

Was tun?

Eine allgemeine Empfehlung zu den Regelungsinhalten eines zu schließenden Ehevertrages gibt es nicht. Diese sind stets sorgfältig und individuell abgestimmt der jeweiligen Situation des Einzelfalles anzupassen.

Brauche ich bei Einheirat in einen Bauernhof einen Ehevertrag? Bild: Adobestock

Wichtige Vorfragen können beispielsweise sein,

  • ob einer der Ehegatten bereits ein nicht aus dieser Beziehung stammendes Kind in die Ehe mitbringt, woraus sich vor allem dann zu bedenkende erbrechtliche Folgen ableiten würden;
  • welche Berufstätigkeiten wurden/werden ausgeübt und fortgesetzt oder aufgegeben?
  • handelt es sich um einen schon übergebenen oder vorgesehen erst zu übergebenden Hof?
  • ist der Hof vielleicht schon gepachtet?
  • welche Gesellschaftsform ist vorgegeben oder soll für die Zukunft verfolgt werden?
  • welche Geldmittel und Vermögenswerte werden vor allem von der einheiratenden Seite eingebracht?
  • welche den Ehegatten zuzuordnenden Rollen und Aufgaben sollen diese Ehe prägen?
  • wer soll welcher Weise die Altenteiler versorgen?
  • mit welchen Mitteln und Wirkungen für das Ehevermögen werden etwaige Geschwister des Hofinhabers abgefunden?
  • und vieles andere mehr.

Wir empfehlen immer, dass sich zur Klärung der Ausgangslage und all dieser Fragestellungen die gesamte bäuerliche Familie am „runden Tisch“ versammelt, um zunächst eine wenigstens grundlegende Orientierung zu erreichen. Nach Möglichkeit sollte auch die Herkunftsfamilie des einheiratenden Partners an diesem Prozess beteiligt sein.

Vor allem auf tragfähiger Basis einer solchen generations- und familienübergreifend erreichten Gesamtlösung können später auftretende Konfliktsituationen noch am ehesten bewältigt werden. Als Beispiel genannt sei hier der hoffentlich nicht eintretende Tod eines Elternteils der jungen Übernehmerfamilie, wenn dann etwa aus einer ungeklärten erbrechtlichen Situation heraus sich ergebender Streit vermieden oder wenigstens gütlich behandelt werden soll.

Daher unser guter Rat: Zur Vermeidung von bösen Überraschungen diese Themen frühzeitig bedenken. Sodann in anwaltlicher und steuerberatender Begleitung Lösungen erarbeiten, um mit einem schon einigermaßen runden Konzept an die notwendige Beurkundung eines Ehevertrages (und vielleicht auch noch Erbvertrages) heranzugehen.

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Bundestag hat umstrittene Hofabgaberegelung abgeschafft: Bundesverfassungsgericht sah Hofabgabeklausel verfassungswidrig

Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 30.11.2018 die seit langem umstrittene Hofabgaberegelung als Voraussetzung für den Bezug einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte rückwirkend zum 09.08.2018 abgeschafft. Der Bundesrat behandelt das nicht zustimmungspflichtige Gesetzgebungsverfahren in seiner Sitzung am 14.12.2018.

Die Verfassungsrichter hatten den Verfassungsbeschwerden eines Landwirtes und der Ehefrau eines Landwirtes stattgegeben. Die Entscheidungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen wurden aufgehoben und dorthin zurückverwiesen (BVerfG 1 BvR 97/14 und 1 BvR 2392/14.

Nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.05.2018 hat ein Ehegatte auch dann Anspruch auf die Rente aus der Alterskasse, wenn der rentenberechtigte Partner den Betrieb nicht abgegeben hat. Weiter sieht die Hofabgabeklausel keine Härtefallregelung etwa für den Fall vor, dass der abgabewillige Landwirt keinen zur Hofübernahme bereiten Nachfolger findet. Der Landwirt könnte den Betrieb dann nur ohne Einkünfte aufgeben. Aus Sicht der Verfassungsrichter ist es unzumutbar, wenn die Abgabe zwar möglich wäre, aber nicht zu Einkünften des Landwirts führen würde, die seinen Lebensunterhalt in Ergänzung der Rente sicherstellen. Der abgebende Landwirt wäre gezwungen, seine andere Finanzquelle für das Alter aufzugeben oder zu reduzieren, um eine Altersrente zu bekommen, was vor dem Hintergrund, dass die Rente aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse nur als Teilsicherung angelegt ist, dem Landwirt nicht zugemutet werden kann.

Mit dieser Begründung wurden die einschlägigen Vorschriften vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts für verfassungswidrig erklärt.

In den vorliegenden Fällen lehnte der zuständige Träger der Alterssicherung der Landwirte in dem einen Fall den Rentenantrag einer Bäuerin ab, weil ihr Ehegatte bereits die Regelaltersgrenze erreicht und das landwirtschaftliche Unternehmen noch nicht abgegeben hatte und sie selbst als Ehegattin versicherungspflichtig in der Landwirtschaftlichen Alterskasse war (Az.: 1 BvR 97/14). Im anderen Fall hatte die Landwirtschaftliche Alterskasse den Rentenantrag eines Ehegatten abgelehnt, weil dessen landwirtschaftliche Nutzfläche die zulässige Rückbehaltsfläche von 6 Hektar um ein Vielfaches überschritt und deshalb das landwirtschaftliche Unternehmen nicht abgegeben sah (Az.:1 BvR 2392/14). Vor den Sozialgerichten hatten diese Klagen keinen Erfolg.

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