Landwirtschaft in Erbengemeinschaft: Weiterführung des Hofes durch einen Erben – Teil 1

Immer wieder sind es die tragischen Fälle, die ausgelöst durch den Tod eines Landwirts die hinterbliebene bäuerliche Familie in große Bedrängnis bringen. Markanter und gar nicht seltener Fall: Ein noch junger Landwirt verstirbt und hinterlässt seine Ehefrau mit zwei kleinen Kindern. Ein Testament gibt es nicht, eine etwaige Hofnachfolge ist gleichfalls noch nicht geregelt. Es tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Waren die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, wird der Landwirt von der Ehefrau zur Hälfte und den beiden Kindern zu je ¼ beerbt. 

Häufig werden dann die landwirtschaftlichen Nutzflächen verpachtet und gegebenenfalls auch die Wirtschaftsgebäude der Hofstelle einer anderweiten Nutzung zugeführt. Mit den so erzielten Einnahmen und gegebenenfalls eigenem Arbeitseinkommen bringt die Mutter die Familie durch. Die Jahre gehen ins Land, die Kinder werden erwachsen. Irgendwann ist es dann soweit, dass eine Regelung zur Wiederaufnahme der Landwirtschaft durch eines der Kinder getroffen und Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden soll. 

Zivilrechtlich ist die Auseinandersetzung dieser Erbengemeinschaft mit an sich jedem gewünschten Ergebnis möglich. Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. So kann rechtlich im einen Extrem der gesamte Nachlass einem der Beteiligten zu Alleineigentum übertragen werden. Im anderen Extrem kann schlicht alles verkauft und der Erlös nach Erbquoten verteilt werden. Auch dazwischen ist alles möglich. Im Vordergrund steht das Problem, dass eine vollständige Einigung zwischen allen Beteiligten erzielt werden muss. 

Sollte Einigkeit nicht zu erreichen sein, wäre der vom Gesetz vorgegebene Weg die Auseinandersetzung des Nachlasses im Wege einer Teilungsversteigerung. In bestimmten Fällen kann ein Miterbe bei Vorliegen der dafür nach dem Grundstückverkehrsgesetz erforderlichen Voraussetzungen auch die gerichtliche Zuweisung des Hofes an sich unter Abfindung der weichenden Erben beantragen.

Auf diese sehr komplexen Zusammenhänge soll hier jedoch nicht weiter eingegangen werden. Nachfolgend geht es vor allem um die selbst bei einvernehmlicher Regelung in sehr vielen Belangen zu beachtenden Besonderheiten. Nicht zuletzt müssen solche Verträge notariell beurkundet werden, weil im Regelfall auch Grundeigentum mit auseinandergesetzt werden soll. Die Hinzuziehung rechtlicher Beratung und steuerlicher Expertise wird nahezu unerlässlich sein.

Gerade auch unter steuerrechtlichen Aspekten können in Fällen dieser Art gravierende Fehler gemacht werden, welche unter Umständen erst Jahre danach nicht nur die Erben erheblich belasten, sondern vielleicht sogar die Zerschlagung des landwirtschaftlichen Betriebes zur Folge haben könnten. Besondere Aufmerksamkeit sollte dabei vor allem den ertragssteuerlichen sowie erb- und schenkungssteuerrechtlichen Sachverhalten in deren insbesondere auch langfristigen Wirkungen gewidmet sein.

Vielfach sind mit dem Ziel möglichst gering zu haltender Steuerlasten nicht nur beim Hofnachfolger auch langfristige Bindungen und Fristen zur Vermeidung steuerschädlichen Verhaltens zu beachten, um ansonsten gegebenenfalls auf den gesamten Nachlass zurückfallende Nachbewertungen mit hierüber ausgelösten Steuerfolgen zu vermeiden. 

So kann etwa der zu frühe Verkauf auch nur eines Grundstückes aus dem in Aufteilung des Nachlasses zugeschriebenen Bestand landwirtschaftsbetrieblicher Flächen den nachträglichen Ansatz gravierend höherer Grundstückswerte mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen auch für die weiteren Beteiligten zur Folge haben. Zum Schutz der Miterben wäre an eine dem steuerschädlich Handelnden aufzuerlegende Freistellungsverpflichtung zu denken. Dieser könnte hierüber verpflichtet werden, auch die den anderen Miterben aus seinem Verhalten entstehenden weiteren Steuerlasten zu übernehmen. Dabei ist neben schwierigen Rechtsfragen immer auch zu beachten, dass eine solche Freistellungsverpflichtung ihre Grenzen darin finden kann, dass der Verpflichtete vielleicht finanziell gar nicht mehr in der Lage ist, diese zu erfüllen.

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Fortsetzung in Teil 2