Bei Übergabe des elterlichen Hofes weichende Geschwister frühzeitig mit einbinden!

Heute sprechen wir über das Thema Hofübergabe und Geschwisterabfindung, da dies immer wieder Gegenstand unserer Beratungen ist:

Gerade bei Hofübergaben ist es sehr sinnvoll, dass sich die Übergeber, der Übernehmer und die weichenden Geschwister im Vorfeld zusammensetzen und sich einvernehmlich auf die Modalitäten verständigen. Offenheit und Transparenz sind Trumpf.

Letztlich soll der innerfamiliäre Friede langfristig auch in die Generation der Kinder hinein gewahrt werden, indem die Hofnachfolge einschließlich der Abfindung der weichenden Erben möglichst in allseitiger Einigung geregelt wird. Nur so kann späterer Streit über erbrechtliche Ansprüche der bei Übernahme des Hofes nicht zum Zuge gekommenen Geschwister vielleicht doch vermieden werden. Ein mit im Vordergrund stehender Gesichtspunkt ist ja häufig, dass dem Hofübernehmer ein Vermögen von nominell oft enormem Wert zugewendet wird, während die anderen Kinder gegebenenfalls gar nichts oder jedenfalls im Verhältnis zum Verkehrswert des Hofes geringe Werte oder Beträge erhalten.

Erfolgt die Hofübergabe ohne Einbeziehung der weichenden Geschwister, kann dies nach dem Tode des Übergebers massive Streitigkeiten und nicht zuletzt auch erbrechtliche Ansprüche der bezüglich des Hofes übergangenen Geschwister gegen den Übernehmer in einer Höhe zur Folge haben, die dieser wirtschaftlich gegebenenfalls gar nicht mehr verkraften kann und der Hof womöglich sogar zerschlagen wird.

Gelingt es jedoch im Vorfeld, eine Einigung über Ansprüche der weichenden Geschwister zu erreichen, können solche späteren Streitigkeiten vielleicht vermieden werden. Denn dann werden die Geschwister oft doch bereit sein, auf ihre erbrechtlichen Ansprüche hinsichtlich des übergebenen Hofes zu verzichten.

Die Geschwister wissen, was sie erhalten sollen, der Hofübernehmer weiß, was auf ihn zukommt. Nachdem häufig alle Beteiligten in dem Bestreben übereinstimmen, den elterlichen Hof als Betrieb im Ganzen auch für die Zukunft und nachfolgende Generationen zu erhalten, empfiehlt es sich unter Umständen, den Geschwistern neben einer für den Übergeber und/oder Übernehmer wirtschaftlich tragbaren Abfindung beispielsweise im Rahmen von Nachabfindungsvereinbarungen weitere Ansprüche für den Fall einzuräumen, dass der Übernehmer den Betrieb oder Teile und Flächen daraus verkauft.

Auch wenn die Kinder im Rahmen der Vereinbarungen zur Übergabe auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichten, bedeutet dies keinen Erbverzicht, so dass sie gleichwohl gesetzliche oder testamentarisch berufene Erben werden oder auch letztwillig mit einem Vermächtnis bedacht werden können. Die übergebende Elterngeneration hat somit grundsätzlich alle Freiheiten, über ihr noch vorhandenes weiteres Vermögen letztwillig zu verfügen oder es auch bei der gesetzlichen Erbfolge zu belassen.

Zu beachten ist, dass im Geltungsbereich der Höfeordnung gegebenenfalls Besonderheiten zu beachten sein könnten. Erfolgt eine lebzeitige Übergabe nicht und gibt es keine letztwillige Verfügung, so kommt für einen geeigneten Hofnachfolger auch eine Hofzuweisung nach dem Grundstückverkehrsgesetz in Betracht.

 

Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird das generische Maskulinum verwendet, es sind aber stets alle Geschlechter gleichermaßen gemeint.

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