Und plötzlich ist Alles anders!
Ich kann nichts mehr entscheiden, wer macht das für mich? 

Teil 1:

Ein Unfall, ein Schlaganfall, ein Tumor, ins Koma gefallen oder künstlich versetzt. Lang wäre die Auflistung möglicher und meist unerwartet plötzlicher Fälle dauernder oder vorübergehender Geschäftsunfähigkeit. Dann ist die Not oft groß und alles scheint im Augenblick stillzustehen. Besonders gravierend bis hin zur Existenzgefährdung kann der Ausfall des Inhabers und Leiters etwa eines Handwerks- oder Landwirtschaftsbetriebes sein. Und selbst ohne solch schicksalhaften Verlauf wäre schon die eintretende Altersdemenz oder fortschreitende Alzheimererkrankung Anlass genug, sich darum zu kümmern, wer in solchen Lebensphasen die akuten und wichtigen Entscheidungen für die betroffene Person trifft.

Weit verbreitet ist die Auffassung, dass jedenfalls Eheleute sich in solchen Situationen schon von Gesetzes wegen ohne Weiteres rechtswirksam vertreten und für den jeweils anderen entscheiden könnten. Dies war zurückliegend nicht möglich. Erst seit dem 01.01.2023 gibt es nun wenigstens das Notvertretungsrecht nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), das Ehegatten und Lebenspartner in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft befähigt, sich in Angelegenheiten der Gesundheitssorge gegenseitig zu vertreten, wenn aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit der Ehepartner entscheidungsunfähig ist. Dies gilt jedoch nur für einen Zeitraum von sechs Monaten und setzt zudem voraus, dass keine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung vorliegt. Eine vergleichbare Regelung zur Vertretung Eltern durch Kinder und umgekehrt gibt es unverändert nicht.

Auf Einzelheiten zum gesetzlichen Notvertretungsrecht wird hier nicht eingegangen, weil es letztlich die Errichtung der hier behandelten Vorsorgedokumente nicht wirklich ersetzt. Schon nichtverheiratete oder nicht in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebenden Personen oder etwa gemeinsam schwer verunfallte Eheleute oder Lebenspartner haben dann keinen zu Entscheidungen über ihre Belange ermächtigten Vertreter. Zudem gehen die Themen notwendiger Entscheidungen für jemanden, der beispielsweise seine finanziellen Dinge und sonstigen Vermögensangelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, über die vom Notvertretungsrecht erfasste Gesundheitssorge weit hinaus. Auch die grundsätzlich sehr weitgehend von den Sorgeberechtigten gesetzlich vertretenen Minderjährigen sind hierüber in besonderen Konstellationen nicht hinreichend geschützt.

Im Folgenden betrachten wir für Sie die grundlegenden Zusammenhänge und Gestaltungsmöglichkeiten vorausschauender Regelungen über die Errichtung von Vorsorgevollmachten wie auch Betreuungs- und Patientenverfügungen.

1. Allgemein

Eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung und ein Patiententestament gehören zu den wichtigen Dokumenten, die jeder Mensch erstellen sollte, um für den Fall vorzusorgen, dass er aufgrund einer Krankheit, eines Unfalles oder infolge geistiger Gebrechen endgültig oder auch nur vorübergehend nicht mehr in der Lage ist, wichtige Entscheidungen selbst 

zu treffen. Mit diesen Dokumenten sorgen Sie dafür, dass Ihre Angelegenheiten und Entscheidungen auch dann geregelt werden können, wenn Ihnen das selbst nicht mehr möglich ist. Dies sind wichtige, vorausschauende Maßnahmen um sicherzustellen, dass Ihre Wünsche und Vorstellungen respektiert werden, wenn Sie nicht mehr im Stande sind, diese selbst zu äußern. Zudem wird gewährleistet, dass eine Person Ihres Vertrauens für Sie tätig wird und nicht irgendein Fremder, wie zum Beispiel ein Berufsbetreuer.

2. Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht ist eine schriftliche Erklärung, bei der eine Person, der Vollmachtgeber, eine andere Person, den Bevollmächtigten, ermächtigt, in seinem Namen Entscheidungen zu treffen und Handlungen vorzunehmen. 

Die Vorsorgevollmacht kann als Generalvollmacht für alle Bereiche oder nur für bestimmte Bereiche wie Finanzen, Gesundheit und Pflege erteilt werden. Es können auch mehrere Personen bevollmächtigt werden, sei es für verschiedene oder auch für gleiche Bereiche.

Bevollmächtigte handeln im Rahmen der Vollmacht als Vertreter für den Vollmachtgeber. Willenserklärungen und Verfügungen entfalten daher unmittelbare Rechtswirkung nur für den Vertretenen. Bevollmächtigte sind dabei rechtlich verpflichtet, in Ihrem Sinne und nach Ihren Wünschen und Anweisungen zu handeln. 

Über die Bevollmächtigung ermöglichen Sie es einer oder mehreren Vertrauenspersonen in Ihrem Namen und mit Rechtswirkung für Sie Entscheidungen zu treffen. Sie legen fest, wer diese Vertrauensperson sein soll und welche Entscheidungen Ihre Vertrauensperson allein oder zusammen mit anderen Vertrauenspersonen nur gemeinsam für Sie treffen darf. Es ist wichtig, dass Sie jemanden wählen, dem Sie vollständig vertrauen und der Ihre Wünsche und Vorstellungen kennt.

In der Vorsorgevollmacht wird in der Regel angeordnet, dass der Bevollmächtigte erst dann für Sie handeln soll, wenn und solange Sie selbst dazu nicht in der Lage sind. Handelt der Bevollmächtigte für Sie, ohne dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, so können dessen Handlungen dennoch rechtlich für Sie wirksam werden, weil derartige Beschränkungen in der Regel nur im Innenverhältnis wirken, nicht aber im Außenverhältnis. 

3. Was ist eine Betreuungsverfügung?

Eine Betreuungsverfügung ist eine schriftliche Anweisung, in der festgelegt wird, wer im Falle Ihrer Entscheidungsunfähigkeit vom Gericht als rechtlicher Betreuer eingesetzt werden soll. 

Eine solche Verfügung sollte von einer Person erstellt werden, die es für möglich hält, dass sie im Falle einer eigenen Entscheidungsunfähigkeit auf eine gerichtlich angeordnete rechtliche Betreuung angewiesen sein könnte. 

Sie legen in der Betreuungsverfügung fest, wer dann als Betreuer für Sie bestellt werden soll, soweit die Anordnung einer Betreuung erforderlich wird. Sie können dabei auch Ihre Wünsche und Vorstellungen für Ihre Betreuung festhalten, auch ohne eine oder mehrere Personen namentlich zu benennen und vorzuschlagen. 

Die Errichtung der Betreuung muss vom Gericht angeordnet werden. Zu beachten ist, dass der von Ihnen gewünschte Betreuer nicht verpflichtet ist, die Betreuung auch zu übernehmen. Das Gericht kann auch dann einen anderen Betreuer bestellen, wenn es die von Ihnen gewünschte Person für ungeeignet hält. 

4. Was ist eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung – sie wird auch Patiententestament genannt – ist eine schriftliche Erklärung die festlegt, welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen nach Ihrem Willen erforderlichenfalls getroffen werden oder auch unterbleiben sollen.

Sie legen darin also Ihre Wünsche für eine medizinische Behandlung oder Pflege fest, wenn Sie aufgrund von Krankheit, Unfall oder sonstiger Umstände nicht mehr in der Lage sind, selbst Entscheidungen darüber zu treffen. Sie können auch angeben, welche Maßnahmen unterlassen werden sollen.

Es ist wichtig, dass das Patiententestament ausführlich und verständlich ist, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden. Ebenso muss erkennbar sein, dass Sie sich der Bedeutung und der Tragweite Ihrer niedergelegten Wünsche und Entscheidungen bewusst sind. Schon deshalb wird allgemein dringend empfohlen, vor der Errichtung einer Patientenverfügung zumindest einen Arzt zu konsultieren. Nur damit kann sichergestellt werden, dass der Verfügende sich über die Bedeutung und Tragweite seiner Anordnungen hinreichend im Klaren ist. 

Zudem sollte die Patientenverfügung regelmäßig aktualisiert oder jedenfalls mit neuem Datum versehen neu unterzeichnet werden. 

Bei Zweifeln, ob die Anordnungen in der Patientenverfügung tatsächlich den Wünschen des Verfügenden entsprechen, sind die behandelnden Ärzte an diese Anordnungen nicht mehr gebunden. Die Ärzte sind dann verpflichtet, alle ihnen mögliche medizinische Hilfe zu leisten. Unterlassen sie das, gehen sie das Risiko ein, sich wegen unterlassener Hilfeleistung, Körperverletzung oder sogar Tötung durch Unterlassen strafbar zu machen. 

Zu empfehlen ist auch die Benennung einer oder mehrerer Personen, die im Zweifel über den tatsächlich oder mutmaßlichen Willen des Verfügenden Auskunft erteilen oder für diesen entscheiden können.

Fortsetzung folgt.

Bildquelle: Wolfgang Wackerbauer Privatarchiv mit allen Rechten.

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Wer kümmert sich um die Beerdigung? Wer zahlt?

Nicht unbedingt die Erben entscheiden über die Art und Weise der Beerdigung. Oft ist bei einem Trauerfall noch nicht bekannt, ob der Verstorbene ein Testament gemacht hat oder das Erbe angenommen wird. Vielleicht weiß man auch gar nicht, wer die nächsten Angehörigen sind und wo sie leben.

In solchen Fällen sind die Bestattungsgesetze der Länder mit ihren dazu teils unterschiedlichen Regelungen zu Rate zu ziehen. Nachfolgend ein Beispiel zum Bestattungsrecht des Bundeslandes Rheinland-Pfalz:

Eine alleinstehende Mutter verstirbt. Sie hinterlässt eine Schwester und eine Tochter. Die Tochter regelt die Beerdigung, beauftragt den Bestatter, lädt Verwandte und Freunde zum Leichenschmaus ein. Das hinterlegte Testament der Mutter wird später eröffnet. Hierüber erst erfährt die Tochter, dass die Mutter mit ihrem Testament eine gemeinnützige Organisation als Erbin eingesetzt hat.

Durfte oder musste die Tochter die Beerdigung organisieren? Bleibt sie auf den von ihr bezahlten Rechnungen sitzen oder bekommt sie die Kosten erstattet? Juristisch ausgedrückt geht es um die Frage der Bestattungsberechtigung, der Bestattungspflicht und der Kostentragungspflicht.

Nach dem Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz ist der Erbe für die Bestattung verantwortlich und dazu verpflichtet (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BestG Rheinland-Pfalz). Ist allerdings – wie in unserem Beispielsfall – der Erbe nicht rechtzeitig zu ermitteln oder kann er aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden, sind nach § 9 Absatz 1 Satz 1 BestG Rheinland-Pfalz die Angehörigen in der dort festgelegten Reihenfolge, beginnend mit der Ehefrau über die Kinder, Eltern usw. bis hin zu den Enkelkindern bestattungsverpflichtet und bestattungsberechtigt.

Damit durfte und musste die Tochter die Bestattung veranlassen. Dass die Mutter als Erbin eine gemeinnützige Organisation eingesetzt hatte und die Tochter nicht Erbin wurde, wusste vor Testamentseröffnung weder die Tochter noch sonst jemand.

Muss die Tochter aber die angefallenen Kosten der Bestattung noch bezahlen, obwohl ihr nunmehr bekannt ist, dass sie gar nicht Erbin wurde?

Zunächst ja. Es gilt dem Bestattungsunternehmen und der mit der Ausrichtung des Leichenschmauses beauftragten Gastronomie gegenüber der Grundsatz vieler Lebenszusammenhänge: „Wer anschafft, der zahlt“. Wer das Bestattungsinstitut und die Gastwirtschaft beauftragt, schließt mit ihnen einen Vertrag und verpflichtet sich diesen Vertragspartnern gegenüber zur Erfüllung und damit insbesondere zur Zahlung der Rechnungen.

Im Beispiel fordert die Tochter sodann von der als Erbin eingesetzten Organisation die Erstattung der von ihr verauslagten Kosten. Dies letztlich auch zu Recht.

Ein vergleichbar gelagerter Fall wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 03.09.2021 (Aktenzeichen 12 U 752/21) entschieden. Danach hatte der dortige Kläger Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Kosten. Er war nach dem Bestattungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz – wie die Tochter im Beispielsfall – zur Bestattung berechtigt und verpflichtet. Die Tochter wird ihre Verauslagungen daher grundsätzlich erstattet bekommen.

Zu beachten ist, dass eine solche Erstattungspflicht des Erben gegenüber den bestattungsberechtigten Angehörigen jedenfalls nicht unbegrenzt gilt. Sie richtet sich nach der Lebensstellung des Verstorbenen und umfasst die Kosten, die für eine würdige und angemessene Bestattung erforderlich sowie auch üblich sind. Dafür sind vor allem die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Verstorbenen entscheidend. Zu berücksichtigen sind aber auch die in den Kreisen des Verstorbenen herrschenden örtlichen Auffassungen und Gebräuche. Zudem beschränkt die Erstattungspflicht sich auf das, was für die Beerdigung (Bestattung), also für den Beerdigungsakt selbst und die damit verbundenen Beerdigungsfeierlichkeiten erforderlich ist.

Eine vielleicht günstiger gewesene Urnenbestattung schränkt den Erstattungsrahmen nicht darauf ein, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Erblasser eine Urnenbestattung gewünscht hat. So kann sicheres Indiz dafür sein, dass der Erblasser seine eigene Beerdigung in Form einer Erdbestattung wollte, dass er selbst noch ein Doppelgrab hatte anlegen lassen, in dem bereits seine verstorbene Ehefrau liegt. Zudem können nach der hier bezogenen gerichtlichen Entscheidung die den Kontostand des Verstorbenen von 780 Euro um circa 1.000 Euro übersteigenden Beerdigungskosten ebenso noch angemessen sein, wie auch die 327 Euro für den sogenannten Leichenschmaus nicht beanstandet wurden.

Hintergrund diese Abwägungen ist, dass der letztlich zur Kostentragung verpflichtete Erbe nicht mit mutwillig unangemessen hohen Kosten belastet werden soll. Die Gefahr wäre insbesondere dann groß, wenn der anstelle des Erben Bestattungsverpflichtete bei der Bestattung schon wüsste, dass am Ende der Erbe die Zeche zahlt.

Im Resümee ist festzuhalten, dass die nächsten Angehörigen als nach dem jeweiligen Landesrecht Bestattungspflichtigen eine standesgemäße und ortsübliche Beerdigung nebst auch einem Leichenschmaus beauftragen und bezahlen dürfen und durchaus mit Erfolgsaussicht diese verauslagten Kosten im Rahmen deren Angemessenheit vom Erben ersetzt verlangen können.

Nach der bundesweit geltenden gesetzlichen Regelung des § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Hinsichtlich deren berechtigter Beauftragung durch einen Nicht-Erben und der Frage, ob dieser dann einen Anspruch auf Erstattung seiner Verauslagung gegen den Erben hat, sind zunächst in jedem Einzelfall die Bestimmungen des jeweiligen Landes-Bestattungsrechts und etwa auch Ansprüche aus den Rechtsinstituten wie der sogenannten „Geschäftsführung ohne Auftrag“ zu prüfen.

Vernünftigerweise sollten die eine Bestattung in Auftrag gebenden Angehörigen nach Möglichkeit immer zuerst den Kontakt mit den Erben suchen, um derlei Fragen zur Vermeidung von Unstimmigkeiten vorweg schon einvernehmlich zu regeln.

Bei bestehenden Unsicherheiten kann, wie in vielen Lebenssituationen, die rechtzeitige Einholung eines anwaltlichen Rates spätere unangenehme Überraschungen vermeiden helfen.

Beitragsbild auf dieser Seite: Romolo Tavani – stock.adobe.com

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