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Weil es wieder soweit ist: Umgangsrecht an Weihnachten
Die Weihnachtszeit naht – auch für Trennungs- und Scheidungskinder

Daher stellt sich in vielen Trennungs- und Scheidungsfamilien die Frage, wie der Umgang mit den gemeinsamen Kindern an den Feiertagen gestaltet wird.

Zwingende gesetzliche Vorgaben dazu finden sich nicht. Vieles ist Richterrecht und zudem einzelfallabhängig. Dabei steht für den Gesetzgeber und damit notwendig auch für die Gerichte und die Eltern grundsätzlich das Kindswohl im Vordergrund. Dies zeigen schon die Regelungen des § 1684 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor allem in den Absätzen 1 und 2. Diese lauten (Hervorhebung durch uns):

§ 1684 Absatz 1:

Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil;
jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

 

§ 1684 Absatz 2:

Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes
zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung
erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer
anderen Person befindet.

Zum Kindswohl wie auch zum Elternrecht und der damit verbundenen Elternpflicht gehört neben dem regelmäßigen Kontakt des Kindes zu beiden Eltern regelmäßig auch ein Umgang mit Übernachtung, um dem Elternteil, bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt, ebenfalls Einblick in dessen Entwicklung und Wohlbefinden zu ermöglichen. Zudem sollen regelmäßige Kontakte auch mit Übernachtung einer Entfremdung entgegenwirken.

In Umgangsregelungen sind deshalb ebenso das Kindeswohl wie auch die Elternrechte angemessen und ausgewogen zu berücksichtigen. Einzubeziehen sind neben weiteren Rahmenbedingungen vor allem das Alter des Kindes, dessen psychische Belastbarkeit, die räumliche Entfernung der Eltern, die Wohnsituation, das Konfliktniveau zwischen den Eltern und die Vertrautheit des Kindes zu den Eltern.

Mit Blick auf die anstehende Weihnachtszeit gibt es keine starren Vorgaben des Gesetzgebers, weshalb – wie auch sonst bei Vereinbarungen zum Umgangsrecht zwischen den Elternteilen – individuelle Lösungen im Vordergrund stehen. So wäre die Aufteilung der Feiertage denkbar. Das Kind verbringt beispielsweise den Heiligen Abend und den ersten Weihnachtsfeiertag bei dem einen, den zweiten Weihnachtsfeiertag beim anderen Elternteil. Ebenfalls möglich wäre ein jährlicher Wechsel zwischen den Elternteilen. Vielen Kindern – wenn auch nicht allen – dürfte es 

am Liebsten sein, Weihnachten als das gemeinsame Fest der Familie zu feiern, was meist aber Idealbild und Wunschtraum bleiben wird. Darüber hinaus wäre natürlich auch der Umgang für die weitere Zeit der Weihnachtsferien zu regeln, wozu wiederum im Voraus individuelle Lösungen und Vereinbarungen gesucht werden sollten. Oft wird es so gehandhabt, dass das Kind bis Silvester bei dem einen Elternteil und ab Neujahr bei dem anderen Elternteil bleibt.

Anzustreben ist immer, dass sich die Eltern im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das Wohl ihrer gemeinsamen Kinder und in Abstimmung mit ihren Kindern auf eine einvernehmliche Regelung verständigen, die möglichst allen Familienmitgliedern gerecht wird. 

Wenn es nicht gelingt, gütliche Regelungen zwischen den Elternteilen zu erreichen, könnte zunächst ein Vermittlungsversuch seitens des Jugendamtes initiiert und gegebenenfalls auch anwaltliche Unterstützung gesucht werden. 

In letzter Konsequenz bestünde die Möglichkeit, eine Regelung im Wege einer einstweiligen Anordnung bei Gericht zu beantragen. Und obschon solche gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich auch kurzfristig noch möglich sind, sollte damit nicht „bis auf den letzten Drücker“ gewartet, sondern dem Gericht der Zeitvorlauf eingeräumt werden, die Beteiligten und auch das Kind, das einen Verfahrensbeistand bekommt, noch anhören zu können.

Entscheidungen des Gerichts, an die ein Elternteil sich nicht hält, können notfalls mit weiteren Sanktionen (Ordnungsgeld, Haftandrohung, bis hin zum Entzug des Sorgerechts) durchgesetzt werden.

Letztlich gilt auch hier, dass bei sich abzeichnendem Scheitern einer versuchten gütlichen Lösung die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes sinnvoll sein könnte, um aus ebenso erfahrener wie fachlich qualifizierter Hand vielleicht doch noch eine Verhandlungslösung zu erreichen, andernfalls dann aber auch eine nicht vermeidbare gerichtliche Abwicklung zu betreiben.

Wir wünschen allen ein möglichst gesegnetes Weihnachtsfest und einen gelungenen Wechsel in ein hoffentlich gutes und gesundes Jahr 2023.

Beitragsbild auf dieser Seite von ambermb auf Pixabay

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