Beiträge

Endlich wieder: Maibaum-Aufstellen!
Nach zwei Jahren Corona-Pause alle am Start

Nur noch wenige Tage, dann werden sie wieder aufgestellt, die Maibäume, gerade in Bayern. Auch dieses althergebrachte ursprüngliche Brauchtum des Maibaumaufstellens ist längst in vielfältige gesetzliche Regelungen und Überwachungsvorgänge eingebunden. Förster, Polizei, Gutachter, Versicherungen und sogar Gerichte mischen bei dieser insbesondere urbayerischen Tradition in vielen Belangen mit.

Es beginnt schon beim Baumfällen. Einfach in den Wald gehen, einen schönen Baum aussuchen und den dann umschlagen, geht schon mal nicht. Wälder sind entweder in Staats- oder Privatbesitz. Wer unerlaubt einen Baum umlegt und mitnimmt, kann wegen Diebstahls strafrechtlich verfolgt werden.

Wird der Baum mit Einverständnis des Eigentümers rechtmäßig geschlagen, sind bei den Arbeiten Sicherheitsbestimmungen wie etwa die Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung einzuhalten. Nicht nur wenn der Baum fällt, sollte größte Vorsicht obwalten. Schwere Unfälle ereignen sich bei der Waldarbeit praktisch bei allen Arbeitsschritten. Der Baum soll daher von einem ausreichend qualifizierten Fachmann gefällt werden.

Ist der richtige Baum legal und fachmännisch gefällt, muss er auch abtransportiert werden. Dabei gilt es sämtliche Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) unter Beachtung insbesondere auch der Ladungssicherung einzuhalten. Schwertransporte oder überlange Transporte müssten im Voraus bei der zuständigen Behörde angemeldet und genehmigt werden. Bei der Durchführung des Transports ist dieser dann entsprechend zu kennzeichne und gegebenenfalls durch ein geeignetes Begleitfahrzeug zu sichern. Selbst wenn es sich nicht um einen solchen Transport handelt, sollte vorsorglich die Polizei über das Vorhaben informiert werden, damit sie den Maibaum auf seiner Reise eskortieren kann, falls dies aus polizeilicher Sicht erforderlich oder ratsam ist. Schon aus Sicherheitsgründen muss beim Überführen des Maibaumes vor allem der Fahrer des Transportfahrzeuges und es sollten natürlich auch die Begleiter strengste Alkohol-Abstinenz einhalten.

Die nächste Brauchtums-Stufe betrifft das „Stehlen“ des geschlagenen, gelagerten und häufig auch bewachten Maibaumes im Nachbarort. Dies kann sogar strafrechtliche Folgen haben. Hier ist die Rechtslage umstritten. Wenn der brauchtümlich Bestohlene den Spaß nicht versteht und mitmacht, kann durchaus eine Anzeige wegen Diebstahls (§ 242 Strafgesetzbuch – StGB) folgen. Letztlich könnte man dem Diebstahlsvorwurf wohl entgegenhalten, dass es beim Klau eines Maibaumes ja nicht darum geht, diesen dem Anderen dauerhaft zu entziehen. Vielmehr soll der Maibaum in der Regel gegen eine zu verhandelnde Auslöse rechtzeitig wieder zurückgegeben werden. Es würde dann die Absicht der Enteignung fehlen. Weiter könnte an Erpressung (§ 253 StGB) etwa einer Brotzeit und Freibier für die Burschen, die den Maibaum entwendet haben, gedacht werden. Dagegen könnte eingewandt werden, dass der Zweck der Tat als hergebrachtes Brauchtum nicht als verwerflich anzusehen ist (vgl. § 253 Absatz 2 StGB). Auch eine strafbare Nötigung (§ 240 StGB) stünde unter Umständen im Raum. Zudem wurde für den Klau des Maibaumes vielleicht sogar ein Schloss geknackt, weshalb jedenfalls eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB), ein Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) oder gar ein Einbruchsdiebstal (§ 243 StGB) hinzutreten könnte. Den Maibaumdieben dürfte es dabei zudem schwerfallen, die geplante Tat vorher bei den Behörden oder der Polizei anzumelden.

Wurde der Maibaum gut bewacht und nicht gestohlen oder nach dem Stehlen wieder ausgelöst, muss er an seinen vorbestimmten Platz aufgestellt werden. Schwere Verletzungen können die Folge sein, wenn zum Beispiel eine Hebestange zerbricht und Holzteile herunterfallen oder ein vielleicht schon fast aufgestellter Maibaum aus der Halterung rutscht und zu Boden stürzt. Nicht zuletzt könnte eine Windböe in den Aufstellungsvorgang eingreifen und zu schwersten Folgeschäden führen. Zudem besteht das Risiko von Sachbeschädigungen etwa am Dach eines Gebäudes oder abgestellten Autos. Größte Vorsicht und Sorgfalt sind geboten. Die Zuschauer sollten sich dringlichst an die Anweisungen und Absperrungen der für das Aufstellen Verantwortlichen halten und zudem selbst das Geschehen, insbesondere den Maibaum gerade beim Aufstellen immer vorausschauend beobachten. Kinder bedürfen der ganz besonderen Obhut ihrer Eltern und Aufmerksamkeit aller Anwesenden.

Sollte doch etwas passieren, stellt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz der aufstellenden Personen. Wird der Maibaum im Auftrag der Gemeinde aufgestellt, käme gegebenenfalls der Schutz der beteiligten Personen über die gesetzliche Unfall- und die kommunale Haftpflichtversicherung in Betracht. Dies sollte im Vorfeld mit der zuständigen Gemeinde geklärt werden. In Eigenregie etwa der Vereine stellen diese und die beteiligten Personen ihren Maibaum auf eigenes Risiko auf. Hier sollte eine gesonderte Maibaum-Versicherung mit ausreichender Deckungssumme abgeschlossen werden, die alle Beteiligten und den ganzen Ablauf einschließt, vom Fällen bis der Maibaum dann zumindest sicher steht. Eine private Haftpflichtversicherung sollte ohnehin jeder haben.

Wichtig ist auch die Beachtung der Statik des aufgestellten Baumes und dessen Verankerung. Derjenige, der den Maibaum aufstellt, ist dafür verantwortlich, dass dieser nicht umfällt. In Abhängigkeit des Holzquerschnitts ist der Baum in eine passende Verankerung einzupassen. Bei Betrachtung der Windlast sind vor allem auch die angebrachten Tafeln und der weitere Schmuck zu beachten und insbesondere die sichere Verankerung im Erdreich statisch exakt zu ermitteln.

Oft steht der Maibaum ja nur für das eine Jahr, bis er wieder umgelegt und ein neuer Baum aufgestellt wird. Gleichermaßen kann der Baum natürlich auch mehrere Jahre stehen bleiben. Er muss dann aber nach hierzu ergangenen Gerichtsurteilen kontrolliert werden, damit er nicht zum Beispiel durch Fäulnis oder Pilzbefall etwa unter einer zu dick aufgestrichenen Farbschicht instabil wird. Zumindest nach jeweils einem Jahr muss ein geeigneter Holzfachkundiger, beispielsweise ein Schreiner oder Zimmerer, den Baum kontrollieren. Nach längerer Standzeit wäre die Überprüfung des Baumes durch einen Holz-Sachverständigen empfehlenswert. Je länger der Baum steht, desto aufmerksamer sollten alle Problemzonen und Eigenheiten eines Maibaumes besichtigt und beurteilt werden. Vor allem die Standfestigkeit, die etwaigen Faulstellen des Baumes, Risse etc. und auch die Tafeln hinsichtlich deren Rostbildung und Lockerungen sind genau zu inspizieren. Man weiß nie, wohin ein Baum fallen könnte, weswegen in eine Gesamtbetrachtung all diese Risiken einzuschließen wären. Zudem sollte die Möglichkeit einer Mitversicherung auch dieser Risiken über die gesamte Standzeit des Maibaumes wahrgenommen werden.

Den vorstehenden Betrachtungen trägt eine neue Variante des Maibaumes in Aluminium-Ausführung Rechnung, die in dieser Richtung vielerlei Vorteile bietet und Risiken mindert, allerdings vom Brauchtumsgedanken her dem Fällen, Schmücken, Aufstellen und auch seiner Wirkung auf den Betrachter der Urwüchsigkeit des Maibaumes vieles nimmt.

Wenn es also auch noch so schön ist spontan zu handeln und einfach dem alten Brauchtum und der Dynamik einer lustigen Truppe zu folgen: Vorsicht ist auch die Mutter des Maibaumes! Die gesetzlichen Vorgaben und rechtlichen Rahmenbedingungen müssen in allen Phasen des Maibaum-Lebens, vom Schlagen über den Transport und das Aufstellen bis hin letztlich zum Umlegen und Abtransport nach Ablauf der Standzeit akribisch geprüft und eingehalten werden. Unachtsamkeiten können zu auch existenzbedrohenden persönlichen Haftungsfällen führen. Im Zweifel gilt es, sich bei den Behörden, der Polizei, den Versicherungen etc. zu erkundigen und gegebenenfalls vorsorglich auch einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Beitragsbild auf dieser Seite: Wolfgang Wackerbauer

Haftungshinweis: Der vorstehende Beitrag gibt die allgemeine persönliche Meinung des Verfassers wieder. Trotz gewissenhafter Recherche und Formulierung kann die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert und dafür keine Haftung übernommen werden. Jede individuelle rechtliche Betroffenheit des Lesers kann verantwortbar nur für den jeweiligen konkreten Einzelfall geprüft und beraten werden. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir auch keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.