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Immer mal wieder: MIETNEBENKOSTEN
„Jährlich grüßt das Murmeltier“

Angesichts der steigenden Energiepreise und auch gestiegener Lohnkosten haben sich in den letzten Jahren und Jahrzehnten die vom Vermieter auf den Mieter umlagefähigen Mietnebenkosten teils dramatisch erhöht. Die Rede ist hier schon von der „zweiten Miete“.

Über die Mietnebenkosten ist jährlich abzurechnen. Dies stellt Vermieter, insbesondere private Vermieter aber auch die Mieter jedes Jahr vor neue Herausforderungen und Probleme.

Für den Vermieter gilt es zu klären, welche Kosten sind umlagefähig, nach welchem Maßstab sind umlagefähige Kosten auf einzelne Mietparteien zu verteilen und welche Formalien sind für eine ordnungsgemäße Mietnebenkostenabrechnung zu beachten.

Welche Mietnebenkosten der Vermieter überhaupt auf den Mieter umlegen kann, regelt die Betriebskostenverordnung (BetrKV). Zu den grundsätzlich umlagefähigen Betriebskosten gehören beispielsweise die Grundsteuer, die Kosten der Wasserversorgung, der Entwässerung, die Heiz- und Warmwasserkosten usw., umlagefähig sind auch Kosten der Wartung und Instandhaltung. Demgegenüber sind Kosten für Reparaturen oder Instandsetzungen nicht umlagefähig, da diese mit der Miete abgegolten sind. Wichtig ist, dass die BetrKV nur festlegt, welche Nebenkostenabrechnungen überhaupt zulässig auf den Mieter umgelegt werden können. Maßgeblich dafür, ob Nebenkosten überhaupt umgelegt werden können und wenn ja, ist jedoch stets der Mietvertrag. Hier können besondere Probleme für den Vermieter entstehen, wenn er mit verschiedenen Mietern unterschiedliche Mietverträge geschlossen hat. Hierzu kommt es häufig, wenn bei langjährig bestehenden Mietverhältnissen noch ältere Mietverträge bestehen.

Hinsichtlich des jeweiligen Umlagemaßstabes gilt gleichfalls der Mietvertrag, falls dies dort geregelt ist. Ansonsten kann der Vermieter diesen wählen, solange er sachgerecht und nicht willkürlich ist und nicht eine verbrauchsabhängige Abrechnung vorgeschrieben oder möglich ist. Überwiegend ist bei Mehrfamilienhäusern nach der Wohnfläche abzurechnen. Möglich ist auch die Verteilung nach Anzahl der gemeldeten Personen, beispielsweise bei der Müllabfuhr. 

Zu den zu beachtenden Formalien gehört, dass der Vermieter für die jeweils umlagefähige Nebenposition die Gesamtkosten, den Umlagemaßstab, die sich daraus ergebenden Einzelkosten (beispielsweise Euro je Quadratmeter) und wiederum die sich daraus ergebenden anteiligen Kosten des Mieters ausweisen muss. Dies hat in einer geordneten und übersichtlichen Aufstellung zu erfolgen.

Die Erstellung einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung ist für den Vermieter bei Beachtung aller vorstehenden Punkte nicht einfach. Hat der Vermieter die Abrechnung erstellt, 

so steht der Mieter vor dem Problem diese zu verstehen, nachzuvollziehen und zu überprüfen, insbesondere dahingehend, ob die umgelegten Positionen nach dem Gesetz und dem maßgeblichen Mietvertrag tatsächlich umgelegt werden können, ob die Umlage sachlich und rechnerisch richtig erfolgt ist usw.

Zudem stellt sich die Frage, ob der Mieter berechtigt ist, die der Abrechnung zugrundeliegenden Kostenpositionen zu überprüfen. Hier war es nach der gefestigten Rechtsprechung schon seit geraumer Zeit so, dass der Mieter vollständigen Einblick in die Kostenbelege verlangen konnte,

um die in die Abrechnung insgesamt eingestellten Kostenpositionen überprüfen zu können. Dabei konnte der Vermieter auf die Einsicht in den Räumen des Vermieters oder beispielsweise bei der Hausverwaltung verweisen. Eine Übersendung von Kopien konnte der Mieter nur in Ausnahme-fällen und dann auch nur gegen Kostenerstattung verlangen.

Diese Kontrollrechte hat der Bundesgerichtshof in einer jüngeren Entscheidung nunmehr erweitert (BGH-Urteil vom 09.12.2020 Aktenzeichen VIII ZR 118/19). Danach kann der Mieter nicht nur Einsicht in die Kostenbelege, sondern auch Einsicht in die tatsächlichen Zahlungsbelege verlangen. Dies versetzt den Mieter in die Lage nicht nur zu überprüfen, ob die umgelegten Kosten in Rechnung gestellt wurden, sondern ob diese vom Vermieter auch tatsächlich aufgewendet und bezahlt wurden oder ob beispielsweise der Rechnungssteller Preisnachlässe gewährt hat, die in der jeweiligen Rechnung nicht ausgewiesen wurden. Damit kann der Mieter nunmehr auch die Berechtigung der Beträge überprüfen, die er zahlen soll.

Angesichts der erheblichen Schwierigkeiten, die die Erstellung einer vollständig formgerechten und richtigen Mietnebenkostenabrechnung dem privaten Vermieter bereitet und die bei der Überprüfung auch für den Mieter bestehen können, sollte gerade in dem Bereich langfristiger und vertrauensvoller Mietverhältnisse im privaten Vermieterbereich häufig ein klärendes Gespräch zwischen den Mietvertragsparteien und eine gütliche Einigung weit ratsamer sein, als auf einer vollständigen rechtlich 100 %igen und centgenauen Betriebskostenabrechnung zu bestehen. Selten steht bei abweichenden Meinungen böser Wille der einen oder anderen Seite im Raum. 

Meinungsverschiedenheiten über einige wenige Euro rechtfertigen häufig nicht die Belastung eines vertrauensvollen Mietverhältnisses durch kleinlichen Streit. Wir wünschen allen Mietern und Vermietern ein gutes Gelingen bei der Regelung der diesjährigen Betriebskostenumlage. Bei größeren oder unlösbaren Problemen empfiehlt es sich jedoch, anwaltlichen Rat und Hilfe zu suchen, um Rechtssicherheit zu haben und jedenfalls künftige unnötige Belastungen des Mietverhältnisses zu vermeiden.

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Haftungshinweis: Der vorstehende Beitrag gibt die allgemeine persönliche Meinung des Verfassers wieder. Trotz gewissenhafter Recherche und Formulierung kann die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert und dafür keine Haftung übernommen werden. Jede individuelle rechtliche Betroffenheit des Lesers kann verantwortbar nur für den jeweiligen konkreten Einzelfall geprüft und beraten werden. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir auch keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Miete sparen Dank Corona Rechtsanwaltskanzlei Wackerbauer

Miete sparen Dank Corona (?)

Es hört sich auf den ersten Blick verlockend an. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass ein Vermieter ein bestehendes Mietverhältnis nicht wegen Zahlungsverzuges kündigen kann, wenn der Mieter aufgrund der Corona-Krise seine Miete nicht bezahlt. Die Regelung gilt zunächst für Mietrückstände im Zeitraum vom 1. April bis zum 20. Juni 2020.

Manch einer mag denken, er könnte jetzt einfach die Mietzahlungen einstellen und dadurch Geld sparen. Das ist zu kurz gedacht. Wie immer in rechtlichen Dingen ist die Sache nicht so einfach, wie das dem unbedarften Laien zunächst erscheint.

Aufgeschoben ist nicht aufgehoben: Nach den gesetzlichen Regelungen ist der Mieter nicht nur verpflichtet, die auftretenden Mietrückstände bis spätestens Juni 2022 auszugleichen. Die rückständigen Beträge sind dazu auch noch gesetzlich zu verzinsen und zwar im privaten Bereich mit 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz und im gewerblichen Bereich sogar mit 8 % – Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Dieser beträgt aktuell minus 0,88 %. Damit liegen die zu zahlenden Zinsen im privaten Bereich derzeit bei 4,12 % und im gewerblichen Bereich sogar bei 7,12 %. Da sind oft die marktüblichen Kredite günstiger. 

Zudem gilt der Ausschluss des Kündigungsrechtes des Vermieters rechtlich nur dann, wenn die Nichtzahlung oder Kürzung der Miete tatsächlich auf finanziellen Einbußen des Mieters durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Dies muss der Mieter spätestens in einem etwaigen Gerichtsverfahren „glaubhaft“ machen. Einzelheiten, welche wirtschaftliche Auswirkungen von Corona der Mieter im Streitfall konkret glaubhaft machen muss, regelt das Gesetz nicht. Ein trotz Corona ausreichend zahlungsfähiger Mieter riskiert also sehr wohl den Fortbestand des Mietverhältnisses. 

Auch in der aktuellen Situation raten wir voreilige Schritte zu unterlassen und vorher fachkundigen Rechtsrat einzuholen, um unangenehme Folgen zu vermeiden. Gerne stehen wir hierfür zur Verfügung. Die Kosten sind überschaubar. Für eine Erstberatung von Verbrauchern betragen die Kosten nach den gesetzlichen Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) maximal 190,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

Bleiben Sie gesund und kommen Sie gut durch die aktuelle Situation.

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