StVO – Die neue Straßenverkehrs(UN)ordnung

Wir hatten an dieser Stelle auf die am 28.04.2020 in Kraft getretene StVO-Novelle hingewiesen. Nunmehr wird der darin enthaltene und viel diskutierte neue Bußgeldkatalog bundesweit nicht mehr angewendet. Alle Bundeländer haben erklärt, wieder den alten Bußgeldkatalog anzuwenden. 

Aber was bedeutet das für die Betroffenen. Dies kann derzeit niemand abschließend beantworten. 

Klar ist nur, dass neue Verstöße bis auf Weiteres wieder nach dem alten Bußgeldkatalog geahndet werden. Klar sein dürfte auch, dass keine Bescheide nach dem neuen Bußgeldkatalog mehr erlassen werden.

Gegen noch nicht bestandskräftige Bescheide nach dem neuen Katalog sollte auf jeden Fall Einspruch eingelegt werden. Die Rechtsmittelfristen laufen weiter. 

Was geschieht, wenn ein Bescheid nach dem neuen Katalog bereits bestandskräftig wurde, ist derzeit offen. 

  • Müssen noch nicht bezahlt Bußgelder bezahlt und ausgesprochene Fahrverbote angetreten werden?
  • Werden bereits bezahlte Bußgelder ganz oder teilweise erstattet? 
  • Wird ein bereits abgegebener Führerschein herausgegeben? 
  • Gibt es eine Entschädigung für bereits angetretene oder gar schon abgeleistete Fahrverbote?

Noch gibt es darauf keine abschließende Antwort seitens der Verkehrsministerien. Abzuwarten bleibt zudem, ob deren Antworten vor den Gerichten bestand haben werden. 

Wir empfehlen, alle denkbaren, auch außerordentlichen Rechtsbehelfe in Erwägung zu ziehen, Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsaufhebung zu beantragen.

In Zeiten großer Rechtsunsicherheit gilt es möglichst vorzubeugen.

Der beste Rat ist natürlich, vorsichtig und vorschriftsgemäß zu fahren. Sollte Ihnen dennoch ein Verstoß unterlaufen sein oder auch nur vorgeworfen werden, stehen wir und andere qualifizierte Kollegen Ihnen anwaltlich gerne mit Rat und Tat zur Seite. 

Wir wünschen allzeit Gute Fahrt. Bleiben Sie gesund.

Haftungshinweis: Der vorstehende Beitrag gibt die allgemeine persönliche Meinung des Verfassers wieder. Trotz gewissenhafter Recherche und Formulierung kann die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert und dafür keine Haftung übernommen werden. Jede individuelle rechtliche Betroffenheit des Lesers kann verantwortbar nur für den jeweiligen konkreten Einzelfall geprüft und beraten werden. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir auch keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

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Rechtsschutz auch für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sicherstellen!

Immer wieder erleben wir in der anwaltlichen Praxis, dass es hier oft schmerzliche Lücken im Versicherungsschutz gibt. 

Für viele Landwirtschaftsbetriebe und bäuerliche Familien ist es eine Selbstverständlichkeit, eine Rechtsschutzversicherung für den Fall auftretender Streitigkeiten abgeschlossen zu haben. Gerade bei älteren Rechtsschutzversicherungsverträgen für die Landwirtschaft stand meist noch die Kostenübernahme für zivil- und bürgerlich-rechtliche Auseinandersetzungen im Vordergrund. Es waren etwa Eigentumsverletzungen durch Überwirtschaften von Feldgrenzen, sonstige nachbarrechtliche Belange, Gewährleistungsrechte beim Landmaschinenkauf, der Tierhandel und andere Konflikte solcher Art, die den Streitfall mit oft zivilgerichtlicher Weiterung zur Folge hatten. Daher waren (und sind) verwaltungsrechtliche Streitigkeiten häufig nicht versichert.

Heute sehen diese Landwirtschaftsbetriebe sich immer öfter mit behördlichen Interventionen konfrontiert. Herausgehobenes Beispiel ist das Fördermittelrecht mit den immer dichteren Kontrollmechanismen, vor allem in Form der gefürchteten Vor-Ort- (oder Cross-Compliance-) Kontrollen.

Verwaltungsverfahren dieser Art mit anwaltlicher Begleitung – vielleicht auch über mehrere verwaltungsgerichtliche Instanzen hinweg mit Zeugen- und Sachverständigenauslagen – kosten meist viel Geld. Die Rückforderung empfangener Fördermittel über Jahre hinweg führt nicht selten an den Rand der bäuerlichen Existenz. Daher ist es besonders wichtig, den Behörden und staatlichen Stellen auf Augenhöhe in wenigstens annäherungsweiser “Waffengleichheit” gegenübertreten zu können. Es sollten nicht schon die Risiken finanzieller Überforderung sein, die den Betroffenen die Wahrnehmung ihrer gegebenenfalls doch berechtigten Interessen ungebührlich erschweren oder unmöglich machen.

Deshalb ist besonders darauf zu achten, dass der Rechtsschutz für den Landwirtschaftsbetrieb den Verwaltungsrechtsschutz ebenfalls mit umfasst. Dabei ist sinnvoll auch darauf zu achten, dass der Verwaltungsrechtsschutz nicht erst einsetzt, wenn es zu einer Klage vor dem Verwaltungsgericht kommt. Versichert sein sollten verwaltungsrechtliche Auseinandersetzungen bereits ab dem Widerspruchsverfahren gegen einen ergangenen belastenden Bescheid. Häufig erfolgen bereits in diesem Verfahrensstadium Weichenstellungen, die in einem Klageverfahren nicht mehr korrigiert werden können.

Etwaige Verfahren nach der Abgabenordnung sollten unter Einschluss bereits des Einspruchsverfahrens und im Klageweg vor die Finanzgerichte gleichermaßen in den Versicherungsschutz einbezogen sein, was zum Beispiel bei Problemen mit der Anerkennung einer Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für landwirtschaftliche Fahrzeuge von Bedeutung wäre.

Also Augen auf! Mit dem Versicherer Bestands-Verträge überprüfen und bei Neuabschluss eines Rechtsschutzvertrages auf diese Komponenten von Anfang an ebenfalls großen Wert legen. Nicht vergessen werden sollten auch besondere landwirtschaftsbetriebliche Aspekte des Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzes. Hier beispielhaft zu nennen sind umweltrelevantes Fehlverhalten (etwa Dünge- und Pflanzenschutzmittel-Ausbringung), tierschutzrechtliche Verstöße (etwa Tierhaltung, Tiertransport) und viele andere im landwirtschaftlichen Alltagsbetrieb oft auf die zu leichte Schulter genommene Pflichtenstellungen.

Mehr dazu? Kontaktieren Sie uns gerne!

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