StVO – Die neue Straßenverkehrs(UN)ordnung

Wir hatten an dieser Stelle auf die am 28.04.2020 in Kraft getretene StVO-Novelle hingewiesen. Nunmehr wird der darin enthaltene und viel diskutierte neue Bußgeldkatalog bundesweit nicht mehr angewendet. Alle Bundeländer haben erklärt, wieder den alten Bußgeldkatalog anzuwenden. 

Aber was bedeutet das für die Betroffenen. Dies kann derzeit niemand abschließend beantworten. 

Klar ist nur, dass neue Verstöße bis auf Weiteres wieder nach dem alten Bußgeldkatalog geahndet werden. Klar sein dürfte auch, dass keine Bescheide nach dem neuen Bußgeldkatalog mehr erlassen werden.

Gegen noch nicht bestandskräftige Bescheide nach dem neuen Katalog sollte auf jeden Fall Einspruch eingelegt werden. Die Rechtsmittelfristen laufen weiter. 

Was geschieht, wenn ein Bescheid nach dem neuen Katalog bereits bestandskräftig wurde, ist derzeit offen. 

  • Müssen noch nicht bezahlt Bußgelder bezahlt und ausgesprochene Fahrverbote angetreten werden?
  • Werden bereits bezahlte Bußgelder ganz oder teilweise erstattet? 
  • Wird ein bereits abgegebener Führerschein herausgegeben? 
  • Gibt es eine Entschädigung für bereits angetretene oder gar schon abgeleistete Fahrverbote?

Noch gibt es darauf keine abschließende Antwort seitens der Verkehrsministerien. Abzuwarten bleibt zudem, ob deren Antworten vor den Gerichten bestand haben werden. 

Wir empfehlen, alle denkbaren, auch außerordentlichen Rechtsbehelfe in Erwägung zu ziehen, Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsaufhebung zu beantragen.

In Zeiten großer Rechtsunsicherheit gilt es möglichst vorzubeugen.

Der beste Rat ist natürlich, vorsichtig und vorschriftsgemäß zu fahren. Sollte Ihnen dennoch ein Verstoß unterlaufen sein oder auch nur vorgeworfen werden, stehen wir und andere qualifizierte Kollegen Ihnen anwaltlich gerne mit Rat und Tat zur Seite. 

Wir wünschen allzeit Gute Fahrt. Bleiben Sie gesund.

Haftungshinweis: Der vorstehende Beitrag gibt die allgemeine persönliche Meinung des Verfassers wieder. Trotz gewissenhafter Recherche und Formulierung kann die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert und dafür keine Haftung übernommen werden. Jede individuelle rechtliche Betroffenheit des Lesers kann verantwortbar nur für den jeweiligen konkreten Einzelfall geprüft und beraten werden. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir auch keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

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Blogbeitrag Kanzlei Wackerbauer Runter vom Gas

Runter vom Gas / Neuer Bußgeldkatalog ab 28. April 2020

Seit 28.04.2020 ist der neue Bußgeldkatalog gemäß der aktuellen StVO-Novelle in Kraft. Dies bedeutet für die Autofahrer und natürlich auch die anderen motorisierten Verkehrsteilnehmer bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorgaben zum Teil drastisch höhere Regelbußgelder und Regelfahrverbote etwa schon bei bisher im Eingangsbereich eher geringfügig geahndeten Geschwindigkeitsüberschreitungen.

So droht innerorts bereits bei einer um 16 bis 20 km/h überhöhten Geschwindigkeit ein Regelbußgeld von 70 Euro. Für eine Überschreitung von 21 bis 25 km/h wären es schon 80 Euro Bußgeld, 1 Punkt in Flensburg und ein Fahrverbot von 1 Monat. Gerade bei verkehrsberuhigten Straßen oder in Tempo-30-Zonen ist höchste Vorsicht geboten. Daher größte Achtsamkeit zum Beispiel dort, wo während der Nachtzeit auf gut ausgebauten Ausfallstraßen aus Lärmschutzgründen Tempo 30 gilt.

Außerhalb geschlossener Ortschaften sieht der neue Bußgeldkatalog nun 1 Monat Fahrverbot und 1 Punkt in Flensburg bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 bis 30 km/h vor!

Erhebliche Strafen drohen künftig zudem bei Verstößen gegen die Verpflichtung zur Bildung und Freihaltung von Rettungsgassen. Hier können ein Bußgeld von 200 Euro, 2 Punkte und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden.

Teuer werden künftig auch Parkverstöße, so beim Halten in zweiter Reihe, beim Parken in zweiter Reihe, beim Parken auf dem Gehweg, in Fußgängerzonen, in Feuerwehrzufahrten, auf Behindertenparkplätzen, aber auch auf Parkplätzen für Elektroautos usw. Das Halten auf Fahrradschutzstreifen ist künftig ebenfalls bußgeldbewehrt.

Schon bisher galt, dass mit Kraftfahrzeugen Fußgänger, Radfahrer und Elektro-Kleinstfahrzeuge nur mit ausreichendem Seitenabstand überholt werden durften. Dieser Abstand wird nun innerorts mit zumindest 1,5 Meter und außerorts wenigstens 2 Meter festgelegt. Aber Achtung: Je nach Umständen der gegebenen Verkehrssituation kann sogar dieser Mindestabstand nicht ausreichend sein!

Daher raten wir natürlich schon aus Gründen der Verkehrssicherheit, nicht zuletzt aber auch, um empfindliche Strafen zu vermeiden, die Verkehrsvorschriften zu beachten. Sollte Ihnen dennoch ein Verstoß vorgeworfen werden, wäre qualifizierte anwaltliche Begleitung zur Abwehr drohender Sanktionen schon im frühen Verfahrensstadium ein sicher guter Rat.

Wir wünschen allzeit gute und sichere Fahrt!

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Endlich wieder: Maibaum-Aufstellen!
Nach zwei Jahren Corona-Pause alle am Start

Nur noch wenige Tage, dann werden sie wieder aufgestellt, die Maibäume, gerade in Bayern. Auch dieses althergebrachte ursprüngliche Brauchtum des Maibaumaufstellens ist längst in vielfältige gesetzliche Regelungen und Überwachungsvorgänge eingebunden. Förster, Polizei, Gutachter, Versicherungen und sogar Gerichte mischen bei dieser insbesondere urbayerischen Tradition in vielen Belangen mit.

Es beginnt schon beim Baumfällen. Einfach in den Wald gehen, einen schönen Baum aussuchen und den dann umschlagen, geht schon mal nicht. Wälder sind entweder in Staats- oder Privatbesitz. Wer unerlaubt einen Baum umlegt und mitnimmt, kann wegen Diebstahls strafrechtlich verfolgt werden.

Wird der Baum mit Einverständnis des Eigentümers rechtmäßig geschlagen, sind bei den Arbeiten Sicherheitsbestimmungen wie etwa die Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung einzuhalten. Nicht nur wenn der Baum fällt, sollte größte Vorsicht obwalten. Schwere Unfälle ereignen sich bei der Waldarbeit praktisch bei allen Arbeitsschritten. Der Baum soll daher von einem ausreichend qualifizierten Fachmann gefällt werden.

Ist der richtige Baum legal und fachmännisch gefällt, muss er auch abtransportiert werden. Dabei gilt es sämtliche Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) unter Beachtung insbesondere auch der Ladungssicherung einzuhalten. Schwertransporte oder überlange Transporte müssten im Voraus bei der zuständigen Behörde angemeldet und genehmigt werden. Bei der Durchführung des Transports ist dieser dann entsprechend zu kennzeichne und gegebenenfalls durch ein geeignetes Begleitfahrzeug zu sichern. Selbst wenn es sich nicht um einen solchen Transport handelt, sollte vorsorglich die Polizei über das Vorhaben informiert werden, damit sie den Maibaum auf seiner Reise eskortieren kann, falls dies aus polizeilicher Sicht erforderlich oder ratsam ist. Schon aus Sicherheitsgründen muss beim Überführen des Maibaumes vor allem der Fahrer des Transportfahrzeuges und es sollten natürlich auch die Begleiter strengste Alkohol-Abstinenz einhalten.

Die nächste Brauchtums-Stufe betrifft das „Stehlen“ des geschlagenen, gelagerten und häufig auch bewachten Maibaumes im Nachbarort. Dies kann sogar strafrechtliche Folgen haben. Hier ist die Rechtslage umstritten. Wenn der brauchtümlich Bestohlene den Spaß nicht versteht und mitmacht, kann durchaus eine Anzeige wegen Diebstahls (§ 242 Strafgesetzbuch – StGB) folgen. Letztlich könnte man dem Diebstahlsvorwurf wohl entgegenhalten, dass es beim Klau eines Maibaumes ja nicht darum geht, diesen dem Anderen dauerhaft zu entziehen. Vielmehr soll der Maibaum in der Regel gegen eine zu verhandelnde Auslöse rechtzeitig wieder zurückgegeben werden. Es würde dann die Absicht der Enteignung fehlen. Weiter könnte an Erpressung (§ 253 StGB) etwa einer Brotzeit und Freibier für die Burschen, die den Maibaum entwendet haben, gedacht werden. Dagegen könnte eingewandt werden, dass der Zweck der Tat als hergebrachtes Brauchtum nicht als verwerflich anzusehen ist (vgl. § 253 Absatz 2 StGB). Auch eine strafbare Nötigung (§ 240 StGB) stünde unter Umständen im Raum. Zudem wurde für den Klau des Maibaumes vielleicht sogar ein Schloss geknackt, weshalb jedenfalls eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB), ein Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) oder gar ein Einbruchsdiebstal (§ 243 StGB) hinzutreten könnte. Den Maibaumdieben dürfte es dabei zudem schwerfallen, die geplante Tat vorher bei den Behörden oder der Polizei anzumelden.

Wurde der Maibaum gut bewacht und nicht gestohlen oder nach dem Stehlen wieder ausgelöst, muss er an seinen vorbestimmten Platz aufgestellt werden. Schwere Verletzungen können die Folge sein, wenn zum Beispiel eine Hebestange zerbricht und Holzteile herunterfallen oder ein vielleicht schon fast aufgestellter Maibaum aus der Halterung rutscht und zu Boden stürzt. Nicht zuletzt könnte eine Windböe in den Aufstellungsvorgang eingreifen und zu schwersten Folgeschäden führen. Zudem besteht das Risiko von Sachbeschädigungen etwa am Dach eines Gebäudes oder abgestellten Autos. Größte Vorsicht und Sorgfalt sind geboten. Die Zuschauer sollten sich dringlichst an die Anweisungen und Absperrungen der für das Aufstellen Verantwortlichen halten und zudem selbst das Geschehen, insbesondere den Maibaum gerade beim Aufstellen immer vorausschauend beobachten. Kinder bedürfen der ganz besonderen Obhut ihrer Eltern und Aufmerksamkeit aller Anwesenden.

Sollte doch etwas passieren, stellt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz der aufstellenden Personen. Wird der Maibaum im Auftrag der Gemeinde aufgestellt, käme gegebenenfalls der Schutz der beteiligten Personen über die gesetzliche Unfall- und die kommunale Haftpflichtversicherung in Betracht. Dies sollte im Vorfeld mit der zuständigen Gemeinde geklärt werden. In Eigenregie etwa der Vereine stellen diese und die beteiligten Personen ihren Maibaum auf eigenes Risiko auf. Hier sollte eine gesonderte Maibaum-Versicherung mit ausreichender Deckungssumme abgeschlossen werden, die alle Beteiligten und den ganzen Ablauf einschließt, vom Fällen bis der Maibaum dann zumindest sicher steht. Eine private Haftpflichtversicherung sollte ohnehin jeder haben.

Wichtig ist auch die Beachtung der Statik des aufgestellten Baumes und dessen Verankerung. Derjenige, der den Maibaum aufstellt, ist dafür verantwortlich, dass dieser nicht umfällt. In Abhängigkeit des Holzquerschnitts ist der Baum in eine passende Verankerung einzupassen. Bei Betrachtung der Windlast sind vor allem auch die angebrachten Tafeln und der weitere Schmuck zu beachten und insbesondere die sichere Verankerung im Erdreich statisch exakt zu ermitteln.

Oft steht der Maibaum ja nur für das eine Jahr, bis er wieder umgelegt und ein neuer Baum aufgestellt wird. Gleichermaßen kann der Baum natürlich auch mehrere Jahre stehen bleiben. Er muss dann aber nach hierzu ergangenen Gerichtsurteilen kontrolliert werden, damit er nicht zum Beispiel durch Fäulnis oder Pilzbefall etwa unter einer zu dick aufgestrichenen Farbschicht instabil wird. Zumindest nach jeweils einem Jahr muss ein geeigneter Holzfachkundiger, beispielsweise ein Schreiner oder Zimmerer, den Baum kontrollieren. Nach längerer Standzeit wäre die Überprüfung des Baumes durch einen Holz-Sachverständigen empfehlenswert. Je länger der Baum steht, desto aufmerksamer sollten alle Problemzonen und Eigenheiten eines Maibaumes besichtigt und beurteilt werden. Vor allem die Standfestigkeit, die etwaigen Faulstellen des Baumes, Risse etc. und auch die Tafeln hinsichtlich deren Rostbildung und Lockerungen sind genau zu inspizieren. Man weiß nie, wohin ein Baum fallen könnte, weswegen in eine Gesamtbetrachtung all diese Risiken einzuschließen wären. Zudem sollte die Möglichkeit einer Mitversicherung auch dieser Risiken über die gesamte Standzeit des Maibaumes wahrgenommen werden.

Den vorstehenden Betrachtungen trägt eine neue Variante des Maibaumes in Aluminium-Ausführung Rechnung, die in dieser Richtung vielerlei Vorteile bietet und Risiken mindert, allerdings vom Brauchtumsgedanken her dem Fällen, Schmücken, Aufstellen und auch seiner Wirkung auf den Betrachter der Urwüchsigkeit des Maibaumes vieles nimmt.

Wenn es also auch noch so schön ist spontan zu handeln und einfach dem alten Brauchtum und der Dynamik einer lustigen Truppe zu folgen: Vorsicht ist auch die Mutter des Maibaumes! Die gesetzlichen Vorgaben und rechtlichen Rahmenbedingungen müssen in allen Phasen des Maibaum-Lebens, vom Schlagen über den Transport und das Aufstellen bis hin letztlich zum Umlegen und Abtransport nach Ablauf der Standzeit akribisch geprüft und eingehalten werden. Unachtsamkeiten können zu auch existenzbedrohenden persönlichen Haftungsfällen führen. Im Zweifel gilt es, sich bei den Behörden, der Polizei, den Versicherungen etc. zu erkundigen und gegebenenfalls vorsorglich auch einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Beitragsbild auf dieser Seite: Wolfgang Wackerbauer

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Miete sparen Dank Corona Rechtsanwaltskanzlei Wackerbauer

Miete sparen Dank Corona (?)

Es hört sich auf den ersten Blick verlockend an. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass ein Vermieter ein bestehendes Mietverhältnis nicht wegen Zahlungsverzuges kündigen kann, wenn der Mieter aufgrund der Corona-Krise seine Miete nicht bezahlt. Die Regelung gilt zunächst für Mietrückstände im Zeitraum vom 1. April bis zum 20. Juni 2020.

Manch einer mag denken, er könnte jetzt einfach die Mietzahlungen einstellen und dadurch Geld sparen. Das ist zu kurz gedacht. Wie immer in rechtlichen Dingen ist die Sache nicht so einfach, wie das dem unbedarften Laien zunächst erscheint.

Aufgeschoben ist nicht aufgehoben: Nach den gesetzlichen Regelungen ist der Mieter nicht nur verpflichtet, die auftretenden Mietrückstände bis spätestens Juni 2022 auszugleichen. Die rückständigen Beträge sind dazu auch noch gesetzlich zu verzinsen und zwar im privaten Bereich mit 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz und im gewerblichen Bereich sogar mit 8 % – Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Dieser beträgt aktuell minus 0,88 %. Damit liegen die zu zahlenden Zinsen im privaten Bereich derzeit bei 4,12 % und im gewerblichen Bereich sogar bei 7,12 %. Da sind oft die marktüblichen Kredite günstiger. 

Zudem gilt der Ausschluss des Kündigungsrechtes des Vermieters rechtlich nur dann, wenn die Nichtzahlung oder Kürzung der Miete tatsächlich auf finanziellen Einbußen des Mieters durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Dies muss der Mieter spätestens in einem etwaigen Gerichtsverfahren „glaubhaft“ machen. Einzelheiten, welche wirtschaftliche Auswirkungen von Corona der Mieter im Streitfall konkret glaubhaft machen muss, regelt das Gesetz nicht. Ein trotz Corona ausreichend zahlungsfähiger Mieter riskiert also sehr wohl den Fortbestand des Mietverhältnisses. 

Auch in der aktuellen Situation raten wir voreilige Schritte zu unterlassen und vorher fachkundigen Rechtsrat einzuholen, um unangenehme Folgen zu vermeiden. Gerne stehen wir hierfür zur Verfügung. Die Kosten sind überschaubar. Für eine Erstberatung von Verbrauchern betragen die Kosten nach den gesetzlichen Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) maximal 190,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

Bleiben Sie gesund und kommen Sie gut durch die aktuelle Situation.

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Das Pulver trocken halten - Liquidität ist das Gebot der Stunde - über den Umgang mit säumigen Schuldnern und fortbestehenden Zahlungsrueckständen

Das Pulver trocken halten: Liquidität ist das Gebot der Stunde – über den Umgang mit säumigen Schuldnern und fortbestehenden Zahlungsrückständen

Der verzögerte Eingang fälliger Forderungen hat eine unmittelbare Wirkung auf die Liquidität des eigenen Geschäftsbetriebes. Oft tritt der Unternehmer mit seinen Produkten oder Dienstleistungen in Vorlage und hat diese vor Rechnungsstellung schon voll erbracht sowie vorfinanziert. Die Geltendmachung und Beitreibung offener Forderungen sollte nicht auf die lange Bank geschoben werden, um hierüber nicht selbst in Zahlungsenge zu geraten.

Es kann lange dauern, bis der säumige Schuldner tatsächlich bezahlt. Schuldner reagieren sehr unterschiedlich auf die Anforderung ausstehender Zahlungen. Manchmal genügt die freundliche Erinnerung, oft braucht es ein Anwaltsschreiben. Besonders hartnäckige Zahlungsverweigerer können erst nach Einschaltung der Gerichte und durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu Zahlungen bewegt werden. 

Der Rechtsweg ist schon in guten Zeiten manchmal sehr lang und in aktueller Krisenzeit von noch mehr Unwägbarkeiten geprägt. Gerichtstermine werde wegen Corona verschoben und selbst die Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher stockt angesichts der bei persönlichen Kontakten bis auf weiteres notwendigen Schutzmaßnahmen.

Der Unternehmer selbst ist es, der bei langer Dauer des fortbestehenden Zahlungsrückstandes oder bei gar endgültigem Forderungsausfall die Zeche zahlt. Verdient die Firma an einem Umsatz von 100 Euro etwa 10 Euro, müssten zum Ausgleich einer uneinbringlichen Forderung dieser Höhe 10 (!) zusätzliche solche Geschäfte mit vollem Eingang aller Zahlungen generiert und durchgeführt werden, um den Verlust wieder wett zu machen.

Nicht selten kann dem Forderungsausfall dann nur mit empfindlicher Einschränkung der eigenen unternehmerischen Aktivitäten oder höherer Kreditaufnahme begegnet werden, was der weiteren Entwicklung des eigenen Unternehmens kaum förderlich sein wird.

Es ist daher darauf zu achten und in der Außendarstellung unverzichtbar, seine offenen Forderungen höflich aber nachdrücklich zu verfolgen. Das ist kein Zeichen von Unfreundlichkeit oder Gier, sondern unterstreicht die unternehmerische Professionalität. Wer einmal den Ruf hat, sich hinhalten zu lassen, der wird hingehalten!

Es gilt die Faustregel: Umso zeitnaher und nachdrücklicher Rückstände eingefordert werden, desto höher ist die Chance des Erfolgs. Je schneller ein Unternehmen nach Ausbleiben der fälligen Forderung tätig wird, desto höher ist seine Chance, die Forderung realisieren zu können. Der Kunde ist dann mental noch sehr nahe an der entgegengenommenen Leistung.

Nicht ohne Grund heißt es auch immer schon: „Wer zuerst kommt, malt zuerst!“ Hierüber kann der Entwicklung begegnet werden, dass spätere Verkäufer oder Dienstleister an einem in der Gläubigerschlange sogar noch vorbeiziehen und die eigene Forderung im Rang nach hinten rutscht. Zudem kostet ein nicht zahlender Kunde Zeit, Nerven und Geld, also Ressourcen, die an anderer Stelle sicher notwendiger oder sinnvoller eingesetzt wären. 

Gerne stehen wir Ihnen vorsorgend und auch im akuten Fall bis hin zur gerichtlichen Titulierung und Vollstreckung einer Forderung anwaltlich zur Seite!

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E-Scooter und Alkohol: Wie verträgt sich das?

Alkoholisiert E-Scooter fahren ist wahrlich kein Kavaliersdelikt!

Viele meinen, mal schnell mit dem E-Scooter von der Party oder dem Bierzelt nach Hause zu fahren sei etwas Anderes als mit dem Auto und auch mit ein paar Bieren oder Schnäpsen erlaubt. So ist das aber beileibe nicht. Noch gravierender als bei Fahrten mit dem Fahrrad gelten für E-Scooter-Fahrer die identischen Alkoholgrenzen wie hinter dem Steuer eines Autos.

Im Unterschied zu einem Fahrrad gilt der E-Scooter als Kraftfahrzeug. Demzufolge nimmt der E-Scooter-Fahrer in solchen Fällen im fahruntüchtigen Zustand sogar mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teil. Zu nennen wären hier die zentralen Vorschriften § 315 c Strafgesetzbuch und § 24 a Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz.

Nicht selten sind sogar zwei oder gar drei Fahrer auf einem einzigen Scooter unterwegs, die alle gleichermaßen als Fahrzeugführer behandelt werden könnten.

In solchen Fällen nimmt das Schicksal dann seinen Lauf:

  • meist gleich vor Ort Atemalkoholkontrolle, 
  • wenn positiv Blutentnahme, gegebenenfalls sofortige vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
  • mit Glück noch Ahndung als Ordnungswidrigkeit mit Fahrverbot,
    schlechteren Falles Strafverfahren mit Entziehung der Fahrerlaubnis und Wiedererteilungssperre, Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) und so weiter.

Man ist also nicht mit einem Spielzeug unterwegs, mit welchem man sich eine Gaudi im Straßenverkehr erlauben könnte. Der E-Scooter-Fahrer führt ganz klar ein Kraftfahrzeug, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel fahruntüchtig ist. Ganz besonders prekär wird die Situation für den Fahrer, wenn auch noch eine Unfallsituation möglicherweise mit Verletzung einer Person hinzukommt.

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Schlagworte: E-Scooter / E-Scooter im Straßenverkehr/ E-Scooter und Straßenverkehrsrecht / E-Scooter-Fahren mit Alkohol / Drogenfahrt mit E-Scooter / Fahrverbot nach Alkoholfahrt mit E-Scooter / Führerscheinentzug nach Alkoholfahrt mit E-Scooter / Fahrverbot nach Drogenfahrt mit E-Scooter / Führerscheinentzug nach Drogenfahrt mit E-Scooter / E-Scooter als Kraftfahrzeug / E-Scooter-Fahren zu zweit oder zu dritt

Bild Güllesperrfrist Copyright Anton Wackerbauer

Alle Jahre wieder: Güllesperrfrist

Achtung: Ausbringung kann auch nach Sperrfristablauf verboten sein!

Immer aufmerksamer beobachten ebenso die Bevölkerung wie auch die Behörden den Transport und die Ausbringung von Gülle. Prüfen Sie als Landwirt daher bei jedem Einsatz ganz genau, ob der Boden und die Pflanzen tatsächlich aufnahmebereit sind, was vor allem bei angefrorenem Boden sehr kritisch und vorsichtig zu hinterfragen sein wird.

Generell beginnt die Sperrfrist bei Ackerland nach der Ernte der letzten Hauptfrucht und dauert bis einschließlich 31. Januar. Ausnahmen gibt es bei besonderem Düngebedarf. So etwa dürfen Zwischenfrüchte und Winterraps mit bis zu 30 kg/ha Ammonium- bzw. bis zu 60 kg/ha Gesamtstickstoff bis Ende September des Vorjahres gedüngt werden, wenn die Saat bis 15. September erfolgt. Auf Wintergerste sind bis Ende September des Vorjahres ebenfalls bis zu 30 kg/ha Ammonium- bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff erlaubt, wenn die Saat bis Ende September erfolgt.

Eine Sperrfrist-Verschiebung auf Ackerland ist nicht möglich!

Für Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau beginnt die Sperrfrist am 1. November und dauert ebenfalls bis einschließlich 31. Januar. Mehrjähriger Feldfutterbau muss vor dem 15. Mai gesät sein und mindestens zwei Hauptnutzungsjahre (nach Mehrfachantrag) umfassen.

Nach dem letzten Schnitt des Grünlands und im mehrschnittigem Feldfutterbau dürfen maximal 30 kg/ha Ammonium bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff gedüngt werden.

Bei Grünland gibt es je nach Bundesland unterschiedliche Möglichkeit einer Verschiebung der Sperrfrist. Diese wird aber nie verkürzt, sondern landesrechtlich unterschiedlich lediglich um zwei oder vier Wochen nach vorne wie auch hinten verlegt. Demgemäß bleibt es immer bei einer dreimonatigen Sperrfrist. Die unterschiedlichen Antragsverfahren in den Bundesländern werden hier nicht näher behandelt.

Unabhängig von jedweder Sperrfrist gilt immer: Auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden ist das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln verboten! Besondere Probleme bereitet das Merkmal „schneebedeckt“. Hilfestellung gibt die bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft mit einer veröffentlichten Bilderserie dazu, was als befahrbar gilt und was nicht.

Auf gefrorenem Boden dürfen im Frühjahr bis zu 60 kg/ha Gesamt-N gedüngt werden, wenn der Boden absehbar tagsüber aufnahmefähig wird und keine Abschwemmgefahr in oberirdische Gewässer oder benachbarte Flüsse besteht und der Boden durch Einsaat einer Winterkultur oder von Zwischenfrüchten im Herbst eine grüne Pflanzendecke trägt oder es sich um Grünland oder Dauergrünland handelt.

Bei der Gülleausbringung nach dem Winter in das Frühjahr hinein ist immer höchste Achtsamkeit an den Tag zu legen. Auch wenn die gesetzlichen oder länderspezifisch verschobenen Sperrfristen abgelaufen sind, gelten je nach Bodenbeschaffenheit und Witterungsverhältnissen generelle Ausbringungsverbote, die nur von Fall zu Fall vor Ort geprüft und entschieden werden können. Stets zu beachten sind der Nährstoffbedarf und etwaige Einarbeitungsfristen.

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