Wer kümmert sich um die Beerdigung? Wer zahlt?

Nicht unbedingt die Erben entscheiden über die Art und Weise der Beerdigung. Oft ist bei einem Trauerfall noch nicht bekannt, ob der Verstorbene ein Testament gemacht hat oder das Erbe angenommen wird. Vielleicht weiß man auch gar nicht, wer die nächsten Angehörigen sind und wo sie leben.

In solchen Fällen sind die Bestattungsgesetze der Länder mit ihren dazu teils unterschiedlichen Regelungen zu Rate zu ziehen. Nachfolgend ein Beispiel zum Bestattungsrecht des Bundeslandes Rheinland-Pfalz:

Eine alleinstehende Mutter verstirbt. Sie hinterlässt eine Schwester und eine Tochter. Die Tochter regelt die Beerdigung, beauftragt den Bestatter, lädt Verwandte und Freunde zum Leichenschmaus ein. Das hinterlegte Testament der Mutter wird später eröffnet. Hierüber erst erfährt die Tochter, dass die Mutter mit ihrem Testament eine gemeinnützige Organisation als Erbin eingesetzt hat.

Durfte oder musste die Tochter die Beerdigung organisieren? Bleibt sie auf den von ihr bezahlten Rechnungen sitzen oder bekommt sie die Kosten erstattet? Juristisch ausgedrückt geht es um die Frage der Bestattungsberechtigung, der Bestattungspflicht und der Kostentragungspflicht.

Nach dem Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz ist der Erbe für die Bestattung verantwortlich und dazu verpflichtet (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BestG Rheinland-Pfalz). Ist allerdings – wie in unserem Beispielsfall – der Erbe nicht rechtzeitig zu ermitteln oder kann er aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden, sind nach § 9 Absatz 1 Satz 1 BestG Rheinland-Pfalz die Angehörigen in der dort festgelegten Reihenfolge, beginnend mit der Ehefrau über die Kinder, Eltern usw. bis hin zu den Enkelkindern bestattungsverpflichtet und bestattungsberechtigt.

Damit durfte und musste die Tochter die Bestattung veranlassen. Dass die Mutter als Erbin eine gemeinnützige Organisation eingesetzt hatte und die Tochter nicht Erbin wurde, wusste vor Testamentseröffnung weder die Tochter noch sonst jemand.

Muss die Tochter aber die angefallenen Kosten der Bestattung noch bezahlen, obwohl ihr nunmehr bekannt ist, dass sie gar nicht Erbin wurde?

Zunächst ja. Es gilt dem Bestattungsunternehmen und der mit der Ausrichtung des Leichenschmauses beauftragten Gastronomie gegenüber der Grundsatz vieler Lebenszusammenhänge: „Wer anschafft, der zahlt“. Wer das Bestattungsinstitut und die Gastwirtschaft beauftragt, schließt mit ihnen einen Vertrag und verpflichtet sich diesen Vertragspartnern gegenüber zur Erfüllung und damit insbesondere zur Zahlung der Rechnungen.

Im Beispiel fordert die Tochter sodann von der als Erbin eingesetzten Organisation die Erstattung der von ihr verauslagten Kosten. Dies letztlich auch zu Recht.

Ein vergleichbar gelagerter Fall wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 03.09.2021 (Aktenzeichen 12 U 752/21) entschieden. Danach hatte der dortige Kläger Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Kosten. Er war nach dem Bestattungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz – wie die Tochter im Beispielsfall – zur Bestattung berechtigt und verpflichtet. Die Tochter wird ihre Verauslagungen daher grundsätzlich erstattet bekommen.

Zu beachten ist, dass eine solche Erstattungspflicht des Erben gegenüber den bestattungsberechtigten Angehörigen jedenfalls nicht unbegrenzt gilt. Sie richtet sich nach der Lebensstellung des Verstorbenen und umfasst die Kosten, die für eine würdige und angemessene Bestattung erforderlich sowie auch üblich sind. Dafür sind vor allem die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Verstorbenen entscheidend. Zu berücksichtigen sind aber auch die in den Kreisen des Verstorbenen herrschenden örtlichen Auffassungen und Gebräuche. Zudem beschränkt die Erstattungspflicht sich auf das, was für die Beerdigung (Bestattung), also für den Beerdigungsakt selbst und die damit verbundenen Beerdigungsfeierlichkeiten erforderlich ist.

Eine vielleicht günstiger gewesene Urnenbestattung schränkt den Erstattungsrahmen nicht darauf ein, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Erblasser eine Urnenbestattung gewünscht hat. So kann sicheres Indiz dafür sein, dass der Erblasser seine eigene Beerdigung in Form einer Erdbestattung wollte, dass er selbst noch ein Doppelgrab hatte anlegen lassen, in dem bereits seine verstorbene Ehefrau liegt. Zudem können nach der hier bezogenen gerichtlichen Entscheidung die den Kontostand des Verstorbenen von 780 Euro um circa 1.000 Euro übersteigenden Beerdigungskosten ebenso noch angemessen sein, wie auch die 327 Euro für den sogenannten Leichenschmaus nicht beanstandet wurden.

Hintergrund diese Abwägungen ist, dass der letztlich zur Kostentragung verpflichtete Erbe nicht mit mutwillig unangemessen hohen Kosten belastet werden soll. Die Gefahr wäre insbesondere dann groß, wenn der anstelle des Erben Bestattungsverpflichtete bei der Bestattung schon wüsste, dass am Ende der Erbe die Zeche zahlt.

Im Resümee ist festzuhalten, dass die nächsten Angehörigen als nach dem jeweiligen Landesrecht Bestattungspflichtigen eine standesgemäße und ortsübliche Beerdigung nebst auch einem Leichenschmaus beauftragen und bezahlen dürfen und durchaus mit Erfolgsaussicht diese verauslagten Kosten im Rahmen deren Angemessenheit vom Erben ersetzt verlangen können.

Nach der bundesweit geltenden gesetzlichen Regelung des § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Hinsichtlich deren berechtigter Beauftragung durch einen Nicht-Erben und der Frage, ob dieser dann einen Anspruch auf Erstattung seiner Verauslagung gegen den Erben hat, sind zunächst in jedem Einzelfall die Bestimmungen des jeweiligen Landes-Bestattungsrechts und etwa auch Ansprüche aus den Rechtsinstituten wie der sogenannten „Geschäftsführung ohne Auftrag“ zu prüfen.

Vernünftigerweise sollten die eine Bestattung in Auftrag gebenden Angehörigen nach Möglichkeit immer zuerst den Kontakt mit den Erben suchen, um derlei Fragen zur Vermeidung von Unstimmigkeiten vorweg schon einvernehmlich zu regeln.

Bei bestehenden Unsicherheiten kann, wie in vielen Lebenssituationen, die rechtzeitige Einholung eines anwaltlichen Rates spätere unangenehme Überraschungen vermeiden helfen.

Beitragsbild auf dieser Seite: Romolo Tavani – stock.adobe.com

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Weil es wieder soweit ist: Umgangsrecht an Weihnachten
Die Weihnachtszeit naht – auch für Trennungs- und Scheidungskinder

Daher stellt sich in vielen Trennungs- und Scheidungsfamilien die Frage, wie der Umgang mit den gemeinsamen Kindern an den Feiertagen gestaltet wird.

Zwingende gesetzliche Vorgaben dazu finden sich nicht. Vieles ist Richterrecht und zudem einzelfallabhängig. Dabei steht für den Gesetzgeber und damit notwendig auch für die Gerichte und die Eltern grundsätzlich das Kindswohl im Vordergrund. Dies zeigen schon die Regelungen des § 1684 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor allem in den Absätzen 1 und 2. Diese lauten (Hervorhebung durch uns):

§ 1684 Absatz 1:

Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil;
jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

 

§ 1684 Absatz 2:

Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes
zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung
erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer
anderen Person befindet.

Zum Kindswohl wie auch zum Elternrecht und der damit verbundenen Elternpflicht gehört neben dem regelmäßigen Kontakt des Kindes zu beiden Eltern regelmäßig auch ein Umgang mit Übernachtung, um dem Elternteil, bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt, ebenfalls Einblick in dessen Entwicklung und Wohlbefinden zu ermöglichen. Zudem sollen regelmäßige Kontakte auch mit Übernachtung einer Entfremdung entgegenwirken.

In Umgangsregelungen sind deshalb ebenso das Kindeswohl wie auch die Elternrechte angemessen und ausgewogen zu berücksichtigen. Einzubeziehen sind neben weiteren Rahmenbedingungen vor allem das Alter des Kindes, dessen psychische Belastbarkeit, die räumliche Entfernung der Eltern, die Wohnsituation, das Konfliktniveau zwischen den Eltern und die Vertrautheit des Kindes zu den Eltern.

Mit Blick auf die anstehende Weihnachtszeit gibt es keine starren Vorgaben des Gesetzgebers, weshalb – wie auch sonst bei Vereinbarungen zum Umgangsrecht zwischen den Elternteilen – individuelle Lösungen im Vordergrund stehen. So wäre die Aufteilung der Feiertage denkbar. Das Kind verbringt beispielsweise den Heiligen Abend und den ersten Weihnachtsfeiertag bei dem einen, den zweiten Weihnachtsfeiertag beim anderen Elternteil. Ebenfalls möglich wäre ein jährlicher Wechsel zwischen den Elternteilen. Vielen Kindern – wenn auch nicht allen – dürfte es 

am Liebsten sein, Weihnachten als das gemeinsame Fest der Familie zu feiern, was meist aber Idealbild und Wunschtraum bleiben wird. Darüber hinaus wäre natürlich auch der Umgang für die weitere Zeit der Weihnachtsferien zu regeln, wozu wiederum im Voraus individuelle Lösungen und Vereinbarungen gesucht werden sollten. Oft wird es so gehandhabt, dass das Kind bis Silvester bei dem einen Elternteil und ab Neujahr bei dem anderen Elternteil bleibt.

Anzustreben ist immer, dass sich die Eltern im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das Wohl ihrer gemeinsamen Kinder und in Abstimmung mit ihren Kindern auf eine einvernehmliche Regelung verständigen, die möglichst allen Familienmitgliedern gerecht wird. 

Wenn es nicht gelingt, gütliche Regelungen zwischen den Elternteilen zu erreichen, könnte zunächst ein Vermittlungsversuch seitens des Jugendamtes initiiert und gegebenenfalls auch anwaltliche Unterstützung gesucht werden. 

In letzter Konsequenz bestünde die Möglichkeit, eine Regelung im Wege einer einstweiligen Anordnung bei Gericht zu beantragen. Und obschon solche gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich auch kurzfristig noch möglich sind, sollte damit nicht „bis auf den letzten Drücker“ gewartet, sondern dem Gericht der Zeitvorlauf eingeräumt werden, die Beteiligten und auch das Kind, das einen Verfahrensbeistand bekommt, noch anhören zu können.

Entscheidungen des Gerichts, an die ein Elternteil sich nicht hält, können notfalls mit weiteren Sanktionen (Ordnungsgeld, Haftandrohung, bis hin zum Entzug des Sorgerechts) durchgesetzt werden.

Letztlich gilt auch hier, dass bei sich abzeichnendem Scheitern einer versuchten gütlichen Lösung die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes sinnvoll sein könnte, um aus ebenso erfahrener wie fachlich qualifizierter Hand vielleicht doch noch eine Verhandlungslösung zu erreichen, andernfalls dann aber auch eine nicht vermeidbare gerichtliche Abwicklung zu betreiben.

Wir wünschen allen ein möglichst gesegnetes Weihnachtsfest und einen gelungenen Wechsel in ein hoffentlich gutes und gesundes Jahr 2023.

Beitragsbild auf dieser Seite von ambermb auf Pixabay

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