Wer kümmert sich um die Beerdigung? Wer zahlt?

Nicht unbedingt die Erben entscheiden über die Art und Weise der Beerdigung. Oft ist bei einem Trauerfall noch nicht bekannt, ob der Verstorbene ein Testament gemacht hat oder das Erbe angenommen wird. Vielleicht weiß man auch gar nicht, wer die nächsten Angehörigen sind und wo sie leben.

In solchen Fällen sind die Bestattungsgesetze der Länder mit ihren dazu teils unterschiedlichen Regelungen zu Rate zu ziehen. Nachfolgend ein Beispiel zum Bestattungsrecht des Bundeslandes Rheinland-Pfalz:

Eine alleinstehende Mutter verstirbt. Sie hinterlässt eine Schwester und eine Tochter. Die Tochter regelt die Beerdigung, beauftragt den Bestatter, lädt Verwandte und Freunde zum Leichenschmaus ein. Das hinterlegte Testament der Mutter wird später eröffnet. Hierüber erst erfährt die Tochter, dass die Mutter mit ihrem Testament eine gemeinnützige Organisation als Erbin eingesetzt hat.

Durfte oder musste die Tochter die Beerdigung organisieren? Bleibt sie auf den von ihr bezahlten Rechnungen sitzen oder bekommt sie die Kosten erstattet? Juristisch ausgedrückt geht es um die Frage der Bestattungsberechtigung, der Bestattungspflicht und der Kostentragungspflicht.

Nach dem Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz ist der Erbe für die Bestattung verantwortlich und dazu verpflichtet (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BestG Rheinland-Pfalz). Ist allerdings – wie in unserem Beispielsfall – der Erbe nicht rechtzeitig zu ermitteln oder kann er aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden, sind nach § 9 Absatz 1 Satz 1 BestG Rheinland-Pfalz die Angehörigen in der dort festgelegten Reihenfolge, beginnend mit der Ehefrau über die Kinder, Eltern usw. bis hin zu den Enkelkindern bestattungsverpflichtet und bestattungsberechtigt.

Damit durfte und musste die Tochter die Bestattung veranlassen. Dass die Mutter als Erbin eine gemeinnützige Organisation eingesetzt hatte und die Tochter nicht Erbin wurde, wusste vor Testamentseröffnung weder die Tochter noch sonst jemand.

Muss die Tochter aber die angefallenen Kosten der Bestattung noch bezahlen, obwohl ihr nunmehr bekannt ist, dass sie gar nicht Erbin wurde?

Zunächst ja. Es gilt dem Bestattungsunternehmen und der mit der Ausrichtung des Leichenschmauses beauftragten Gastronomie gegenüber der Grundsatz vieler Lebenszusammenhänge: „Wer anschafft, der zahlt“. Wer das Bestattungsinstitut und die Gastwirtschaft beauftragt, schließt mit ihnen einen Vertrag und verpflichtet sich diesen Vertragspartnern gegenüber zur Erfüllung und damit insbesondere zur Zahlung der Rechnungen.

Im Beispiel fordert die Tochter sodann von der als Erbin eingesetzten Organisation die Erstattung der von ihr verauslagten Kosten. Dies letztlich auch zu Recht.

Ein vergleichbar gelagerter Fall wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 03.09.2021 (Aktenzeichen 12 U 752/21) entschieden. Danach hatte der dortige Kläger Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Kosten. Er war nach dem Bestattungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz – wie die Tochter im Beispielsfall – zur Bestattung berechtigt und verpflichtet. Die Tochter wird ihre Verauslagungen daher grundsätzlich erstattet bekommen.

Zu beachten ist, dass eine solche Erstattungspflicht des Erben gegenüber den bestattungsberechtigten Angehörigen jedenfalls nicht unbegrenzt gilt. Sie richtet sich nach der Lebensstellung des Verstorbenen und umfasst die Kosten, die für eine würdige und angemessene Bestattung erforderlich sowie auch üblich sind. Dafür sind vor allem die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Verstorbenen entscheidend. Zu berücksichtigen sind aber auch die in den Kreisen des Verstorbenen herrschenden örtlichen Auffassungen und Gebräuche. Zudem beschränkt die Erstattungspflicht sich auf das, was für die Beerdigung (Bestattung), also für den Beerdigungsakt selbst und die damit verbundenen Beerdigungsfeierlichkeiten erforderlich ist.

Eine vielleicht günstiger gewesene Urnenbestattung schränkt den Erstattungsrahmen nicht darauf ein, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Erblasser eine Urnenbestattung gewünscht hat. So kann sicheres Indiz dafür sein, dass der Erblasser seine eigene Beerdigung in Form einer Erdbestattung wollte, dass er selbst noch ein Doppelgrab hatte anlegen lassen, in dem bereits seine verstorbene Ehefrau liegt. Zudem können nach der hier bezogenen gerichtlichen Entscheidung die den Kontostand des Verstorbenen von 780 Euro um circa 1.000 Euro übersteigenden Beerdigungskosten ebenso noch angemessen sein, wie auch die 327 Euro für den sogenannten Leichenschmaus nicht beanstandet wurden.

Hintergrund diese Abwägungen ist, dass der letztlich zur Kostentragung verpflichtete Erbe nicht mit mutwillig unangemessen hohen Kosten belastet werden soll. Die Gefahr wäre insbesondere dann groß, wenn der anstelle des Erben Bestattungsverpflichtete bei der Bestattung schon wüsste, dass am Ende der Erbe die Zeche zahlt.

Im Resümee ist festzuhalten, dass die nächsten Angehörigen als nach dem jeweiligen Landesrecht Bestattungspflichtigen eine standesgemäße und ortsübliche Beerdigung nebst auch einem Leichenschmaus beauftragen und bezahlen dürfen und durchaus mit Erfolgsaussicht diese verauslagten Kosten im Rahmen deren Angemessenheit vom Erben ersetzt verlangen können.

Nach der bundesweit geltenden gesetzlichen Regelung des § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Hinsichtlich deren berechtigter Beauftragung durch einen Nicht-Erben und der Frage, ob dieser dann einen Anspruch auf Erstattung seiner Verauslagung gegen den Erben hat, sind zunächst in jedem Einzelfall die Bestimmungen des jeweiligen Landes-Bestattungsrechts und etwa auch Ansprüche aus den Rechtsinstituten wie der sogenannten „Geschäftsführung ohne Auftrag“ zu prüfen.

Vernünftigerweise sollten die eine Bestattung in Auftrag gebenden Angehörigen nach Möglichkeit immer zuerst den Kontakt mit den Erben suchen, um derlei Fragen zur Vermeidung von Unstimmigkeiten vorweg schon einvernehmlich zu regeln.

Bei bestehenden Unsicherheiten kann, wie in vielen Lebenssituationen, die rechtzeitige Einholung eines anwaltlichen Rates spätere unangenehme Überraschungen vermeiden helfen.

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