Bei Übergabe des elterlichen Hofes weichende Geschwister frühzeitig mit einbinden!

Heute sprechen wir über das Thema Hofübergabe und Geschwisterabfindung, da dies immer wieder Gegenstand unserer Beratungen ist:

Gerade bei Hofübergaben ist es sehr sinnvoll, dass sich die Übergeber, der Übernehmer und die weichenden Geschwister im Vorfeld zusammensetzen und sich einvernehmlich auf die Modalitäten verständigen. Offenheit und Transparenz sind Trumpf.

Letztlich soll der innerfamiliäre Friede langfristig auch in die Generation der Kinder hinein gewahrt werden, indem die Hofnachfolge einschließlich der Abfindung der weichenden Erben möglichst in allseitiger Einigung geregelt wird. Nur so kann späterer Streit über erbrechtliche Ansprüche der bei Übernahme des Hofes nicht zum Zuge gekommenen Geschwister vielleicht doch vermieden werden. Ein mit im Vordergrund stehender Gesichtspunkt ist ja häufig, dass dem Hofübernehmer ein Vermögen von nominell oft enormem Wert zugewendet wird, während die anderen Kinder gegebenenfalls gar nichts oder jedenfalls im Verhältnis zum Verkehrswert des Hofes geringe Werte oder Beträge erhalten.

Erfolgt die Hofübergabe ohne Einbeziehung der weichenden Geschwister, kann dies nach dem Tode des Übergebers massive Streitigkeiten und nicht zuletzt auch erbrechtliche Ansprüche der bezüglich des Hofes übergangenen Geschwister gegen den Übernehmer in einer Höhe zur Folge haben, die dieser wirtschaftlich gegebenenfalls gar nicht mehr verkraften kann und der Hof womöglich sogar zerschlagen wird.

Gelingt es jedoch im Vorfeld, eine Einigung über Ansprüche der weichenden Geschwister zu erreichen, können solche späteren Streitigkeiten vielleicht vermieden werden. Denn dann werden die Geschwister oft doch bereit sein, auf ihre erbrechtlichen Ansprüche hinsichtlich des übergebenen Hofes zu verzichten.

Die Geschwister wissen, was sie erhalten sollen, der Hofübernehmer weiß, was auf ihn zukommt. Nachdem häufig alle Beteiligten in dem Bestreben übereinstimmen, den elterlichen Hof als Betrieb im Ganzen auch für die Zukunft und nachfolgende Generationen zu erhalten, empfiehlt es sich unter Umständen, den Geschwistern neben einer für den Übergeber und/oder Übernehmer wirtschaftlich tragbaren Abfindung beispielsweise im Rahmen von Nachabfindungsvereinbarungen weitere Ansprüche für den Fall einzuräumen, dass der Übernehmer den Betrieb oder Teile und Flächen daraus verkauft.

Auch wenn die Kinder im Rahmen der Vereinbarungen zur Übergabe auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichten, bedeutet dies keinen Erbverzicht, so dass sie gleichwohl gesetzliche oder testamentarisch berufene Erben werden oder auch letztwillig mit einem Vermächtnis bedacht werden können. Die übergebende Elterngeneration hat somit grundsätzlich alle Freiheiten, über ihr noch vorhandenes weiteres Vermögen letztwillig zu verfügen oder es auch bei der gesetzlichen Erbfolge zu belassen.

Zu beachten ist, dass im Geltungsbereich der Höfeordnung gegebenenfalls Besonderheiten zu beachten sein könnten. Erfolgt eine lebzeitige Übergabe nicht und gibt es keine letztwillige Verfügung, so kommt für einen geeigneten Hofnachfolger auch eine Hofzuweisung nach dem Grundstückverkehrsgesetz in Betracht.

 

Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird das generische Maskulinum verwendet, es sind aber stets alle Geschlechter gleichermaßen gemeint.

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 Die Verfasser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Agrarrecht Anton Wackerbauer sowie Rechtsanwalt Friedrich Schröder stehen Ihnen bei agrar- und landwirtschaftsrechtlichen Fragen beratend und als Ihre anwaltlichen Vertreter gerne zur Seite. Scheuen Sie sich nicht, mit den auf unseren Homepages www.wackerbauer.de und www.anwalt-landwirtschaft.de der Kanzlei Rechtsanwälte Wackerbauer & Coll. ausgewiesenen Kommunikationsdaten mit uns in Verbindung zu treten.

 

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Düngeverordnung
Beginn der mündlichen Verhandlungen vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Seit Jahren ist das Thema Düngeverordnung gerade auch in Bayern für alle betroffenen Landwirte ein heißes Thema. Insbesondere in sogenannten „roten Gebieten“ sind Landwirte in der Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlichen Flächen erheblich beeinträchtigt und benachteiligt. So dürfen dort die an sich für eine gute Ernte erforderlichen Mengen an Dünger nicht mehr vollständig ausgebracht werden. Weitere Einschränkungen kommen hinzu.

Dabei ist nicht nur die Frage der Bewirtschaftungsbeeinträchtigungen hoch umstritten. Gleichermaßen in der Kritik steht die Festlegung der Gebiete, in denen überhaupt Maßnahmen erforderlich sind. Dies erfolgt durch die Auswertung von Messstellen. Dabei ist schon die Frage umstritten ob dies überhaupt ein taugliches Mittel ist. Zudem wird immer wieder die Anzahl, die Lage und die Auswertung der Messstellen in Frage gestellt.

Aufgrund der bisherigen Auswertung der Messstellen sind in Bayern etwa 17 % der landwirtschaftlich genutzten Flächen zu „roten Gebieten“ erklärt worden.

Zahlreiche bayerische Bauern haben gegen die Bayerische Düngeverordnung und deren Ausführungsverordnungen geklagt. Vor dem Verwaltungsgerichtshof Bayern sind derzeit 66 Klageverfahren anhängig.

In mehreren zurückliegenden Entscheidungen hat der Verwaltungsgerichtshof Anträge der Bauern auf einstweiligen Rechtschutz zurückgewiesen.

Im Rahmen einer Entscheidung über vorläufigen Rechtsschutz haben die Verwaltungsgerichte stets insbesondere die Folgen für den jeweils betroffenen Antragsteller mit den Folgen für die Allgemeinheit abzuwägen. Hierbei ist im vorliegenden Fall die Abwägung zu Gunsten der öffentlichen Interessen ausgefallen. Sollte sich am Ende des Hauptsacheverfahrens herausstellen, dass die Düngeverordnung rechtswidrig war, so könnten die Folge für einzelne betroffene Landwirte leichter abgewendet und rückgängig gemacht werden, als umgekehrt die Folgen für das Grundwasser im Falle der Rechtmäßigkeit der Düngeverordnung.

Am 25.01.2024 haben nunmehr die mündlichen Verhandlungen in den Hauptsachverfahren begonnen. Zuerst wurde über zwei Musterklagen von Landwirten aus Mittel- und Unterfranken verhandelt.

Weitere mündliche Verhandlungen folgen.

Die ersten Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes werde für Ende Februar erwartet.

Der Ausgang der Klageverfahren kann mit einiger Spannung erwartet werden, auch wenn keinesfalls absehbar ist, dass in allen Verfahren einheitlich entschieden wird, nachdem ja jeder Einzelfall gesondert zu prüfen ist. Dies gilt jedenfalls so lange, bis eine rechtskräftige höchst richterliche Entscheidung zur Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Düngeverordnung vorliegt.

Aus anderen Bundesländern liegen bereits obergerichtliche Entscheidungen vor. So haben Gerichte in Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern bereits die Düngeverordnungen dieser Länder gekippt. Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht Münster am 25.01.2024 eine Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) abgewiesen, mit der diese strengere Maßnahmen zum Schutz von Gewässern vor Düngern aus der Landwirtschaft erreichen wollte. Allerdings ließ das Oberverwaltungsgericht Münster die Berufung zum Bundesverwaltungsgericht zu.

Absehbar ist, dass auch die bayerischen Verfahren nicht vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof enden, sondern letztlich vom Bundesverwaltungsgericht entschieden werden.

Jedenfalls bis zu einer abschließenden Entscheidung sind die bayerischen Landwirte an die Vorschriften der Düngeverordnung gebunden. Verstöße können erhebliche Folgen haben.

Schlagworte: Düngeverordnung Rote Gebiete Messstellen Auswertung von Messstellen Bewirtschaftungsbeeinträchtigungen

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