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E-Scooter und Alkohol: Wie verträgt sich das?

Alkoholisiert E-Scooter fahren ist wahrlich kein Kavaliersdelikt!

Viele meinen, mal schnell mit dem E-Scooter von der Party oder dem Bierzelt nach Hause zu fahren sei etwas Anderes als mit dem Auto und auch mit ein paar Bieren oder Schnäpsen erlaubt. So ist das aber beileibe nicht. Noch gravierender als bei Fahrten mit dem Fahrrad gelten für E-Scooter-Fahrer die identischen Alkoholgrenzen wie hinter dem Steuer eines Autos.

Im Unterschied zu einem Fahrrad gilt der E-Scooter als Kraftfahrzeug. Demzufolge nimmt der E-Scooter-Fahrer in solchen Fällen im fahruntüchtigen Zustand sogar mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teil. Zu nennen wären hier die zentralen Vorschriften § 315 c Strafgesetzbuch und § 24 a Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz.

Nicht selten sind sogar zwei oder gar drei Fahrer auf einem einzigen Scooter unterwegs, die alle gleichermaßen als Fahrzeugführer behandelt werden könnten.

In solchen Fällen nimmt das Schicksal dann seinen Lauf:

  • meist gleich vor Ort Atemalkoholkontrolle, 
  • wenn positiv Blutentnahme, gegebenenfalls sofortige vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
  • mit Glück noch Ahndung als Ordnungswidrigkeit mit Fahrverbot,
    schlechteren Falles Strafverfahren mit Entziehung der Fahrerlaubnis und Wiedererteilungssperre, Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) und so weiter.

Man ist also nicht mit einem Spielzeug unterwegs, mit welchem man sich eine Gaudi im Straßenverkehr erlauben könnte. Der E-Scooter-Fahrer führt ganz klar ein Kraftfahrzeug, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel fahruntüchtig ist. Ganz besonders prekär wird die Situation für den Fahrer, wenn auch noch eine Unfallsituation möglicherweise mit Verletzung einer Person hinzukommt.

Haftungshinweis: Der vorstehende Beitrag gibt die allgemeine persönliche Meinung des Verfassers wieder. Trotz gewissenhafter Recherche und Formulierung kann die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert und dafür keine Haftung übernommen werden. Jede individuelle rechtliche Betroffenheit des Lesers kann verantwortbar nur für den jeweiligen konkreten Einzelfall geprüft und beraten werden. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir auch keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

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Bild Güllesperrfrist Copyright Anton Wackerbauer

Alle Jahre wieder: Güllesperrfrist

Achtung: Ausbringung kann auch nach Sperrfristablauf verboten sein!

Immer aufmerksamer beobachten ebenso die Bevölkerung wie auch die Behörden den Transport und die Ausbringung von Gülle. Prüfen Sie als Landwirt daher bei jedem Einsatz ganz genau, ob der Boden und die Pflanzen tatsächlich aufnahmebereit sind, was vor allem bei angefrorenem Boden sehr kritisch und vorsichtig zu hinterfragen sein wird.

Generell beginnt die Sperrfrist bei Ackerland nach der Ernte der letzten Hauptfrucht und dauert bis einschließlich 31. Januar. Ausnahmen gibt es bei besonderem Düngebedarf. So etwa dürfen Zwischenfrüchte und Winterraps mit bis zu 30 kg/ha Ammonium- bzw. bis zu 60 kg/ha Gesamtstickstoff bis Ende September des Vorjahres gedüngt werden, wenn die Saat bis 15. September erfolgt. Auf Wintergerste sind bis Ende September des Vorjahres ebenfalls bis zu 30 kg/ha Ammonium- bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff erlaubt, wenn die Saat bis Ende September erfolgt.

Eine Sperrfrist-Verschiebung auf Ackerland ist nicht möglich!

Für Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau beginnt die Sperrfrist am 1. November und dauert ebenfalls bis einschließlich 31. Januar. Mehrjähriger Feldfutterbau muss vor dem 15. Mai gesät sein und mindestens zwei Hauptnutzungsjahre (nach Mehrfachantrag) umfassen.

Nach dem letzten Schnitt des Grünlands und im mehrschnittigem Feldfutterbau dürfen maximal 30 kg/ha Ammonium bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff gedüngt werden.

Bei Grünland gibt es je nach Bundesland unterschiedliche Möglichkeit einer Verschiebung der Sperrfrist. Diese wird aber nie verkürzt, sondern landesrechtlich unterschiedlich lediglich um zwei oder vier Wochen nach vorne wie auch hinten verlegt. Demgemäß bleibt es immer bei einer dreimonatigen Sperrfrist. Die unterschiedlichen Antragsverfahren in den Bundesländern werden hier nicht näher behandelt.

Unabhängig von jedweder Sperrfrist gilt immer: Auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden ist das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln verboten! Besondere Probleme bereitet das Merkmal „schneebedeckt“. Hilfestellung gibt die bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft mit einer veröffentlichten Bilderserie dazu, was als befahrbar gilt und was nicht.

Auf gefrorenem Boden dürfen im Frühjahr bis zu 60 kg/ha Gesamt-N gedüngt werden, wenn der Boden absehbar tagsüber aufnahmefähig wird und keine Abschwemmgefahr in oberirdische Gewässer oder benachbarte Flüsse besteht und der Boden durch Einsaat einer Winterkultur oder von Zwischenfrüchten im Herbst eine grüne Pflanzendecke trägt oder es sich um Grünland oder Dauergrünland handelt.

Bei der Gülleausbringung nach dem Winter in das Frühjahr hinein ist immer höchste Achtsamkeit an den Tag zu legen. Auch wenn die gesetzlichen oder länderspezifisch verschobenen Sperrfristen abgelaufen sind, gelten je nach Bodenbeschaffenheit und Witterungsverhältnissen generelle Ausbringungsverbote, die nur von Fall zu Fall vor Ort geprüft und entschieden werden können. Stets zu beachten sind der Nährstoffbedarf und etwaige Einarbeitungsfristen.

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Beitragsbild auf dieser Seite: Rechtsanwälte Wackerbauer & Coll.