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E-Scooter und Alkohol: Wie verträgt sich das?

Alkoholisiert E-Scooter fahren ist wahrlich kein Kavaliersdelikt!

Viele meinen, mal schnell mit dem E-Scooter von der Party oder dem Bierzelt nach Hause zu fahren sei etwas Anderes als mit dem Auto und auch mit ein paar Bieren oder Schnäpsen erlaubt. So ist das aber beileibe nicht. Noch gravierender als bei Fahrten mit dem Fahrrad gelten für E-Scooter-Fahrer die identischen Alkoholgrenzen wie hinter dem Steuer eines Autos.

Im Unterschied zu einem Fahrrad gilt der E-Scooter als Kraftfahrzeug. Demzufolge nimmt der E-Scooter-Fahrer in solchen Fällen im fahruntüchtigen Zustand sogar mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teil. Zu nennen wären hier die zentralen Vorschriften § 315 c Strafgesetzbuch und § 24 a Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz.

Nicht selten sind sogar zwei oder gar drei Fahrer auf einem einzigen Scooter unterwegs, die alle gleichermaßen als Fahrzeugführer behandelt werden könnten.

In solchen Fällen nimmt das Schicksal dann seinen Lauf:

  • meist gleich vor Ort Atemalkoholkontrolle, 
  • wenn positiv Blutentnahme, gegebenenfalls sofortige vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
  • mit Glück noch Ahndung als Ordnungswidrigkeit mit Fahrverbot,
    schlechteren Falles Strafverfahren mit Entziehung der Fahrerlaubnis und Wiedererteilungssperre, Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) und so weiter.

Man ist also nicht mit einem Spielzeug unterwegs, mit welchem man sich eine Gaudi im Straßenverkehr erlauben könnte. Der E-Scooter-Fahrer führt ganz klar ein Kraftfahrzeug, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel fahruntüchtig ist. Ganz besonders prekär wird die Situation für den Fahrer, wenn auch noch eine Unfallsituation möglicherweise mit Verletzung einer Person hinzukommt.

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