Bundestag hat umstrittene Hofabgaberegelung abgeschafft: Bundesverfassungsgericht sah Hofabgabeklausel verfassungswidrig

Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 30.11.2018 die seit langem umstrittene Hofabgaberegelung als Voraussetzung für den Bezug einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte rückwirkend zum 09.08.2018 abgeschafft. Der Bundesrat behandelt das nicht zustimmungspflichtige Gesetzgebungsverfahren in seiner Sitzung am 14.12.2018.

Die Verfassungsrichter hatten den Verfassungsbeschwerden eines Landwirtes und der Ehefrau eines Landwirtes stattgegeben. Die Entscheidungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen wurden aufgehoben und dorthin zurückverwiesen (BVerfG 1 BvR 97/14 und 1 BvR 2392/14.

Nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.05.2018 hat ein Ehegatte auch dann Anspruch auf die Rente aus der Alterskasse, wenn der rentenberechtigte Partner den Betrieb nicht abgegeben hat. Weiter sieht die Hofabgabeklausel keine Härtefallregelung etwa für den Fall vor, dass der abgabewillige Landwirt keinen zur Hofübernahme bereiten Nachfolger findet. Der Landwirt könnte den Betrieb dann nur ohne Einkünfte aufgeben. Aus Sicht der Verfassungsrichter ist es unzumutbar, wenn die Abgabe zwar möglich wäre, aber nicht zu Einkünften des Landwirts führen würde, die seinen Lebensunterhalt in Ergänzung der Rente sicherstellen. Der abgebende Landwirt wäre gezwungen, seine andere Finanzquelle für das Alter aufzugeben oder zu reduzieren, um eine Altersrente zu bekommen, was vor dem Hintergrund, dass die Rente aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse nur als Teilsicherung angelegt ist, dem Landwirt nicht zugemutet werden kann.

Mit dieser Begründung wurden die einschlägigen Vorschriften vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts für verfassungswidrig erklärt.

In den vorliegenden Fällen lehnte der zuständige Träger der Alterssicherung der Landwirte in dem einen Fall den Rentenantrag einer Bäuerin ab, weil ihr Ehegatte bereits die Regelaltersgrenze erreicht und das landwirtschaftliche Unternehmen noch nicht abgegeben hatte und sie selbst als Ehegattin versicherungspflichtig in der Landwirtschaftlichen Alterskasse war (Az.: 1 BvR 97/14). Im anderen Fall hatte die Landwirtschaftliche Alterskasse den Rentenantrag eines Ehegatten abgelehnt, weil dessen landwirtschaftliche Nutzfläche die zulässige Rückbehaltsfläche von 6 Hektar um ein Vielfaches überschritt und deshalb das landwirtschaftliche Unternehmen nicht abgegeben sah (Az.:1 BvR 2392/14). Vor den Sozialgerichten hatten diese Klagen keinen Erfolg.

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Landwirtschaft in Erbengemeinschaft: Weiterführung des Hofes durch einen Erben – Teil 1

Immer wieder sind es die tragischen Fälle, die ausgelöst durch den Tod eines Landwirts die hinterbliebene bäuerliche Familie in große Bedrängnis bringen. Markanter und gar nicht seltener Fall: Ein noch junger Landwirt verstirbt und hinterlässt seine Ehefrau mit zwei kleinen Kindern. Ein Testament gibt es nicht, eine etwaige Hofnachfolge ist gleichfalls noch nicht geregelt. Es tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Waren die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, wird der Landwirt von der Ehefrau zur Hälfte und den beiden Kindern zu je ¼ beerbt. 

Häufig werden dann die landwirtschaftlichen Nutzflächen verpachtet und gegebenenfalls auch die Wirtschaftsgebäude der Hofstelle einer anderweiten Nutzung zugeführt. Mit den so erzielten Einnahmen und gegebenenfalls eigenem Arbeitseinkommen bringt die Mutter die Familie durch. Die Jahre gehen ins Land, die Kinder werden erwachsen. Irgendwann ist es dann soweit, dass eine Regelung zur Wiederaufnahme der Landwirtschaft durch eines der Kinder getroffen und Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden soll. 

Zivilrechtlich ist die Auseinandersetzung dieser Erbengemeinschaft mit an sich jedem gewünschten Ergebnis möglich. Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. So kann rechtlich im einen Extrem der gesamte Nachlass einem der Beteiligten zu Alleineigentum übertragen werden. Im anderen Extrem kann schlicht alles verkauft und der Erlös nach Erbquoten verteilt werden. Auch dazwischen ist alles möglich. Im Vordergrund steht das Problem, dass eine vollständige Einigung zwischen allen Beteiligten erzielt werden muss. 

Sollte Einigkeit nicht zu erreichen sein, wäre der vom Gesetz vorgegebene Weg die Auseinandersetzung des Nachlasses im Wege einer Teilungsversteigerung. In bestimmten Fällen kann ein Miterbe bei Vorliegen der dafür nach dem Grundstückverkehrsgesetz erforderlichen Voraussetzungen auch die gerichtliche Zuweisung des Hofes an sich unter Abfindung der weichenden Erben beantragen.

Auf diese sehr komplexen Zusammenhänge soll hier jedoch nicht weiter eingegangen werden. Nachfolgend geht es vor allem um die selbst bei einvernehmlicher Regelung in sehr vielen Belangen zu beachtenden Besonderheiten. Nicht zuletzt müssen solche Verträge notariell beurkundet werden, weil im Regelfall auch Grundeigentum mit auseinandergesetzt werden soll. Die Hinzuziehung rechtlicher Beratung und steuerlicher Expertise wird nahezu unerlässlich sein.

Gerade auch unter steuerrechtlichen Aspekten können in Fällen dieser Art gravierende Fehler gemacht werden, welche unter Umständen erst Jahre danach nicht nur die Erben erheblich belasten, sondern vielleicht sogar die Zerschlagung des landwirtschaftlichen Betriebes zur Folge haben könnten. Besondere Aufmerksamkeit sollte dabei vor allem den ertragssteuerlichen sowie erb- und schenkungssteuerrechtlichen Sachverhalten in deren insbesondere auch langfristigen Wirkungen gewidmet sein.

Vielfach sind mit dem Ziel möglichst gering zu haltender Steuerlasten nicht nur beim Hofnachfolger auch langfristige Bindungen und Fristen zur Vermeidung steuerschädlichen Verhaltens zu beachten, um ansonsten gegebenenfalls auf den gesamten Nachlass zurückfallende Nachbewertungen mit hierüber ausgelösten Steuerfolgen zu vermeiden. 

So kann etwa der zu frühe Verkauf auch nur eines Grundstückes aus dem in Aufteilung des Nachlasses zugeschriebenen Bestand landwirtschaftsbetrieblicher Flächen den nachträglichen Ansatz gravierend höherer Grundstückswerte mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen auch für die weiteren Beteiligten zur Folge haben. Zum Schutz der Miterben wäre an eine dem steuerschädlich Handelnden aufzuerlegende Freistellungsverpflichtung zu denken. Dieser könnte hierüber verpflichtet werden, auch die den anderen Miterben aus seinem Verhalten entstehenden weiteren Steuerlasten zu übernehmen. Dabei ist neben schwierigen Rechtsfragen immer auch zu beachten, dass eine solche Freistellungsverpflichtung ihre Grenzen darin finden kann, dass der Verpflichtete vielleicht finanziell gar nicht mehr in der Lage ist, diese zu erfüllen.

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Fortsetzung in Teil 2

Landwirtschaft in Erbengemeinschaft Weiterführung des Hofes durch einen Erben – Teil 2

Fortsetzung von Teil 1

Aber auch wenn es gelingt, alle Vorstellungen und Regelungen der beteiligten Miterben über die anzustrebende Aufteilung gegebenenfalls unter Mitvollzug einer Übergabe des Anteils des verwitweten Elternteils einvernehmlich und zudem steuerlich optimiert zu erarbeiten, sind weitere Punkte zu bedenken. 

So kann einer der Beteiligten durch sein späteres Verhalten das Gefüge der zunächst einigungsweise erreichten Lösung wieder außer Balance bringen. Dies zum Beispiel dadurch, dass ein sich im Nachhinein doch zu kurz gekommen sehendes Kind nach Versterben des zweiten Elternteils Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend macht. Dem könnte dadurch begegnet werden, dass etwa im Zuge einer gütlichen innerfamiliären Gesamtlösung alle Beteiligten wechselseitig auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche für sich und ihre Abkömmlinge verzichten.

Zunehmend tritt in den Vordergrund, dass die tradierte und althergebrachte Auffassung, der Hof solle an ein Kind übergeben und nach Übergabe als Existenzgrundlage in einer Hand gehalten werden, immer deutlicher von der zu beobachtenden Lebenswirklichkeit abweicht. Meist führt das übernehmende Kind den Hof nicht mehr als Familienbetrieb, sondern sehr häufig nur noch im mehr oder weniger bedeutsamen Nebenerwerb bis hin zur vollständigen Verpachtung. Werden dann im Zeitlauf – beispielsweise durch Baulandentwicklung – neben den laufenden Pachteinnahmen auch noch durch Verkauf erhebliche zusätzliche Werte und Erlöse realisiert, ist es mit dem Familienfrieden oft schnell vorbei. Die Geschwister sehen sich ungerechtfertigt ausgeschlossen, weil sie bei Auseinandersetzung und Übergabe auf erhebliche Ansprüche verzichtet hatten, um den Fortbestand der Landwirtschaft in der Familie zu ermöglichen. 

Die aktuelle Beurkundungspraxis stellt für solche Fälle immer mehr darauf ab, dass derlei nicht mehr im engeren Sinn landwirtschaftsbetriebliche Nutzungen und Entwicklungen Nachabfindungsansprüche der weichenden Geschwister, vielleicht sogar auch des noch lebenden Elternteils begründen. Zwar kompliziert derartige Vorsorge für die Geschwister für das übernehmende Kind die langfristige Planung seines Wirtschaftens; dennoch wird eine solche Öffnung in vielen Fällen als alle Kinder insgesamt gleicher und interessengerechter behandelnde Gestaltung gesehen. 

Damit also die den Nachlass eines vorverstorbenen Elternteils auseinandersetzenden Miterben als verbliebene Familie sich auch über künftig lange Zeiten hinweg noch gut gesonnen bleiben, sollte von Anfang an darauf geachtet werden, dass es nicht über eine von vornherein absehbare Schieflage in der künftigen Entwicklung zu nachhaltigen und oft nicht mehr aus der Welt zu schaffenden Verstimmungen und Zerwürfnisse zwischen den Geschwistern und gegebenenfalls auch dem noch lebenden Elternteil kommt.

Gerade in Fällen einer nicht mehr absehbaren Fortführung eines landwirtschaftlichen Betriebes als alleinige Existenzgrundlage eines der Kinder ist vorausschauend besonderer Wert darauf zu legen, die Geschwisterstellung im Ergebnis der Auseinandersetzung auch langfristig ausgeglichen und verträglich abzubilden. 

Nicht immer wird unter Bedacht einer solchen – auch längerfristig – von allen Familienmitgliedern mitgetragenen Lösung das steuerlich optimierte Ergebnis zu erreichen sein. Zu bedenken ist jedoch, dass allein an der kurzfristig optimierten Steuerersparnis orientierte Lösungen sich in ihren späteren Folgen vielleicht erheblich nachteiliger zeigen würden, als das im Wege einer schon von Anfang an den allseitigen Lebensentwürfen Rechnung tragenden Gesamtgestaltung wesentlich besser und nachhaltiger umgesetzt hätte werden können. 

Wie immer in derartigen Zusammenhängen ist jedoch unverzichtbar zu beachten, dass jeder Einzelfall anders gelagert ist. Daher empfehlen wir, sich des Rates qualifizierter Fachleute aus allen möglicherweise betroffenen Bereichen zu versichern, um ansonsten vielleicht nicht mehr rückholbare Fehler zu vermeiden.

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OLG Zweibrücken: Pächter muss Verpächter Zahlungsansprüche aus 2004/05 zurückgeben

Oberlandesgericht Zweibrücken entschied, dass der Pächter bei Beendigung des Pachtvertrages anstelle der mitverpachtet gewesenen sogenannten „alten“ Zahlungsansprüche auch die „neuen“ Zahlungsansprüche an den Verpächter herausgeben muss.

Dem Urteil des OLG Zweibrücken vom 15.02.2018 (Aktenzeichen 4 U 111/17 LW) lag der Fall eines Ehepaares zugrunde, welches im Jahre 2007 knapp 30 Hektar landwirtschaftlicher Fläche gepachtet hatte. Den Pächtern wurde zugleich eine entsprechende Anzahl Zahlungsansprüche mitverpachtet. Im Pachtvertrag war unter anderem geregelt, dass auch der Pachtvertrag über die Zahlungsansprüche zusammen mit dem Pachtverhältnis über die Fläche endet.

Nach Kündigung des Pachtvertrages zum 31.12.2016 hatten die Pächter die Flächen ordnungsgemäß an den klagenden Verpächter zurückgegeben, die Rückübertragung der Zahlungsansprüche jedoch verweigert. Die Pächter begründeten dies damit, dass ihnen die Rückgabe der ursprünglich gepachteten Zahlungsansprüche unmöglich wäre, weil diese alten Zahlungsansprüche mit Ende des Jahres 2014 weggefallen seien. Weiter argumentierten die Beklagten damit, dass die stattdessen im Jahre 2015 an sie zugeteilten neuen Zahlungsansprüche ja gerade an den Bewirtschafter und nicht an den Eigentümer ausgegeben worden wären. Eine Regelung im Pachtvertrag darüber, dass auch während der Pacht neu zugeteilte Zahlungsansprüche bei Pachtende an den Verpächter übertragen werden müssten, gäbe es nicht, weshalb der Verpächter bei Pachtende darauf keinen Anspruch haben würde.

Nach der damaligen GAP-Reform in den Jahren 2004 und 2005 wurden viele Landpachtverträge geschlossen, mittels welcher neben der Fläche auch noch eine entsprechende Anzahl von Zahlungsansprüchen mitverpachtet wurde. Die aus den Betriebsprämien-Stammrechten alljährlich aktivierbaren Zahlungsansprüche konnten damals (nur) zusammen mit entsprechenden Flächen verpachtet werden.

Im Zuge der EU-Agrarreform 2015 verloren die mitverpachtet gewesenen alten Zahlungsansprüche mit Ablauf des 31.12.2014 ihre Gültigkeit. Auf Antrag wurden den Pächtern unmittelbar neue Zahlungsansprüche zugeteilt, weil diese im Sinne der förderrechtlichen Voraussetzungen im maßgeblichen Referenzzeitraum Bewirtschafter der Flächen waren und nicht der Eigentümer, der seine Flächen verpachtet hatte. Es entstand dann vielfach Streit darüber, ob Pächter die ihnen im Zuge der GAP-Reform 2015 zugeteilten Zahlungsansprüche bei Pachtende an die Verpächter übertragen müssen, weil diese Stammrechte ja nicht dem Eigentümer, sondern dem Bewirtschafter der Fläche zugewiesen worden waren.

Mit Urteil des OLG Zweibrücken vom 15.02.2018 (Aktenzeichen 4 U 111/17 LW) vertrat das Oberlandesgericht hierzu die Rechtsauffassung, dass sich mit der Agrarreform 2015 am grundsätzlichen System der Zahlungsansprüche nichts geändert habe. Nach wie vor sei die Anmeldung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer entsprechenden Anzahl beihilfefähiger Flächen Grundlage der Betriebsprämie. Eine grundlegende Neuerung dieses Fördersystems vermochte das Oberlandesgericht daher nicht zu erkennen, weshalb die neuen Zahlungsansprüche an die Stelle der alten treten würden.

In ergänzender Vertragsauslegung ging das OLG Zweibrücken zudem davon aus, dass die Parteien eine entsprechende Regelung in den Pachtvertrag aufgenommen hätten, wenn es voraussehbar gewesen wäre, dass die verpachteten Zahlungsansprüche im Rahmen einer neuen Agrarreform wegfallen und durch neue Zahlungsansprüche ersetzt werden würden. Das Gericht hatte keine Zweifel daran, dass eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden wäre, hätte man diesen Aspekt damals bedacht.

Demzufolge hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden, dass die im Jahre 2015 den Pächtern neu zugeteilten Zahlungsansprüche bei Pachtende dem Verpächter zustehen und dieser von den Pächtern eine Übertragung an sich selbst bzw. an einen von ihm benannten Dritten verlangen kann. Das Gericht sah die Pächter verpflichtet, im vorgesehenen Verfahren an der Übertragung der Zahlungsansprüche mitzuwirken und dem Verpächter auch weitergehende Schäden aus der verspäteten Rückgabe der Zahlungsansprüche zu ersetzen.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil es von der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und einer Vielzahl von Fällen ausging, in denen ähnliche Fragestellungen eine Rolle spielen.

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Fahrerlaubnis für landwirtschaftliche Fahrzeuge prüfen!

Achtung Landwirte: Mit landwirtschaftlichen Maschinen und Gespannen ausreichende Fahrerlaubnis sicherstellen! 

Das Fahren mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen ohne/mit Anhänger, Mähdreschern, Häckslern etc. bis hin zu den sogenannten “Agrotrucks” muss auch von der individuellen Fahrerlaubnisklasse abgedeckt sein.

So übersehen noch nicht volljährige Führer landwirtschaftlicher Transportgespanne oft, dass die ihnen erteilten Fahrerlaubnis nicht uneingeschränkt gilt. Der etwa erst 17 Jahre alte Inhaber der Fahrerlaubnis Klasse T, welche altersbedingt nur bis zu einer maximalen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit der benutzten Zugmaschine von 40 km/h gilt, fährt mit einer schnelleren Zugmaschine – mit all den daran geknüpften Konsequenzen – ohne Fahrerlaubnis!

Noch das geringere Übel dürfte sein, dass die Polizei ihm anlässlich einer Kontrolle die Weiterfahrt untersagt und ein Ersatzfahrer benötigt wird. Mit der Einleitung eines Strafverfahrens wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist zu rechnen. Besonders unangenehm wären die schadenersatz- und versicherungsrechtlichen Folgen eines Verkehrsunfalles zu erwarten. Zudem wird auch der Betriebsinhaber sich wegen Zulassens des Fahrens ohne erforderliche Fahrerlaubnis strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt sehen.

Gefahren werden dürfen folgende Maschinen und Gespanne:

  • mit der Fahrerlaubnis Klasse L:
    • ab einem Alter von 16 Jahren Zugmaschinen, also meist Traktoren, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h ohne Anhänger; mit einem Anhänger am Traktor dürfen maximal 25 km/h gefahren werden, auch wenn der Anhänger bis 40 km/h zugelassen ist;
    • selbst fahrende Arbeitsmaschinen wie Mähdrescher dürfen ebenfalls gefahren werden, allerdings nur bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h.
  • mit der Fahrerlaubnis Klasse T:
    • ab einem Alter von 16 Jahren Schlepper mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h; ab Volljährigkeit mit 18 Jahren dürfen die Traktoren dann bis 60 km/h schnell sein; das gilt auch, wenn ein Anhänger mitgeführt wird, sofern dieser ebenfalls für die jeweilige Höchstgeschwindigkeit zugelassen ist;
    • selbst fahrende Arbeitsmaschinen wie Mähdrescher, Häcksler oder Roder dürfen bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gefahren werden.

Aber Achtung: Die Fahrerlaubnisse der Klassen L und T dürfen nur im Rahmen von land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden. Wird etwa Erde oder Bauschutt für ein Bauunternehmen gefahren, hat dies nichts mit den land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu tun; der Fahrer braucht dann eine Fahrerlaubnis der Klasse C/CE!

Die Fahrt mit dem Schlepper eines 16- oder 17-Jährigen mit dem T-Führerschein zur Schule ist ebenfalls nicht erlaubt. Mit einem Führerschein der Klasse T dürfen zwar bereits 16-Jährige landwirtschaftliche Maschinen fahren, allerdings gebunden an einen land- bzw. forstwirtschaftlichen Zweck, der in diesem Fall kaum gegeben sein dürfte. Es ist von der Untersagung der Weiterfahrt und der Einleitung eines Strafverfahrens wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auszugehen. Ebenso wird der Fahrzeughalter mit der Einleitung eines Strafverfahrens wegen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu rechnen haben.

Erfüllt werden könnten land- oder forstwirtschaftliche Zwecke auch mit sogenannten “Agrotrucks”; sollten diese – wie regelmäßig wohl der Fall – eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h erreichen, benötigt der Fahrer eine Fahrerlaubnis der Klasse C bzw. mit Anhänger einen CE-Führerschein, der erst ab 21 Jahren erworben werden kann.

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Rechtsschutz auch für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sicherstellen!

Immer wieder erleben wir in der anwaltlichen Praxis, dass es hier oft schmerzliche Lücken im Versicherungsschutz gibt. 

Für viele Landwirtschaftsbetriebe und bäuerliche Familien ist es eine Selbstverständlichkeit, eine Rechtsschutzversicherung für den Fall auftretender Streitigkeiten abgeschlossen zu haben. Gerade bei älteren Rechtsschutzversicherungsverträgen für die Landwirtschaft stand meist noch die Kostenübernahme für zivil- und bürgerlich-rechtliche Auseinandersetzungen im Vordergrund. Es waren etwa Eigentumsverletzungen durch Überwirtschaften von Feldgrenzen, sonstige nachbarrechtliche Belange, Gewährleistungsrechte beim Landmaschinenkauf, der Tierhandel und andere Konflikte solcher Art, die den Streitfall mit oft zivilgerichtlicher Weiterung zur Folge hatten. Daher waren (und sind) verwaltungsrechtliche Streitigkeiten häufig nicht versichert.

Heute sehen diese Landwirtschaftsbetriebe sich immer öfter mit behördlichen Interventionen konfrontiert. Herausgehobenes Beispiel ist das Fördermittelrecht mit den immer dichteren Kontrollmechanismen, vor allem in Form der gefürchteten Vor-Ort- (oder Cross-Compliance-) Kontrollen.

Verwaltungsverfahren dieser Art mit anwaltlicher Begleitung – vielleicht auch über mehrere verwaltungsgerichtliche Instanzen hinweg mit Zeugen- und Sachverständigenauslagen – kosten meist viel Geld. Die Rückforderung empfangener Fördermittel über Jahre hinweg führt nicht selten an den Rand der bäuerlichen Existenz. Daher ist es besonders wichtig, den Behörden und staatlichen Stellen auf Augenhöhe in wenigstens annäherungsweiser “Waffengleichheit” gegenübertreten zu können. Es sollten nicht schon die Risiken finanzieller Überforderung sein, die den Betroffenen die Wahrnehmung ihrer gegebenenfalls doch berechtigten Interessen ungebührlich erschweren oder unmöglich machen.

Deshalb ist besonders darauf zu achten, dass der Rechtsschutz für den Landwirtschaftsbetrieb den Verwaltungsrechtsschutz ebenfalls mit umfasst. Dabei ist sinnvoll auch darauf zu achten, dass der Verwaltungsrechtsschutz nicht erst einsetzt, wenn es zu einer Klage vor dem Verwaltungsgericht kommt. Versichert sein sollten verwaltungsrechtliche Auseinandersetzungen bereits ab dem Widerspruchsverfahren gegen einen ergangenen belastenden Bescheid. Häufig erfolgen bereits in diesem Verfahrensstadium Weichenstellungen, die in einem Klageverfahren nicht mehr korrigiert werden können.

Etwaige Verfahren nach der Abgabenordnung sollten unter Einschluss bereits des Einspruchsverfahrens und im Klageweg vor die Finanzgerichte gleichermaßen in den Versicherungsschutz einbezogen sein, was zum Beispiel bei Problemen mit der Anerkennung einer Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für landwirtschaftliche Fahrzeuge von Bedeutung wäre.

Also Augen auf! Mit dem Versicherer Bestands-Verträge überprüfen und bei Neuabschluss eines Rechtsschutzvertrages auf diese Komponenten von Anfang an ebenfalls großen Wert legen. Nicht vergessen werden sollten auch besondere landwirtschaftsbetriebliche Aspekte des Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzes. Hier beispielhaft zu nennen sind umweltrelevantes Fehlverhalten (etwa Dünge- und Pflanzenschutzmittel-Ausbringung), tierschutzrechtliche Verstöße (etwa Tierhaltung, Tiertransport) und viele andere im landwirtschaftlichen Alltagsbetrieb oft auf die zu leichte Schulter genommene Pflichtenstellungen.

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Vorsicht bei Gülleausbringung!

Aus aktuellem Anlass: Besondere Gelände- und Witterungsverhältnisse bergen hohe Risiken! 

So ist bei der Gülleausbringung auf einen Acker in Hanglage ganz besonders darauf zu achten, dass die Gülle nicht mit tauendem Schneewasser in einen Bach abfließt und das Gewässer gegebenenfalls strafbar verunreinigt.

Die Düngeverordnung (DüV) konkretisiert die Regeln zur Düngung auf nicht aufnahmefähigen Böden. Generell ist das Ausbringen von stickstoffhaltigen Düngemitteln, so auch von Gülle und Gärresten laut DüV seit dem 01.02.2018 erlaubt, sofern die Sperrfrist nicht verschoben wurde. Jedoch kann trotz Ende der Güllesperrfrist die Ausbringung von Gülle etwa auf wassergesättigten Böden verboten sein, wenn Schneeschmelzwasser wegen Frostes im Untergrund nicht versickert. Eine solche Fläche wäre als überschwemmt und wassergesättigt einzustufen.

Die Zulässigkeit der Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln orientiert sich wesentlich an der Aufnahmefähigkeit des Bodens, ein häufiges Dilemma für den Landwirt, weil diese Regelungen die wichtige Frage der Befahrbarkeit der Flächen nicht berücksichtigen. Gerade der mit Schnee und frostigen Temperaturen zurückgekommene Winter verlangt dem Landwirt deshalb hohe Aufmerksamkeit ab. Auf gefrorenem Boden dürfen Landwirte Gülle nur unter ganz bestimmten Bedingungen ausbringen, auf schneebedeckten Flächen auch bei geringer Schneeauflage generell nicht mehr.

Grundsätzlich gilt etwa in Bayern nach den Erläuterungen der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft BayLfL zur Düngeverordnung hinsichtlich der Aufbringungsverbote aufgrund des Bodenzustands (§ 5 Abs. 2 DüV) Folgendes:

„Auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden ist das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln untersagt.

Davon abweichend dürfen jedoch im Frühjahr auf gefrorenem Boden bis zu 60 kg/ha Gesamt-N gedüngt werden, wenn

  • der Boden tagsüber aufnahmefähig wird und
  • keine Abschwemmgefahr in oberirdische Gewässer oder benachbarte Flächen besteht und
  • der Boden durch Einsaat einer Winterkultur oder von Zwischenfrüchten im Herbst eine  „grüne“ Pflanzendecke trägt oder es sich um Grünland oder Dauergrünland handelt.    

 Bei schneebedecktem Boden ist, unabhängig von der Schneehöhe, eine Düngung generell verboten.“

Hiernach können gute Bedingungen für die Gülleausbringungen für den Fall angenommen werden, dass es nach nächtlichem Frost tagsüber taut. Dann wären die Böden am Morgen noch gefroren und die notwendige Tragfähigkeit sicherstellt, um den Acker befahren und den Dünger ohne schädigende Bodenverdichtung ausbringen zu können. Wenn dann der Boden bis zur Mittagszeit auftaut, kann er die Nährstoffe der Gülle aufnehmen und binden. Maßgeblich ist deshalb vor allem, dass nach den Daten des amtlichen Deutschen Wetterdienstes das wenigstens zeitweise Auftauen des Bodens tagsüber zu erwarten ist und der Boden hierüber die erforderliche Aufnahmefähigkeit gewinnt.

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