Kür oder Pflicht? Winterreifen bei Pkw

Kür oder Pflicht? Winterreifen bei Pkw – WINTERREIFENPFLICHT

Jedes Jahr im Herbst stellen sich unzählige Pkw-Fahrer die Frage: 

Darf ich auch im Winter mit Sommerreifen fahren?

Wie in Rechtsdingen so oft, ist die eindeutige Antwort auf diese Frage ein klares: „Ja, aber …..“

Hier gilt die Regelung des § 2 Absatz 3 a Satz 1 StVO, die besagt: Ja, man darf das ganze Jahr über mit Sommerreifen fahren, aber – und das gilt gleichfalls für das ganze Jahr (!) – nicht bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte. Dies bezeichnet man auch als „winterliche Straßenverhältnisse“. 

Bei solchen Straßenverhältnissen darf ein Pkw nur geführt werden, wenn (Zitat, Hervorhebung durch uns) alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen.“ 

Daraus ergibt sich zunächst, dass auch bei strengem Frost mit Sommerreifen gefahren werden darf, aber eben nur, wenn die Straße nicht glatt ist. Treten während der Fahrt mit Sommerreifen winterliche Straßenverhältnisse ein, so ist die Fahrt sofort zu unterbrechen, solange dieser Zustand andauert. 

Weiter ergibt sich, dass es bei winterlichen Straßenverhältnissen nicht ausreicht, nur auf der Lenkachse oder nur auf der Antriebsachse geeignete Reifen zu haben. Es müssen alle Räder mit entsprechenden Reifen ausgerüstet sein. 

Ein Hinweis für Skiurlauber: In Österreich gilt eine generelle Winterreifenpflicht im Zeitraum vom 1. November bis 15 April.

Geeignete Reifen

Welche Reifen bei „winterlichen Straßenverhältnissen“ zulässig sind, regelt nicht die Straßenverkehrsordnung StVO, sondern die Straßenverkehrszulassungsordnung StVZO und zwar in § 36 Absatz 4 StVZO. Danach sind grundsätzlich alle Reifen, die mit dem Alpine Piktrogramm pastedGraphic.png gekennzeichnet sind, bei winterlichen Straßenverhältnissen geeignet. Dies sind sowohl Winterreifen als auch die sogenannten Ganzjahres- oder Allwetterreifen. Für eine Übergangszeit bis zum 30.09.2024 sind auch noch mit „M+S“ bezeichnete Reifen zugelassen, die vor dem 31.12.2017 hergestellt wurden. 

Für alle Reifen gilt die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe von 1,6 mm im Hauptprofil (§ 36 Absatz 3 Satz 4 StVZO).

Für Winterreifen, Ganzjahres- oder Allwetterreifen ist also gesetzlich keine größere Profiltiefe vorgeschrieben als für Sommerreifen.

Bußgelder und weitere Folgen

Ist man unzulässig bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen unterwegs, richten sich die drohenden Geldbußen danach, ob ein einfacher Verstoß, ein Verstoß mit Behinderung oder ein Verstoß mit Gefährdung vorgelegen hat. Dann drohen Bußgelder von 60,00 Euro, 80,00 Euro oder 100,00 Euro. Kommt es gar zum Unfall, droht zumindest ein Bußgeld von 120,00 Euro. Zudem gibt es in allen Fällen einen Punkt in Flensburg. 

Weiter können sich bei Verstößen im Unfall- oder Schadenfall erhebliche negative Folgen sowohl im Bereich der Kfz Haftpflichtversicherung aber auch der Kfz-Vollkaskoversicherung ergeben. 

Sonstiges

Vorstehende Ausführungen beschränken sich auf die Darstellung der bestehenden Rechtslage.

Unabhängig davon empfehlen wir die allgemeinen Hinweise und Empfehlungen von Reifen und Fahrzeugherstellern, Automobilclubs oder Sicherheitsexperten zu beachten. Sie schützen damit sich und andere. 

Es wird davon abgeraten, im Winter mit Sommerreifen zu fahren. Deren Gummimischung ist härter als bei anderen Reifen, was bei kalten Temperaturen die Bodenhaftung erheblich beeinträchtigt. In flachen Gegenden mit milden Wintern können danach Ganzjahresreifen völlig ausreichend sein. Für bergige Gegenden und Höhenlagen, für Vielfahrer, die überregional unterwegs sind, oder Winterurlauber werden demgegenüber Winterreifen empfohlen. Winterreifen und Ganzjahresreifen sollten aus Sicherheitsgründen spätestens bei einer Profiltiefe von 4 mm ausgetauscht werden. 

Wir wünschen, auch im Winter allzeit gute und sichere Fahrt!

Haftungshinweis: Der vorstehende Beitrag gibt die allgemeine persönliche Meinung des Verfassers wieder. Trotz gewissenhafter Recherche und Formulierung kann die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert und dafür keine Haftung übernommen werden. Jede individuelle rechtliche Betroffenheit des Lesers kann verantwortbar nur für den jeweiligen konkreten Einzelfall geprüft und beraten werden. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir auch keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

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Achtung Landwirte! Höchste Umsicht und Sorgfalt bei der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren!

Ob Rinder, Schweine, Geflügel oder sonstige Nutztiere auf dem Landwirtschaftsbetrieb gehalten werden, immer ist zu beachten, dass die tierschutzrechtlichen Aspekte auch in der behördlichen und amtstierärztlichen Überwachung einen immer breiteren Raum und höheres Gewicht einnehmen.

Die nachfolgende Betrachtung greift mit besonderem Blick die Schweinehaltung heraus, gilt mit den art- und rassespezifisch gegebenenfalls abweichenden Anforderungen aber gleichermaßen auch für die Rinder-Milchviehhaltung, Bullenmast, Geflügelhaltung sowie alle anderen landwirtschaftlichen Nutztierarten und Haltungsformen mit hier genauso akribisch wie gewissenhaft einzuhaltenden gesetzlichen und behördlichen Vorgaben.

Verständlich ist, dass in der langen Kette etwa der Haltung von Zuchtschweinen über die geborenen Ferkel hinein in den Mastbetrieb bis zum Schlachthof immer engmaschiger darauf geachtet wird, dass Tiere nicht ohne vernünftigen Grund getötet und ihnen insbesondere auch keine Schmerzen und Leiden zugefügt werden dürfen.

§ 17 Tierschutzgesetz

Mit einer Freitheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder

2. einem Wirbeltier

a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sind kranke Tiere und Tiere mit Verletzungen unverzüglich einem Tierarzt vorzustellen und ggf. behandeln zu lassen. Eine Tötung ist nur zulässig, wenn ein vernünftiger Grund (z.B. keine Aussicht auf Heilung) vorliegt.

Diesen Anforderungen musste jeder Landwirt auch bislang schon gerecht werden, wird in diesen ihm aufgegebenen Verpflichtungen zur Wahrung des Tierwohls aber immer intensiver überwacht. Vor allem den Säugetieren wie Rind und Schwein kommt hier eine immer weiter in den Vordergrund gerückte Bedeutung zu. Jeden Tag muss der Landwirt und Tierhalter seinen gesamten Bestand zumindest einmal persönlich oder durch einen von ihm beauftragten Verantwortlichen in Augenschein nehmen und überprüfen, ob Tiere aus seinem Bestand krank, verletzt oder ansonsten erkennbar beeinträchtigt sind. Das beginnt mit dem allseits bekannten Ohrbeißen (Ear-Biting) und Verbeißen der Schwänze, was oft eine Ursache im fehlenden Beschäftigungsmaterial und/oder der nicht optimalen Zusammensetzung der Futtermittelmischung sowie dem frühzeitigen Absetzen der Ferkel und auch nicht genügend großen Liegeflächen hat, und geht weiter über Bruchverletzungen etwa an den Extremitäten bis hin zu offen gescheuerten Wunden, wie das zum Beispiel nicht selten über das lange Liegen in der Abferkelbucht auftreten kann.

Oft hilft dann nur noch eines: Sofort den Tierarzt holen und generell natürlich den Bestand vorsorglich im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen schon regelmäßig vom Tierarzt überprüfen lassen!

Auffällige kranke oder verletzte Schweine müssen unverzüglich separat in eine geeignete Haltungseinrichtung mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage verbracht und versorgt werden. Ist eine tierärztliche Heilbehandlung nicht mehr sinnvoll oder möglich, muss das Tier gemäß den geltenden Vorschriften getötet werden. Hier ist zu beachten, dass der Landwirt selbst diese Tötungen nur dann vornehmen darf, wenn er den entsprechenden Nachweis seiner dazu ausreichenden Sachkunde führt. Im Zweifel muss auch eine solche Tötung der Tierarzt durch Euthanasie vornehmen.

Der Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren hat immer darauf zu achten, dass seine Tiere in baulich korrekten und etwa von den Aufstellungsmaßen her wenigstens den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Buchten und Ställen aufgestallt sind. Letztlich kann gelten: Je mehr beispielsweise Schweine nach dem Absetzen bis hin zur Mast in großen Gruppen mit entsprechendem Platzangebot sich idealerweise über die ganze Gruppe hinweg (etwa in einer „Flat-Aufstellung“) frei bewegen können, desto mehr wird hierüber das Wohl der Tiere gewahrt und gefördert. Auch brauchen Schweine ausreichend Beschäftigungsmaterial, um etwaig ansonsten sich aufstauende Aggressivität nicht im Schwanz- und/oder Ohrenbeißen abzureagieren. Der „Traum“ eines jeden Schweines wird die großzügige Bucht mit viel Stroheinstreu und vielleicht sogar einem Auslauf in eine außerhalb des Stalles fortgesetzte Bucht sein, um alle natürlichen Verhaltensweisen und Bedürfnisse (insbesondere Wühlen im Boden und Suhlen, Kontakt mit den Artgenossen etc. ) ausleben zu können.

Selbstverständlich sollte die ausgewogene ausreichende Fütterung und ebenso die regelmäßige Beobachtung aller Tiere sein, ob diese vom Ernährungszustand her gesund sind oder hinter den anderen vielleicht unterernährt zurückbleiben. Auch bei frisch geworfenen Ferkeln kann es natürlich immer zur Erscheinung sogenannter „Kümmerer“ kommen, welche gegebenenfalls nicht (mehr) ausreichend gesäugt werden und demgemäß bei sich nicht einstellendem Behandlungserfolg dann schließlich getötet werden müssten.

Besonders wichtig ist die ständige freie Verfügbarkeit von ausreichend frischem Trinkwasser. Schweinen etwa nur mittels zuzutragenden Kübeln oder per Schlauch über einen so zu befüllenden Trog Wasser anzubieten, reicht nicht! Die Tiere müssen ständig in die Lage versetzt sein, sich ans Tränkebecken etwa in der Bucht zu begeben, um daraus so viel frisches Wasser aufzunehmen, wie sie wollen und Durst haben. Gerade diese Voraussetzungen werden im Rahmen von veterinäramtlichen Kontrollen mit herausgehobenem Augenmerk überwacht.

Noch ein Hinweis zu den Ohrmarken: Diese haben ihren Platz nicht auf der Kommode in der guten Stube, sondern sind unverzüglich einzusetzen und mit den erforderlichen Eintragungen etwa in der HIT-Datenbank zu ergänzen.

Gerade solche dem Landwirt immer mehr Aufwand an Zeit und Sorgfalt abverlangenden Dokumentationspflichten entwickeln sich zunehmend aufwändig, sind hinsichtlich der Herkunftsnachweise und Rückverfolgung der Abläufe in der Haltungskette letztlich aber nicht verzichtbar. Bei jeder Vor-Ort-Kontrolle werden diese fortlaufend und lückenlos nachzuweisenden Eintragungen in die entsprechenden Formulare und Datenbanken ebenfalls genau geprüft.

Verletzt der nutztierhaltende Landwirt seine Pflichten, können ebenso unangenehmste Ahndungen etwa wegen Tierquälerei nach dem Strafgesetzbuch bis hin zur Freiheitsstrafe, aber auch empfindlichen Geldbußen im Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängt werden. Nicht selten folgen auch an die betriebliche Substanz gehende Fördermittelkürzungen bzw. deren Rückforderung auf dem Fuß.

Daher kann dem Nutztierhalter und Landwirt immer nur geraten werden, in der Haltung und im Umgang mit seinen Tieren höchste Vorsicht walten zu lassen und durch Schaffen ebenso der geeigneten baulichen Voraussetzungen wie natürlich auch täglichen Bestandskontrollen dahingehende Säumnisse zu vermeiden. Im Zweifel immer den Tierarzt hinzuziehen, damit dieser ebenso in Einzelfällen wie natürlich auch durch regelmäßige Bestandskontrollen den Landwirt in seinen Überwachungsaufgaben und notfalls der Wiederherstellung tierwohlgerechter Umstände unterstützt.

Sollte einmal eine Kontrolle mit Auffälligkeiten und negativem Ergebnis stattgefunden haben, wäre immer sinnvoll zu empfehlen, sich auch anwaltlicher Beratung und Hilfe zu sowohl straf- und bußgeldechtlichen Folgen wie auch etwaigen Konsequenzen im Fördermittelrecht zu versichern. Wir halten Ihnen und Ihren Tieren die Daumen, dass es dazu nie kommt.

Haftungshinweis: Der vorstehende Beitrag gibt die allgemeine persönliche Meinung des Verfassers wieder. Trotz gewissenhafter Recherche und Formulierung kann die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert und dafür keine Haftung übernommen werden. Jede individuelle rechtliche Betroffenheit des Lesers kann verantwortbar nur für den jeweiligen konkreten Einzelfall geprüft und beraten werden. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir auch keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

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Achtung Waldbesitzer: Der Borkenkäfer fliegt wieder!

Die Käfersaison 2019 hat begonnen. Dies bedeutet für den Waldbesitzer höchste Aufmerksamkeit. Um die Ausbreitung und damit erhebliche Schäden schon in den eigenen Wäldern zu verhindern, sind regelmäßige Kontrollen der Waldbestände unerlässlich. Anzeichen für einen frischen Käferbefall sind insbesondere das Bohrmehl in den Rindenschuppen und am Stammfuss. Aber auch Verfärbungen der Kronen und anderes können einen Befall anzeigen.

Befallene Bäume sind umgehend zu fällen, einschließlich der Äste und Zweige aus dem Bestand zu entfernen und in einem Abstand von mindestens 500 Metern vom nächsten Waldbestand zu lagern. Ein einziger übersehener oder nicht vollständig entfernter Käferbaum kann bis zu 20 weitere durch die neue Käfergeneration befallene Bäume bedeuten!

Der Käfer sorgt aber nicht nur für reichlich Arbeit im Wald. Oft beschäftigt er auch die Juristen und Gerichte.

Die Verpflichtungen zur Überwachung und Bekämpfung des Borkenkäfers sind umfangreich rechtlich geregelt. Dabei können sich die rechtlichen Verpflichtungen in Einzelheiten regional unterscheiden.

Generell gilt, dass bei Gefährdung oder Befall regelmäßige Kontrollen zwingend vorgeschrieben sind. Ebenso ist zwingend vorgeschrieben, einen Befall umgehend den zuständigen Stellen zu melden, befallene Bäume ebenso umgehend zu fällen, diese samt Ästen und Zweigen aus den Beständen zu entfernen und entweder sofort zu verwerten oder in ausreichendem Abstand (in der Regel mindestens 500 Meter) von den nächsten Waldungen weg zu lagern, zu entrinden und/oder gegebenenfalls auch chemisch zu behandeln.

Bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen drohen empfindliche Bußgelder seitens der zuständigen Behörden. Diese Behörden können die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen auch mit Zwangsmittel durchsetzen, bis hin zur Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten.

Ebenso drohen erhebliche zivilrechtliche Schadenersatzforderungen, wenn eine unzureichende Überwachung oder Bekämpfung dazu führt, dass benachbarte Bestände befallen und geschädigt werden. Die jeweils einschlägigen Vorschriften zur Überwachung und Bekämpfung des Käfers sind sogenannte Schutzgesetze, deren Verletzung nach § 823 BGB Schadenersatzansprüche begründen kann.

Wir empfehlen daher, die Waldbestände schon im eigenen Interesse sorgfältig zu überwachen und auf einen etwaigen Befall schnell zu reagieren. Ein gelegentlicher Blick auf benachbarte Bestände kann ebenfalls nicht schaden. Eine ausreichende Haftpflichtversicherung sollte ohnehin für jeden Waldbesitzer eine Selbstverständlichkeit sein.

Bei auftretenden Problemen mit Behörden oder Nachbarn empfehlen wir schon beizeiten qualifizierte rechtliche Beratung einzuholen oder sich rechtlichen Beistandes zu versichern.

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Wieder einmal Pachtvertrag: Ist bei Befristung eine Kündigung notwendig?

Oft werden wir mit der Frage konfrontiert, wann ein Landpachtvertrag endet. 

Zur Pachtdauer sind in Pachtverträgen sinngemäß häufig etwa folgende Regelungen enthalten.

„Der Pachtvertrag über das/die Grundstück/e beginnt am __________ (Tag/Monat/Jahr) und wird befristet abgeschlossen bis zum __________ (= Beendigungsdatum).“

Hinsichtlich einer Befristung ist auch noch die Variante möglich, dass der Pachtvertrag befristet nicht mit Ablauf eines bestimmten Datums im Jahreslauf enden soll, sondern befristet „auf die Dauer von __ Jahren __ Monaten“ ab Beginn des Pachtverhältnisses geschlossen wird.

Die gängigen Musterpachtverträge sehen in der Regel Verlängerungsklauseln vor, meist zum Ankreuzen. 

So kann beispielsweise angekreuzt werden, dass sich das Pachtverhältnis nach Ablauf der Pachtdauer „auf unbestimmte Zeit“ oder in Alternative „einmalig um ein Jahr“ oder „um jeweils ein weiteres Jahr“ verlängert,“ wenn nicht eine der Vertragsparteien mindestens drei Monate vor Ablauf der vereinbarten bzw. der jeweils laufenden Vertragsdauer einer Verlängerung schriftlich widerspricht.

Auch könnte der Pachtvertrag in weiterer Alternative natürlich schon von Anfang an auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sein. Dieser Vertrag könnte dann ebenso mit schriftlicher ordentlicher Kündigung unter Einhaltung der Frist des § 594 a BGB beendet werden, wie wenn der zunächst befristet abgeschlossene Pachtvertrag sich nach Ablauf der Befristung auf unbestimmte Zeit verlängert hätte, weil diese Variante angekreuzt und der Fortsetzung auf unbestimmte Zeit nicht mindestens drei Monate vor Ablauf der Befristung widersprochen wurde.

Für die Beendigung von Pachtverträgen mit dem vorstehenden Inhalt gilt daher grundsätzlich Folgendes: 

Ist ein Pachtvertrag befristet auf eine in Jahren und Monaten bestimmte Zeit oder unter Festlegung eines bestimmten Ablaufdatums geschlossen, so endet das Pachtverhältnis 

zum vereinbarten Zeitpunkt oder durch Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass es einer Kündigung durch den Pächter oder Verpächter bedarf. 

Ist bei einem befristeten Pachtvertrag jedoch eine der in den Musterverträgen meist vorgesehenen Verlängerungsklauseln angekreuzt, so endet das Pachtverhältnis zum angegebenen Endzeitpunkt nur dann, wenn eine der Vertragsparteien der Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf widerspricht. Hierzu ist regelmäßig eine Frist von drei Monaten vorgegeben. 

Widerspricht keine der Parteien der Verlängerung oder nicht fristgemäß, so verlängert sich das Pachtverhältnis entsprechend den getroffenen Regelungen. Sieht der Pachtvertrag nur eine einmalige Verlängerung um ein Jahr vor, so endet das Pachtverhältnis mit Ablauf dieses Jahres, ohne dass es eines erneuten Widerspruches oder einer Kündigung bedarf. Ist die Verlängerung um jeweils ein Jahr vereinbart, so endet das Pachtverhältnis nur, wenn im jeweiligen Pachtjahr eine der Parteien der erneuten Verlängerung rechtzeitig widerspricht. 

Bei unbefristeten Pachtverträgen oder Pachtverträgen, die nach Ablauf der Erstlaufzeit eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit vorsehen, kann das Pachtverhältnis ordentlich nur durch Kündigung beendet werden. Die Kündigungsfrist ist in § 594 a BGB festgelegt. Danach kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt damit zwei Jahre abzüglich der ersten drei Werktage eines Pachtjahres. An einem Beispiel verdeutlicht, würde bei Lauf des Pachtjahres vom 01.10. des Jahres bis 30.09. des Folgejahres das Pachtverhältnis bei Zugang der Kündigung bis spätestens 04.10.2019 mit Ablauf des 30.09.2021 enden, da der 3. Oktober ein gesetzlicher Feiertag ist.


Bei Abschluss eines Pachtvertrages ist daher besonders zu bedenken:

Welcher Weise will ich den Lauf (die Dauer) eines Pachtverhältnisses bei Abschluss des Pachtvertrages bestimmen. Soll es von Anfang an nur befristet oder auch auf unbestimmte Zeit mit praktischer Kündigungsfrist von knapp zwei Jahren abgeschlossen oder bei Befristung mit einer der gewählten oder gegebenenfalls auch anderweit geregelten Verlängerungsbestimmung nach Ablauf der Befristung weitergeführt werden. Genauere Überlegungen dazu sind immer sinnvoll, schon um steuerrechtliche, fördermittelrechtliche oder sonstige Hintergründe etwa einer Hofübergabe, Erbauseinandersetzung oder sonstiger Ereignisse und Zäsuren mit einbeziehen zu können.

Besondere Probleme treten in der Praxis auf, wenn – was häufig vorkommt – die Musterverträge nicht ausreichend gewissenhaft, insbesondere unvollständig oder widersprüchlich ausgefüllt werden.

Zu beachten ist zudem: Sowohl die Kündigung als auch der Widerspruch gegen eine Verlängerung müssen schriftlich erklärt und der rechtzeitige Zugang im Streitfall von demjenigen nachgewiesen werden, der sie ausspricht. Mündliche Erklärungen sind daher unwirksam, schriftliche Erklärungen, deren fristgemäßer Zugang nicht bewiesen werden kann, beenden das Pachtverhältnis im Bestreitensfall nicht.

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Brauche ich bei Einheirat in einen Bauernhof einen Ehevertrag? Bild: Adobestock

Brauche ich bei Einheirat in einen Bauernhof einen Ehevertrag?

Immer wieder wird an uns die Frage herangetragen, ob der auf einem Bauernhof einheiratende Ehepartner einen Ehevertrag braucht. Gleichermaßen stellt diese Frage sich aber auch für den Ehepartner, der einen Hof in die Ehe mitbringt.

Oft werden derlei Überlegungen mit Blick auf den „schönsten Tag des Lebens“ und die „ewige Liebe“ verdrängt, woraus sich gerade für den einheiratenden und mitarbeitenden Ehegatten nicht selten sehr unbefriedigende Situationen ergeben, wenn die Ehe doch scheitert und dann das böse Erwachen folgt.

Vielfach ist es so, dass der einheiratende Partner seine Ausbildung abbricht oder seinen Arbeitsplatz und sein eigenes berufliches Fortkommen aufgibt, um künftig nur für den Hof und die Familie da zu sein. Oft geht es darum, Steuern und Sozialabgaben zu sparen, weshalb der mitarbeitende Ehegatte nur im sogenannten „Midi-Job“ über 600,00 Euro pro Monat oder gar nur im „Mini-Job“ unter 600,00 Euro pro Monat angemeldet wird.

Besonders tragisch wird die Sache, wenn der einheiratende Ehegatte sich besonders engagiert zeigt und zum Beispiel in leerstehenden oder dazu errichteten Räumen mit seinem Geld selbständig einen Hofladen, eine Käserei oder anderweit rentierlich gewähnte Geschäftstätigkeiten einrichtet. Es kommt, wie es kommen kann, die Sache rechnet sich nicht, die Ehe scheitert.

Ohne ehevertragliche Vereinbarung steht der einheiratende Ehegatte dann häufig im Regen. Er hat die eigene berufliche Karriere aufgegeben, seine Arbeitskraft unentgeltlich dem Hof zur Verfügung gestellt, keine eigenen Rentenanwartschaften angesammelt und noch dazu sein Geld in der gescheiterten Geschäftstätigkeit verloren.

Nur in seltenen Ausnahmefällen schaffen es die Eheleute, in der Trennungs- und Scheidungsphase nachträglich einvernehmliche und gerechte Lösungen zu finden und rechtswirksam zu vereinbaren.

Daher beizeiten Vorsorge treffen!

Nur mit einem Ehevertrag – eingeschränkt auch mit einer wenigstens einzelfallbezogenen Vertragsgrundlage – kann bei Scheidungen Ausgleich für die etwa eingesetzte eigene Arbeitskraft oder gar investiertes Geld durchgesetzt werden.

Zudem führt die „offizielle“ Beschäftigung in einem Mini- oder Midi-Job nur zu sehr geringen weiteren Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hintergrund dieser Beschäftigungsform ist vielfach ja die Überlegung, hierüber etwa aus der Alterskassenpflicht in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung befreit zu sein.

Was tun?

Eine allgemeine Empfehlung zu den Regelungsinhalten eines zu schließenden Ehevertrages gibt es nicht. Diese sind stets sorgfältig und individuell abgestimmt der jeweiligen Situation des Einzelfalles anzupassen.

Brauche ich bei Einheirat in einen Bauernhof einen Ehevertrag? Bild: Adobestock

Wichtige Vorfragen können beispielsweise sein,

  • ob einer der Ehegatten bereits ein nicht aus dieser Beziehung stammendes Kind in die Ehe mitbringt, woraus sich vor allem dann zu bedenkende erbrechtliche Folgen ableiten würden;
  • welche Berufstätigkeiten wurden/werden ausgeübt und fortgesetzt oder aufgegeben?
  • handelt es sich um einen schon übergebenen oder vorgesehen erst zu übergebenden Hof?
  • ist der Hof vielleicht schon gepachtet?
  • welche Gesellschaftsform ist vorgegeben oder soll für die Zukunft verfolgt werden?
  • welche Geldmittel und Vermögenswerte werden vor allem von der einheiratenden Seite eingebracht?
  • welche den Ehegatten zuzuordnenden Rollen und Aufgaben sollen diese Ehe prägen?
  • wer soll welcher Weise die Altenteiler versorgen?
  • mit welchen Mitteln und Wirkungen für das Ehevermögen werden etwaige Geschwister des Hofinhabers abgefunden?
  • und vieles andere mehr.

Wir empfehlen immer, dass sich zur Klärung der Ausgangslage und all dieser Fragestellungen die gesamte bäuerliche Familie am „runden Tisch“ versammelt, um zunächst eine wenigstens grundlegende Orientierung zu erreichen. Nach Möglichkeit sollte auch die Herkunftsfamilie des einheiratenden Partners an diesem Prozess beteiligt sein.

Vor allem auf tragfähiger Basis einer solchen generations- und familienübergreifend erreichten Gesamtlösung können später auftretende Konfliktsituationen noch am ehesten bewältigt werden. Als Beispiel genannt sei hier der hoffentlich nicht eintretende Tod eines Elternteils der jungen Übernehmerfamilie, wenn dann etwa aus einer ungeklärten erbrechtlichen Situation heraus sich ergebender Streit vermieden oder wenigstens gütlich behandelt werden soll.

Daher unser guter Rat: Zur Vermeidung von bösen Überraschungen diese Themen frühzeitig bedenken. Sodann in anwaltlicher und steuerberatender Begleitung Lösungen erarbeiten, um mit einem schon einigermaßen runden Konzept an die notwendige Beurkundung eines Ehevertrages (und vielleicht auch noch Erbvertrages) heranzugehen.

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